Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.584/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_584/2008

Urteil vom 2. Juni 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Zünd,
Gerichtsschreiber Moser.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau, Moosweg 7a, 8501 Frauenfeld.

Gegenstand
Gebühren für die Fahrzeugprüfung,

Beschwerde gegen den Entscheid der Rekurskommission für Strassenverkehrssachen
des Kantons Thurgau vom 23. Juni 2008.

Sachverhalt:

A.
Mit Mahnung/Verfügung vom 5. April 2008 erhob das Strassenverkehrsamt des
Kantons Thurgau bei X.________ den Betrag von Fr. 100.--, bestehend aus der
Gebühr für eine Fahrzeugprüfung vom 16. Januar 2008 von Fr. 80.-- und einer
Mahngebühr von Fr. 20.--. Dagegen rekurrierte X.________ an die kantonale
Rekurskommission für Strassenverkehrssachen, wobei er geltend machte, es müsse
sich um ein Versehen handeln, denn die Gebühr sei bereits am 18. Dezember 2007
von seiner Gutschrift über Fr. 70.45 in Abzug gebracht worden und den
restlichen Betrag von Fr. 9.55 habe er am 31. Januar 2008 überwiesen.

B.
Mit Entscheid vom 23. Juni 2008 wies die Rekurskommission für
Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau den Rekurs ab mit der Begründung,
der Beschwerdeführer habe am 18. Dezember 2007 die periodische Fahrzeugprüfung
versäumt, wofür ein Betrag von Fr. 80.-- in Rechnung gestellt und die
Gutschrift von Fr. 70.45 in Abzug gebracht worden sei (Rechnung Nr. A.________
vom 21. Dezember 2007). Am 16. Januar 2008 habe die Fahrzeugprüfung dann
stattgefunden, wofür wiederum eine Gebühr von Fr. 80.-- erhoben worden sei
(Rechnung Nr. B.________ vom 25. Januar 2008). Auf Letztere beziehe sich die
Mahnung/Verfügung, die folglich zu Recht erlassen worden sei.

C.
Mit Eingabe vom 12. August 2008 erhebt X.________ beim Bundesgericht Beschwerde
mit dem Antrag, den Entscheid der Rekurskommission zu "widerrufen" und die
Rechnung für die Motorfahrzeugprüfung vom 18. Dezember 2007 "für ungültig" zu
erklären. Er bringt vor, gar nie ein Aufgebot für die angeblich versäumte
Prüfung vom 18. Dezember 2007 erhalten zu haben.

D.
Das Präsidium der Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons
Thurgau schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Strassen
(ASTRA) verzichtet auf eine Stellungnahme mit der Begründung, die vorliegende
Beschwerdesache betreffe die Erhebung kantonaler Gebühren und damit nicht
Fragen des Strassenverkehrsrechts des Bundes.

Erwägungen:

1.
1.1 Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Endentscheid in einer
Angelegenheit des öffentlichen Rechts, die unter keinen Ausschlussgrund gemäss
Art. 83 BGG fällt und daher mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden kann (Art. 82 lit. a,
Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG).

1.2 Die Beschwerde ist nur zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler
Instanzen (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Soweit der Beschwerdeführer nebst der
Aufhebung des Entscheids der Rekurskommission für Strassenverkehrsfragen vom
23. Juni 2008 auch jene der Rechnung des Strassenverkehrsamtes für die
Fahrzeugprüfung vom 18. Dezember 2007 verlangt, kann darauf nicht eingetreten
werden.

1.3 Als Abgabepflichtiger ist der Beschwerdeführer, welcher am vorinstanzlichen
Verfahren teilgenommen hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt
und besitzt ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung,
womit er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 89 Abs. 1 BGG).

1.4 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts
kann nur gerügt bzw. vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt
werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG).
Eine entsprechende Rüge, welche rechtsgenüglich substantiiert vorzubringen ist
(Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254
f.), setzt zudem voraus, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und
Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der
Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).

Die Behauptung, er habe nie ein Aufgebot für eine Fahrzeugprüfung am 18.
Dezember 2007 erhalten, wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren vor der
Rekurskommission nicht vorgebracht, wiewohl er seiner damaligen Rekurseingabe
sowohl die Rechnung (Nr. A.________) vom 21. Dezember 2007 betreffend die
Fahrzeugprüfung vom 18. Dezember 2007, versehen mit dem Vermerk "Resultat:
Ausgeblieben", als auch die Mahnung/Verfügung vom 5. April 2008 mit Hinweis auf
die Fahrzeugprüfung vom 16. Januar 2008 beigelegt hatte. Da der
Beschwerdeführer somit seinen Einwand bereits vor der Vorinstanz hätte erheben
können, kann er im bundesgerichtlichen Verfahren als unzulässiges Novum nicht
mehr gehört werden.

1.5 Der Beschwerdeführer wirft der Rekurskommission vor, zu seiner Einsprache
"keine Stellung genommen" zu haben, indem sie weder bestritten noch begründet
habe, dass bzw. weshalb er kein Aufgebot zu einer Fahrzeugprüfung am 18.
Dezember 2007 erhalten habe. Soweit damit sinngemäss eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs (Missachtung der Begründungspflicht) geltend gemacht wird,
ist diese Rüge nicht stichhaltig. Wie erwähnt, hat der Beschwerdeführer es
unterlassen, den entsprechenden Einwand in seiner Eingabe an die
Rekurskommission überhaupt vorzubringen, weshalb sie auch nicht gehalten war,
hiezu Stellung zu nehmen. Dies umso mehr, als sich aus den Vorakten kein
Anhaltspunkt auf eine fehlende Vorladung zum betreffenden Prüfungstermin
ergibt. Der Vorinstanz könnte insofern auch keine willkürliche
Sachverhaltsfeststellung vorgeworfen werden. Weitere Rügen werden vom
Beschwerdeführer nicht oder nicht in einer den Begründungsanforderungen (Art.
42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG) entsprechenden Weise vorgebracht.

2.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
als unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Entsprechend dem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 BGG). Parteientschädigungen sind nicht
geschuldet (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt und der
Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau sowie dem
Bundesamt für Strassen (ASTRA) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juni 2009
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Moser