Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.585/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_585/2008

Urteil vom 19. August 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Donzallaz,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration des Kantons Luzern.

Gegenstand
Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 7.
August 2008.

Erwägungen:

1.
X.________ (geb. 1962) stammt aus Tunesien. Das Amt für Migration des Kantons
Luzern nahm ihn am 6. August 2008 in Ausschaffungshaft, welche der Haftrichter
am Verwaltungsgericht des Kantons Luzern tags darauf prüfte und bis zum 4.
November 2008 bestätigte. Am 8. August 2008 ersuchte X.________ darum, aus der
Haft entlassen zu werden. Das Verwaltungsgericht leitete sein Schreiben am 14.
August 2008 zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weiter.

2.
Die Eingabe ist - soweit sich der Beschwerdeführer darin überhaupt sachbezogen
mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt (Art. 42 Abs. 2 BGG) -
offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren
nach Art. 109 BGG erledigt werden:

2.1 Der Beschwerdeführer ist im Asylverfahren rechtskräftig aus der Schweiz
weggewiesen worden (Entscheid des Bundesamts für Migration vom 28. Januar 2005,
bestätigt mit Urteil der Asylrekurskommission vom 28. April 2005). Er weigert
sich nach wie vor, das Land freiwillig zu verlassen. Seit seiner Wegweisung hat
er keinerlei Anstalten getroffen, sich die für die Rückreise in seine Heimat
erforderlichen Papiere zu beschaffen. Er ist vielmehr hier wiederholt - jeweils
für längere Zeit - untergetaucht und in der Drogenszene straffällig geworden.
Gestützt auf dieses Verhalten besteht bei ihm "Untertauchensgefahr" im Sinne
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG
[SR 142.20]; BGE 130 II 56 E. 3.1 S. 58 f. mit Hinweisen); zudem hat er in Genf
wiederholt die gegen ihn angeordnete Ausgrenzung verletzt, womit auch dieser
Haftgrund gegeben ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit.
b AuG).

2.2 Soweit der Beschwerdeführer einwendet, in seiner Heimat verfolgt zu werden,
verkennt er, dass hierüber im Asylverfahren rechtskräftig entschieden wurde und
er diese Frage im Haftprüfungsverfahren nicht mehr aufwerfen kann (vgl. BGE 128
II 193 E. 2.2 S. 197 ff.; 125 II 217 E. 2 S. 220). Zwar will er in Kürze eine
ägyptische Staatsangehörige heiraten, welche die Mutter von zwei seiner Kinder
sein und in Genf über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen soll; seine
Partnerin ist indessen zurzeit noch mit einem anderen Tunesier verheiratet. Es
steht dem Beschwerdeführer frei, diese nach deren Scheidung zu ehelichen und
dann allenfalls von seiner Heimat aus um Familiennachzug zu ersuchen. Heute
verfügt er hier über keine Anwesenheitsberechtigung und hat er die Schweiz zu
verlassen (vgl. Art. 17 Abs. 1 AuG analog).

2.3 Da auch alle übrigen Haftvoraussetzungen erfüllt sind - insbesondere nicht
gesagt werden kann, dass seine Ausschaffung nicht absehbar ist (Art. 80 Abs. 6
lit. a AuG) oder sich die Behörden nicht mit dem nötigen Nachdruck hierum
bemühen (Art. 76 Abs. 4 AuG) -, verletzt der angefochtene Entscheid kein
Bundesrecht. Für alles Weitere wird auf die zutreffenden Ausführungen der
Vorinstanz verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG). Der Beschwerdeführer kann die Dauer
seiner Festhaltung verkürzen, indem er bei der Organisation seiner Heimkehr mit
den Behörden kooperiert.

3.
Aufgrund der Umstände rechtfertigt es sich, keine Gerichtskosten zu erheben
(vgl. Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Das Amt für Migration des Kantons Luzern wird
ersucht, dafür besorgt zu sein, dass das vorliegende Urteil dem
Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern und
dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. August 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Hugi Yar