Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.576/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_576/2008

Urteil vom 14. April 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Donzallaz,
Gerichtsschreiber Winiger.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Steueramt des Kantons Solothurn, Schanzmühle, Werkhofstrasse 29c, 4509
Solothurn,
Administration cantonale des impôts du canton de Vaud, route de Berne 46, 1014
Lausanne.

Gegenstand
Art. 127 Abs. 3 BV (Doppelbesteuerung),

Beschwerde gegen das Urteil des Steuergerichts des Kantons Solothurn vom 16.
Juni 2008.

Sachverhalt:

A.
Der 1963 geborene X.________ lebte mehrere Jahre in der Stadt Solothurn und
bewohnte dort eine Dreizimmerwohnung. Am 4. Oktober 2005 meldete er sich bei
den Einwohnerdiensten per Ende September nach Morges/VD ab. Die
Einwohnergemeinde Solothurn machte jedoch geltend, diese Abmeldung sei - da
sich der Wohnsitz und der tatsächliche Lebensmittelpunkt von X.________ nach
wie vor in Solothurn befinde - unbegründet erfolgt und nahm diesen mit
unangefochten gebliebener Verfügung vom 8. Januar 2007 rückwirkend auf das
Wegzugsdatum wieder in das Einwohner- und Steuerregister auf. Am 1. Februar
2007 deponierte der Beschwerdeführer - zusammen mit seiner neuen Ehefrau -
seine Schriften wieder in Solothurn; per 1. September 2008 verlegte er seinen
Wohnsitz nach Bellach/SO.

Nachdem X.________ die Steuererklärung 2005 nicht eingereicht hatte, wurde er
von der Veranlagungsbehörde Solothurn am 17. September 2007 definitiv nach
Ermessen veranlagt. Dagegen erhob X.________ Einsprache und machte geltend, er
sei für das Jahr 2005 nicht im Kanton Solothurn steuerpflichtig und es liege
von der Gemeinde Morges/VD eine definitive Steuerveranlagung 2005 vor. In der
Folge weigerte sich X.________, den von der Veranlagungsbehörde zugestellten
Fragebogen zur Klärung des Steuerdomizils auszufüllen.

B.
Mit Entscheid vom 13. November 2007 hiess die Veranlagungsbehörde Solothurn die
Einsprache in Bezug auf geleistete Unterhaltsbeiträge teilweise gut, hielt aber
daran fest, dass sich das Steuerdomizil 2005 von X.________ in Solothurn
befunden habe. Den gegen diesen Entscheid erhobenen Rekurs wies das
Steuergericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 16. Juni 2008 ab.

C.
Mit Schreiben vom 12. August 2008 wendet sich X.________ mit einer als
"Staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung des Doppelbesteuerungsverbots"
bezeichneten Eingabe ans Bundesgericht. Er beantragt, der Veranlagungsentscheid
der Veranlagungsbehörde Solothurn oder der waadtländischen Steuerverwaltung sei
aufzuheben und einer der Kantone sei anzuweisen, von einer Besteuerung des
Beschwerdeführers im Jahr 2005 abzusehen. Weiter solle das Bundesgericht
"zusammen mit der Aufhebung des kantonalen Hoheitsaktes eine Feststellung
treffen und den beteiligten Kantonen ein verbindliche Weisung hinsichtlich der
verfassungskonformen Steuerausscheidung erteilen". Eventualiter sei das Urteil
des Steuergerichts vom 16. Juni 2008 aufzuheben. Sodann ersucht der
Beschwerdeführer um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

D.
Das Steueramt und das Steuergericht des Kantons Solothurn beantragen Abweisung
der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Eidgenössische
Steuerverwaltung verzichtet auf eine Stellungnahme. Mit verspäteter Eingabe
teilt die Steuerverwaltung des Kantons Waadt ihren Verzicht auf eine
Vernehmlassung sowie auf die Einrede der Verwirkung des kantonalen
Besteuerungsrechts mit.

Erwägungen:

1.
1.1 Gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid des Steuergerichts des
Kantons Solothurn betreffend die Feststellung des Steuerdomizils für das Jahr
2005 ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig
(Art. 82 lit. a in Verbindung mit Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG); die
staatsrechtliche Beschwerde gibt es seit der Ablösung des OG durch das BGG
nicht mehr. Der Beschwerdeführer ist gestützt auf Art. 89 Abs. 1 BGG zur
Anfechtung des vorinstanzlichen Urteils legitimiert. Auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (Art. 42 und
100 BGG).

Die als "Staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung des
Doppelbesteuerungsverbots" bezeichneten Eingabe kann daher als Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegen genommen werden.

1.2 Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte kann eine
allenfalls bereits rechtskräftige Veranlagung eines anderen Kantons für
dieselbe Steuerperiode mit angefochten werden (vgl. Art. 100 Abs. 5 BGG),
obwohl diese in der Regel kein Urteil im Sinne von Art. 86 BGG bildet (BGE 133
I 300 E. 2.4 S. 307, 308 E. 2.4 S. 313). Im vorliegenden Fall richtet sich die
Beschwerde gegen ein Urteil des Steuergerichts des Kantons Solothurn. Der
Beschwerdeführer beantragt jedoch, es sei entweder der Veranlagungsentscheid
des Kantons Solothurn oder derjenige des Kantons Waadt aufzuheben. Damit gilt
die Waadtländer Veranlagung als mitangefochten.

1.3 Bei staatsrechtlichen Beschwerden wegen Verletzung des
Doppelbesteuerungsverbots prüfte das Bundesgericht Rechts- und Tatfragen frei;
es konnte auch neue Tatsachen und Beweismittel berücksichtigen (vgl. u.a. BGE
131 I 145 E. 2.4 S. 149 mit Hinweisen). Für die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat es erwogen, angesichts der
Besonderheiten des Beschwerdeverfahrens in Doppelbesteuerungssachen sei es
selbst bei Vorliegen des Entscheids einer letztinstanzlichen kantonalen
richterlichen Behörde nicht in jedem Fall davon entbunden, den Sachverhalt frei
zu überprüfen. Zudem sei das Novenverbot wohl zu relativieren, wenn bzw. soweit
der Instanzenzug nur in einem Kanton durchlaufen worden sei (vgl. BGE 133 I 300
E. 2.3 S. 306); zu denken ist vor allem an den Fall, dass der andere Kanton den
Sachverhalt bestreitet und eigene Beweismittel vorlegt, wozu sich der
Beschwerdeführer unter Umständen äussern können muss. Das neue Recht schreibt
nun aber auf dem Gebiet der interkantonalen Doppelbesteuerung ebenfalls vor,
dass der kantonale Instanzenzug zumindest in einem Kanton durchlaufen werden
muss. Dieses Erfordernis hätte keinen Sinn, wenn der Beschwerdeführer seine
Behauptungen und Beweismittel nicht bereits im kantonalen Verfahren vorbringen
müsste und wenn die dort getroffenen Feststellungen für das Bundesgericht im
Rahmen von Art. 105 BGG nicht verbindlich wären. Anders kann es sich nur
verhalten, wenn der Zweitkanton, für den die Bindungswirkung nicht gilt, diese
Feststellungen bestreitet; das ist hier indessen nicht der Fall. Das heisst
aber, dass gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid des Solothurner
Steuergerichts neue Tatsachen und Beweismittel nur in dem Ausmass zuzulassen
sind, als dieser Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Zudem legt
das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG); von deren Sachverhaltsfeststellungen
kann nur abgewichen werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG;
vgl. Urteil 2C_230/2008 vom 27. August 2008 E. 1.3).

1.4 Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Rechtsschrift die Begehren und deren
Begründung zu enthalten; im Rahmen der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
BGG). Die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift
ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid
beanstandet wird (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.). Eine qualifizierte
Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von
kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge
nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet
worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Eine diesen
Anforderungen genügende Begründung ist hier nur teilweise zu erkennen,
inbesondere soweit der Beschwerdeführer eine "willkürliche Veranlagung" durch
den Kanton Solothurn geltend macht. Soweit eine solche qualifizierte Begründung
fehlt, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

1.5 Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist das Urteil des
Steuergerichts des Kantons Solothurn vom 16. Juni 2008. Soweit vorliegend auch
die unterinstanzlichen Verfügungen angefochten werden, ist daher - abgesehen
von der Mitanfechtung der Waadtländer Veranlagung (vgl. E. 1.2) - auf die
Beschwerde nicht einzutreten.

Ebenfalls nicht einzutreten ist auf den Antrag des Beschwerdeführers, das
Bundesgericht habe eine Feststellungsverfügung mit verbindlicher Weisung an die
beteiligten Kantone zu erlassen. Solche Begehren sind nur zulässig, soweit ein
schutzwürdiges rechtliches oder tatsächliches Interesse dargetan wird, das
nicht ebenso gut mit einem rechtsgestaltenden Begehren gewahrt werden kann (BGE
126 II 300 E. 2c S. 303). Vorliegend umfasst das Aufhebungsbegehren auch die
mit dem Feststellungsantrag verlangte "verbindliche Weisung". Das
Feststellungsbegehren hat damit keine selbständige Bedeutung und erweist sich
daher als überflüssig.

2.
Eine gegen Art. 127 Abs. 3 BV verstossende Doppelbesteuerung liegt vor, wenn
eine steuerpflichtige Person von zwei oder mehreren Kantonen für das gleiche
Steuerobjekt und für die gleiche Zeit zu Steuern herangezogen wird (aktuelle
Doppelbesteuerung) oder wenn ein Kanton in Verletzung der geltenden
Kollisionsnormen seine Steuerhoheit überschreitet und eine Steuer erhebt, die
einem anderen Kanton zusteht (virtuelle Doppelbesteuerung). Ausserdem darf ein
Kanton eine steuerpflichtige Person grundsätzlich nicht deshalb stärker
belasten, weil sie nicht im vollen Umfang seiner Steuerhoheit untersteht,
sondern zufolge ihrer territorialen Beziehungen auch noch in einem anderen
Kanton steuerpflichtig ist (Schlechterstellungsverbot, vgl. BGE 134 I 303 E.
2.1 S. 306 f. mit Hinweisen).

Im vorliegenden Fall wird das Hauptsteuerdomizil des Beschwerdeführers für die
Steuerperiode 2005 aufgrund des angefochtenen Urteils vom Kanton Solothurn
beansprucht, obschon der Beschwerdeführer für die Steuerperiode 2005 bereits im
Kanton Waadt rechtskräftig eingeschätzt worden ist. Damit liegt eine aktuelle
Doppelbesteuerung vor.

3.
3.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 127 Abs. 3 BV ist der
steuerrechtliche Wohnsitz (Hauptsteuerdomizil) einer unselbständig erwerbenden
Person derjenige Ort, wo sich die betreffende Person mit der Absicht dauernden
Verbleibens aufhält bzw. wo sich der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen
befindet (vgl. Art. 23 Abs. 1 ZGB; Art. 3 Abs. 2 DBG; Art. 3 Abs. 2 StHG; BGE
132 I 29 E. 4.1 S. 35 f.). Dieser Mittelpunkt der Lebensinteressen bestimmt
sich nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände, aus denen sich
diese Interessen erkennen lassen, nicht nach den bloss erklärten Wünschen der
steuerpflichtigen Person. Auf die gefühlsmässige Bevorzugung eines Ortes kommt
es nicht an; der steuerrechtliche Wohnsitz ist insofern nicht frei wählbar. Dem
polizeilichen Domizil, wo die Schriften hinterlegt sind oder wo die politischen
Rechte ausgeübt werden, kommt im Weiteren keine entscheidende Bedeutung zu; das
sind bloss äussere Merkmale, die ein Indiz für den steuerrechtlichen Wohnsitz
bilden können, wenn auch das übrige Verhalten der Person dafür spricht (statt
vieler: BGE 132 I 29 E. 4.1 S. 36). Wenn sich eine Person abwechslungsweise an
zwei Orten aufhält, namentlich wenn ihr Arbeitsort und ihr sonstiger
Aufenthaltsort auseinanderfallen, ist für die Bestimmung des steuerrechtlichen
Wohnsitzes darauf abzustellen, zu welchem Ort sie die stärkeren Beziehungen
unterhält. Bei unselbständig erwerbenden Steuerpflichtigen ist das gewöhnlich
der Ort, wo sie für längere oder unbestimmte Zeit Aufenthalt nehmen, um von
dort aus der täglichen Arbeit nachzugehen, ist doch der Zweck des
Lebensunterhalts dauernder Natur. Die Frage, zu welchem der Aufenthaltsorte die
steuerpflichtige Person die stärkeren Beziehungen unterhält, ist jeweils
aufgrund der Gesamtheit der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (BGE 132 I
29 E. 4.2 S. 36 f. mit Hinweisen).

3.2 In Bezug auf die Beweisführung und den relevanten Zeitpunkt gilt das
Folgende: Der steuerrechtliche Wohnsitz als steuerbegründende Tatsache ist
grundsätzlich von der Steuerbehörde nachzuweisen (Urteil 2P.145/1998 vom 29.
September 1999 E. 3c, in: Pra 2000 Nr. 7 S. 29 ff.). Der steuerpflichtigen
Person kann allerdings der Gegenbeweis für die von ihr behauptete subjektive
Steuerpflicht an einem neuen Ort auferlegt werden, wenn die von der
Steuerbehörde angenommene bisherige subjektive Steuerpflicht als sehr
wahrscheinlich gilt. Diese ursprünglich für das internationale Verhältnis
aufgestellte Regel ist nach der Praxis des Bundesgerichts auch im
interkantonalen Verhältnis anwendbar (Urteile 2C_175/2008 vom 22. August 2008
E. 3.2; 2C_183/2007 vom 15. Oktober 2007 E. 3.2; 2P.7/2004 vom 8. Juni 2004 E.
4).
Während mehreren Jahren (1989 bis 1997 und ab 2003) hatte der Beschwerdeführer
sein Hauptsteuerdomizil unangefochten in Solothurn, von wo er ins nahe gelegene
Biberist/SO zur Arbeit ging. Bei dieser Ausgangslage ist es nicht am Kanton
Solothurn, das Weiterbestehen des Hauptsteuerdomizils in seinem Kanton
darzutun, sondern vielmehr am Beschwerdeführer, die Verlegung des
Hauptsteuerdomizils nach Morges/VD nachzuweisen. Dabei besteht gemäss Art. 68
Abs. 1 StHG die Steuerpflicht auf Grund persönlicher Zugehörigkeit für die
laufende Steuerperiode im Kanton, in welchem der Steuerpflichtige am Ende
dieser Periode seinen Wohnsitz hat (Urteil 2C_183/2007 vom 15. Oktober 2007 E.
3.2).

3.3 Der Beschwerdeführer vermag nicht substantiiert darzutun, dass ihn in
Morges/VD, das aus Sicht des Arbeitsorts viel ungünstiger gelegen ist als
Solothurn, in der Steuerperiode 2005 irgendwelche familiären oder
gesellschaftlichen Beziehungen gebunden haben. Aus den Akten ergibt sich
vielmehr, dass sich der Beschwerdeführer - angeblich aus Datenschutzgründen -
geweigert hat, den Fragebogen zur Klärung des Steuerdomizils auszufüllen. Die
Vorinstanz hat weiter festgestellt, dass der Beschwerdeführer während der Dauer
des angeblichen Wohnsitzes in Morges/VD weder seinen Arbeitsort in Biberist/SO
noch seine Dreizimmerwohnung in Solothurn aufgegeben hat. Zudem leben auch die
beiden Kinder des Beschwerdeführers (Jahrgang 1990 und 1992) in Solothurn.
Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, vermag nicht zu überzeugen: Er
macht im Wesentlichen geltend, seine damalige Lebenspartnerin und heutige
Ehefrau habe in Morges/VD gelebt, ohne diese Behauptung näher zu belegen. Damit
gelingt ihm der Nachweis nicht, dass er besonders eng mit Morges/VD verbunden
war. Von einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung (vgl. E. 1.3
in fine) kann im vorliegenden Fall jedenfalls keine Rede sein. Die weiteren
Vorwürfe an die Solothurner Behörden (Vergleiche mit Nazideutschland und der
ehemaligen DDR) sind verfehlt und zielen an der Sache vorbei, so dass nicht
näher darauf eingegangen werden muss.

4.
Die Beschwerde erweist sich somit gegenüber dem Kanton Solothurn als
unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Soweit
sie sich gegen den Kanton Waadt richtet, ist sie demzufolge gutzuheissen, die
rechtskräftige Veranlagungsverfügung der Steuerverwaltung des Kantons Waadt vom
6. Juni 2006 ist aufzuheben und die gestützt darauf erhobenen Staats- und
Gemeindesteuern sind dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.

5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG). Er hat zwar um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht. Die
von ihm gestellten Rechtsbegehren müssen jedoch nach dem oben Dargelegten als
von vorneherein aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege ist daher unbegründet und muss abgewiesen werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
entgegen genommen.

2.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Kanton
Solothurn wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Kanton Waadt
wird gutgeheissen, und die Veranlagungsverfügung vom 6. Juni 2006 für die
Steuerperiode 2005 wird aufgehoben. Die bereits bezogenen Staats- und
Gemeindesteuern sind zurückzuerstatten.

4.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

5.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

6.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Steueramt und dem Steuergericht
des Kantons Solothurn, der Steuerverwaltung des Kantons Waadt sowie der
Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. April 2009
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Winiger