Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.578/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_578/2008

Urteil vom 14. August 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich Amtsstellen Kt
ZH,
Regierungsrat des Kantons Zürich, Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich Amtsstellen
Kt ZH,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Niederlassungs- bzw. Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Kammer, vom 15. Juli 2008.

Erwägungen:

1.
Mit Verfügung vom 4. September 2007 stellte die Sicherheitsdirektion des
Kantons Zürich fest, dass die Niederlassungsbewilligung des aus dem Kosovo
stammenden X.________, geboren 1981, erloschen sei; zugleich lehnte sie dessen
Gesuch um Wiedererteilung der Bewilligung ab. Den diese Verfügung bestätigenden
Beschluss des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 12. März 2008 focht
X.________ am 18. April 2008 beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich an.
Dieses forderte ihn zur Bezahlung einer Kaution von Fr. 2'060.-- auf. Am 6. Mai
2008 wurde ihm gestattet, den Vorschuss in zwei Raten zu je Fr. 1'030.-- zu
bezahlen, die erste bis spätestens am 26. Mai 2008, die zweite bis spätestens
am 24. Juni 2008; dabei wurde festgehalten, dass diese Fristen nicht
erstreckbar seien und dass bei Säumnis auch nur mit einer der beiden Raten auf
das Rechtsmittel nicht eingetreten würde. Mit Beschluss vom 15. Juli 2008 trat
das Verwaltungsgericht mangels rechtzeitiger Leistung der zweiten Kautionsrate
(sie wurde am 3. Juli statt am 24. Juni 2008 bezahlt) auf die Beschwerde nicht
ein.

Am 13. August 2008 hat X.________ beim Bundesgericht eine vom 12. August 2008
datierte Beschwerde gegen den verwaltungsgerichtlichen Beschluss eingereicht.
Er bittet um Prüfung der Sache und um einen positiven Entscheid. Zur Begründung
erwähnt er, viele Sachen gemacht zu haben, worüber er nicht stolz sei; er habe
sich verändert und hoffe, eine zweite Chance zu bekommen.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2.
Rechtsschriften haben die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in
der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene
Akt Recht verletze (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Die Begründung muss sachbezogen
sein, der Beschwerdeführer muss sich bei der Anfechtung eines
Nichteintretensentscheids mit den von der Vorinstanz angeführten
Nichteintretensgründen befassen.

Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid. Der Beschwerdeführer äussert sich
in seiner Rechtsschrift - rudimentär - zur (materiellen) Frage seiner weiteren
Anwesenheit in der Schweiz, nicht aber zu den allein Gegenstand des
angefochtenen Entscheids bildenden Fragen der Kostenvorschusspflicht, der
verspäteten Bezahlung der zweiten Kostenvorschussrate und der nach kantonalem
Recht daran geknüpften verfahrensrechtlichen Konsequenz des Nichteintretens auf
das Rechtsmittel. Es fehlt mithin offensichtlich an einer hinreichenden
Beschwerdebegründung (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), und auf die Beschwerde
ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten. Im
Übrigen ist angesichts der für das Bundesgericht verbindlichen (vom
Beschwerdeführer ohnehin nicht bestrittenen) Feststellung des
Verwaltungsgerichts (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG), dass die zweite Vorschussrate
nach Ablauf der hierfür angesetzten Frist entrichtet worden sei, in
Berücksichtigung der im angefochtenen Beschluss dargelegten gesetzlichen
Regelung (§ 15 Abs. 2 des Zürcher Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 [VRG]) nicht ersichtlich, inwiefern das Verwaltungsgericht schweizerisches
Recht (vgl. Art. 95 BGG) verletzt haben könnte.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Sicherheitsdirektion, dem
Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt
für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. August 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Feller