Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.583/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_583/2008

Urteil vom 18. August 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Regierungsrat des Kantons Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Kammer,
vom 25. Juni 2008.

Erwägungen:

1.
Die mazedonische Staatsangehörige X.________, geboren 1981, heiratete am 31.
März 2005 in ihrer Heimat ihren Landsmann Y.________, der über die
Niederlassungsbewilligung im Kanton Zürich verfügt. Am 25. August 2005 wurde
ihr gestützt auf Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer ANAG (BS 1 121) die Aufenthaltsbewilligung zum
Verbleib beim Ehemann im Kanton Zürich erteilt. Mindestens seit August 2006
leben die Ehegatten nicht mehr in der gleichen Wohnung. Die
Sicherheitsdirektion (Migrationsamt) des Kantons Zürich lehnte am 1. Oktober
2007 das Gesuch von X.________ um weitere Verlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligung ab. Ein gegen diese Verfügung erhobener Rekurs an den
Regierungsrat des Kantons Zürich blieb erfolglos. Mit Beschluss vom 25. Juni
2008 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich auf die gegen den
regierungsrätlichen Entscheid erhobene Beschwerde nicht ein.
Am 13. August 2008 hat X.________ beim Bundesgericht eine vom 12. August 2008
datierte Beschwerde eingereicht, womit sie beantragt, der Beschluss des
Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und es sei ihr die Aufenthaltsbewilligung zu
verlängern.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2.
2.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auf dem Gebiet
des Ausländerrechts unzulässig gegen Entscheide betreffend Bewilligungen, auf
die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Art. 83
lit. c Ziff. 2 BGG).
2.2
2.2.1 Gemäss Art. 17 Abs. 2 Satz 1 ANAG, der hier noch zur Anwendung kommt
(vgl. Art. 126 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]), hat der Ehegatte des Ausländers
mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, solange die Ehegatten zusammen wohnen. Im Unterschied
zur Regelung von Art. 7 ANAG (Fall des mit einem Schweizer Bürger verheirateten
ausländischen Ehegatten) genügt der formelle Bestand der Ehe nicht;
erforderlich ist grundsätzlich eine Wohngemeinschaft.
Vorliegend erübrigt sich zu prüfen, ob überhaupt bzw. unter welchen besonderen
Voraussetzungen bei Bezug einer anderen Wohnung durch einen der Ehegatten
ausnahmsweise vom Fortbestehen des Bewilligungsanspruchs gemäss Art. 17 Abs. 2
ANAG ausgegangen werden könnte. Erforderlich wären besondere Umstände, die
aufzuzeigen grundsätzlich dem Ausländer obliegen würde, wobei in jedem Fall ein
über längere Zeit andauerndes Getrenntwohnen den Anspruch erlöschen lässt. Die
Beschwerdeführerin wohnt schon seit gut zwei Jahren von ihrem Ehemann getrennt,
nachdem eine Wohngemeinschaft nur rund ein Jahr lang bestanden hat. Sie begnügt
sich im Übrigen mit einem allgemeinen Hinweis auf nicht näher spezifizierte
berufliche Gründe (Arbeitsweg). Schliesslich bestreitet sie nicht grundsätzlich
das Vorliegen eines in Mazedonien ergangenen Scheidungsurteils, sondern macht
bloss geltend, es handle sich dabei nicht um ein für die Schweiz rechtsgültiges
Urteil. Zumindest handelt es sich hierbei um ein zusätzliches Indiz für das
Fehlen einer echten ehelichen Gemeinschaft. Damit aber gebricht es erst recht
offensichtlich am gemäss Art. 17 Abs. 2 Satz 1 ANAG erforderlichen
"Zusammenwohnen"; ein entsprechender gesetzlicher Bewilligungsanspruch besteht
nicht.
2.2.2 Ein Bewilligungsanspruch lässt sich auch nicht aus Art. 8 EMRK ableiten.
Was das durch diese Konventionsnorm garantierte Recht auf Achtung des
Familienlebens betrifft, besteht vorliegend, wie dargelegt, keine tatsächlich
gelebte eheliche Gemeinschaft (vgl. BGE 127 II 60 E. 1d/aa S. 64 f.). Sodann
sind die Voraussetzungen für das Entstehen eines Bewilligungsanspruchs gestützt
auf das ebenfalls durch Art. 8 EMRK garantierte Recht auf Achtung des
Privatlebens im Falle der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht erfüllt; es
genügt hierfür der Hinweis auf BGE 130 II 281 E. 3.2.1 S. 286 f.

2.3 Der Beschluss des Verwaltungsgerichts kann mithin nicht mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden. Als
bundesrechtliches Rechtsmittel stünde bloss die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) wegen Verletzung verfassungsmässiger
Rechte (Art. 116 BGG) zur Verfügung, wobei die Beschwerdeführerin aufzeigen
müsste, dass der kantonale Nichteintretensentscheid auf verfassungswidriger
Anwendung kantonalen Verfahrensrechts beruhe. Abgesehen davon, dass es an einer
entsprechend substantiierten Rüge fehlt (vgl. Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit
Art. 42 Abs. 2 BGG), wäre jegliche derartige Rüge offensichtlich unbegründet,
knüpft doch das Zürcher Gesetz vom 24. Mai 1959 über den Rechtsschutz in
Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG]) die Zulässigkeit der
Beschwerde ans Verwaltungsgericht an die Zulässigkeit der ordentlichen
Beschwerde ans Bundesgericht (§ 43 Abs. 1 lit. h in Verbindung mit Abs. 2 VRG).
Diese (heute: Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) ist, wie
vorstehend dargelegt, hier nicht gegeben.

2.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unzulässig (Art. 108 Abs. 1
lit. a BGG), und es ist darauf im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG
nicht einzutreten.

2.5 Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsprechung kann wegen Aussichtslosigkeit
des Rechtsmittels nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2
BGG). Damit sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Verfahrensausgang
entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Sicherheitsdirektion, dem
Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt
für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. August 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Feller