Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.588/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_588/2008

Urteil vom 2. Oktober 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Wyssmann.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Dienststelle Steuern des Kantons Luzern, Buobenmatt 1, 6002 Luzern.

Gegenstand
Quellensteuer,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 15.
Juli 2008.

Erwägungen:

1.
Mit Eingabe vom 16. August 2008 führt X.________ Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
des Kantons Luzern betreffend Quellensteuer vom 15. Juli 2008. Er beantragt
sinngemäss, es sei das Urteil aufzuheben ("abzuweisen") und die nicht
geschuldete Quellensteuer des Jahres 2005 zurückzuerstatten. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht stellt er das Gesuch, es sei ihm die Frist für
die Nachreichung einer umfassenden Beschwerdebegründung nebst Beweisurkunden
bis 22. September 2008 zu erstrecken.

Mit Schreiben vom 25. August 2008 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, die
Beschwerdeeingabe enthalte keine Beschwerdebegründung und erfülle daher die
formellen Anforderungen nicht. Als gesetzlich bestimmte Frist könne die
Beschwerdefrist nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Indessen habe die
Frist infolge der Gerichtsferien vom 15. Juli bis 15. August stillgestanden
(Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) und laufe sie mithin noch längere Zeit. Er habe die
Möglichkeit, noch innert laufender Beschwerdefrist eine formgültige Beschwerde
einzureichen. Mit Eingabe vom 18. September 2008 (Posteingang) reichte der
Beschwerdeführer eine weitere Beschwerde ein.

2.
Zu prüfen ist, ob auf die Beschwerde eingetreten werden kann.

2.1 Es ist offensichtlich, dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 16.
August 2008 keine Begründung enthielt und damit dem Erforderniss der Begründung
der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 BGG) nicht genügte. Das hatte auch der
Beschwerdeführer erkannt, verlangte er doch selbst, es sei ihm die Frist zur
Nachreichung der umfassenden Begründung bis 22. September 2008 zu erstrecken
(was nach Art. 47 Abs. 1 BGG nicht bewilligt werden konnte). Auf die Eingabe
vom 16. August 2008 kann daher nicht eingetreten werden. Es fragt sich, ob die
zweite Beschwerdeeingabe vom 18. September 2008 (Posteingang), mit welcher der
Beschwerdeführer das Versäumte nachholte, rechtzeitig innert der
Beschwerdefrist erfolgte.

2.2 Gemäss Art. 48 Abs. 1 BGG müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der
Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen
Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung
übergeben werden. Unter der Schweizerischen Post ist eine schweizerische
Poststelle zu verstehen. Die Übergabe an die ausländische Post genügt nicht
(BGE 104 Ia 4; Poudret/Sandoz-Monod, Commentaire de la loi fédérale
d'organisation judiciaire, N 4.3.3 zu Art. 32 OG). Das angefochtene Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern wurde am 17. Juli 2008 versandt und am
18. Juli 2008 an der vom Beschwerdeführer angegebenen schweizerischen
Zustelladresse in Empfang genommen (vgl. Handvermerk auf dem Urteil oben
rechts). Das Urteil gilt daher in diesem Zeitpunkt als zugestellt und eröffnet.
Dass es den Beschwerdeführer an seinem Wohnort in Berlin am 31. Juli 2008
erreichte, hat auf den Fristenlauf keinen Einfluss. Infolge der Gerichtsferien
vom 15. Juli bis und mit 15. August 2008 stand die Beschwerdefrist still (Art.
46 BGG). Sie begann mit Ablauf des Friststillstands am 16. August zu laufen und
endigte unter Berücksichtigung des Fristenlaufs an Samstagen und Sonntagen am
Montag, 15. September 2008. Die Frist ist daher nur eingehalten, wenn die
Sendung spätestens am 15. September 2008, 24.00 Uhr, dem Empfänger oder der
schweizerischen Post übergeben worden war.
2.2.1 Wie sich aus den Angaben im Suchsystem der schweizerischen Post "Track &
Trace International" ergibt, verliess die Sendung von Deutschland nach der
Schweiz mit der Sendungsnummer RR026797627DE die Grenzstelle im Aufgabeland
(Deutschland) am 17. September 2008 um 05.15 Uhr. Sie erreichte die Grenzstelle
des Bestimmungslandes (Schweiz) noch am gleichen Tag, wo sie - uno actu - um
16.18 Uhr vom Zoll freigegeben, an das Briefzentrum International übergeben und
von dort als "Einschreiben R National" (Nr. 98.00.801063.31926987)
weitergeleitet wurde. Gemäss "Track & Trace" (für inländische Post) wurde die
Sendung am 18. September 2008, 07.30 Uhr, dem Schweizerischen Bundesgericht in
Lausanne zugestellt. Das stimmt mit dem Eingangsstempel der
Bundesgerichtskanzlei wie auch mit dem Sendungsstatus der deutschen Post zum
Einschreiben mit der Nummer RR026797627DE überein. Am 15. September 2008 um
24.00 Uhr lief die Beschwerdefrist ab. Bis am 17. September 2008, 05.14 Uhr,
befand sich die Sendung indessen noch im Aufgabeland. Sie konnte sich folglich
nicht im Besitz der schweizerischen Post befunden haben. Auf die verspätete
Beschwerde ist nicht einzutreten.

3.
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und im vereinfachten Verfahren
nach Art. 108 BGG ohne weiteren Schriftenwechsel zu erledigen.
Der Beschwerdeführer beantragt Befreiung von der Kostenpflicht. Der Präsident
als Einzelrichter entscheidet hierüber ebenfalls im vereinfachten Verfahren
(Art. 64 Abs. 3 Satz 2 BGG). Die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege
setzt ausser der Bedürftigkeit der Prozesspartei voraus, dass deren
Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Eine ohne
Begründung und verspätet eingereichte Beschwerde erscheint von vornherein als
offensichtlich aussichtslos, weshalb dem Gesuch nicht stattgegeben werden kann.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65, 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt der Präsident der Abteilung:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern und
der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Oktober 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Wyssmann