Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.574/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_574/2008 /zga

Urteil vom 9. Februar 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Karlen,
Gerichtsschreiber Matter.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Ana Dettwiler,

gegen

Justiz-, Polizei- und Militärdirektion des Kantons Basel-Landschaft, Postfach,
4410 Liestal,
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Regierungsgebäude, Rathausstrasse
2, 4410 Liestal,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Ausweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 11. Juni 2008.

Sachverhalt:

A.
Der im Oktober 1975 geborene X.________ ist türkischer Staatsbürger. Im Juli
1992 kam er im Familiennachzug zu seinem Vater in die Schweiz und wurde in
dessen Niederlassungsbewilligung einbezogen. Im Juli 2004 heiratete er in der
Türkei eine Landsfrau. Diese reiste im Dezember 2004 in die Schweiz ein, kehrte
aber im Juli 2006 endgültig in die Heimat zurück, wo ein Scheidungsverfahren
hängig ist.

B.
Im November 2005 verurteilte das Strafgericht Basel-Landschaft X.________ wegen
qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu vier Jahren
Zuchthaus. Aufgrund dieser (inzwischen rechtskräftigen) Bestrafung wies die
Justiz-, Polizei- und Militärdirektion des Kantons Basel-Landschaft X.________
im März 2007 für fünf Jahre aus der Schweiz aus. Dagegen gelangte der
Betroffene erfolglos an den Regierungsrat und danach an das Kantonsgericht des
Kantons Basel-Landschaft.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 8. August 2008
beantragt X.________ dem Bundesgericht, die Ausweisungsentscheide aller
kantonalen Instanzen aufzuheben. Eventualiter sei ihm eine angemessene
Ausweisungsfrist von sechs (statt drei) Monaten ab Rechtskraft der Ausweisung
einzuräumen. Weiter sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft und das Bundesamt für
Migration schliessen auf Abweisung der Beschwerde (soweit darauf einzutreten
sei). Das Kantonsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

D.
Mit Präsidialverfügung vom 13. August 2008 ist der Beschwerde aufschiebende
Wirkung zuerkannt worden.

Erwägungen:

1.
1.1 Am 1. Januar 2008 ist das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) in Kraft getreten. Massgebend für
die Überprüfung der vorliegend streitigen, vor dem 1. Januar 2008 verfügten
Ausweisung ist aber in analoger Anwendung von Art. 126 Abs. 1 AuG das bisherige
Recht, nämlich das Bundesgesetz vom 26. Mai 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer (ANAG).

1.2 Gegen die sich auf Art. 10 ANAG stützende Ausweisungsverfügung ist die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (Art. 83 lit. c
Ziff. 4 BGG e contrario). Der Beschwerdeführer ist hierzu legitimiert (Art. 89
Abs. 1 BGG). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist grundsätzlich
einzutreten. Im Verfahren der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten kann aber einzig der kantonal letztinstanzliche Entscheid
angefochten und das vorliegende Rechtsmittel somit nur in diesem Umfang
entgegengenommen werden (vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG).

1.3 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei
offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 bzw. Art. 97 Abs. 1 BGG). Hier besteht kein Grund,
von den Sachverhaltsfeststellungen des Kantonsgerichts abzuweichen. Deren
blosse Bestreitung oder die Wiederholung einer davon abweichenden Behauptung
(z.B. hinsichtlich der Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz oder
dessen möglicher Wiedereingliederung im Heimatland) reicht nicht aus, um eine
Feststellung als qualifiziert mangelhaft erscheinen zu lassen. Nichts anderes
ergibt sich in Bezug auf die Dauer des Strafvollzugs.

2.
2.1 Nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG kann ein Ausländer aus der Schweiz
ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich
bestraft wurde. Durch die Ausweisung erlischt die Niederlassungsbewilligung
(Art. 9 Abs. 3 lit. b ANAG). Der erwähnte Ausweisungsgrund ist hier
unbestrittenermassen gegeben. Der Beschwerdeführer macht allerdings geltend,
dass seine Ausweisung unangemessen sei.

2.2 Gemäss Art. 11 Abs. 3 ANAG soll die Ausweisung nur verfügt werden, wenn sie
nach den gesamten Umständen angemessen bzw. verhältnismässig erscheint (vgl.
hierzu auch BGE 125 II 521 E. 2a S. 523 und Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Es sollen
unnötige Härten vermieden werden. Bei der vorzunehmenden Abwägung sind vor
allem die Schwere des Verschuldens des Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit
in der Schweiz und die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu
berücksichtigen (Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum
Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, ANAV; SR
142.201).

2.3 Ausgangspunkt und Massstab sowohl für die Schwere des Verschuldens als auch
für die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung ist hier die vom Strafrichter
verhängte Strafe:
2.3.1 Der Beschwerdeführer ist zu einer mehrjährigen Zuchthausstrafe verurteilt
und sein Verschulden als schwer qualifiziert worden. Es ist nicht zu
beanstanden, wenn das Kantonsgericht gestützt auf die strafrechtlichen
Ausführungen zum Schluss gekommen ist, dass der Beschwerdeführer beim
Drogenhandel im Bereich von insgesamt mehr als einem Kilogramm tätig war und
eine nicht unerhebliche Rolle im Rahmen einer internationalen Verbrecherschaft
spielte. Es hat das Verschulden des Beschwerdeführers in
fremdenpolizeirechtlicher Sicht zutreffend als gravierend bewertet. Entgegen
der Darstellung in der Beschwerde handelte es sich nicht um eine einmalige
Straftat, sondern um eine sich über acht Monate erstreckende und zahlreiche
Verfehlungen umfassende Tätigkeit, bei welcher der Beschwerdeführer wiederholt
beträchtliche kriminelle Energie entwickelte und die ohne das Eingreifen der
Polizei wohl nicht so bald aufgehört hätte. Sein Verhalten war umso
verwerflicher, als seinem Tätigwerden pekuniäre Interessen zugrunde lagen, war
er doch nicht selber drogenabhängig.

Die vorinstanzliche Beurteilung entspricht der Rechtsprechung des
Bundesgerichts, welches bei schwereren Betäubungsmitteldelikten im Hinblick auf
den Kampf gegen den Drogenhandel sowie auf die damit zusammenhängende
Gefährdung der Gesundheit einer Vielzahl von Menschen bei der Ausweisung eine
strenge Praxis verfolgt; das Interesse an der Fernhaltung von Ausländern, die
an der Verbreitung von Drogen teilnehmen, ist als gewichtig einzustufen (vgl.
BGE 125 II 521 E. 4a S. 527). Das ist nicht nur schweizerische Auffassung,
sondern entspricht der in Europa herrschenden Rechtsüberzeugung (vgl. dazu
insb. BGE 129 II 215 E. 6 u. 7 S. 220 ff.). Nach der bisherigen Rechtsprechung
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte stellt die Bekämpfung des
Betäubungsmittelhandels denn auch ein gewichtiges öffentliches Interesse dar,
das eine Ausweisung, trotz eines allenfalls damit verbundenen Eingriffs in das
Familienleben, in weitgehendem Masse zu rechtfertigen vermag (vgl. Urteil vom
19. Februar 1998 i.S. Dalia c. France [Recueil CourEDH 1998 76] Rz. 52-55).
2.3.2 Gemäss dem bis Ende 2006 in Kraft stehenden aArt. 55 StGB hatte der
Strafrichter die Möglichkeit, gegenüber einem Ausländer, der ein Verbrechen
oder ein Vergehen begangen hatte, die strafrechtliche Landesverweisung
anzuordnen. Wurde davon abgesehen oder für die Landesverweisung der bedingte
Strafvollzug gewährt, blieb es den Fremdenpolizeibehörden unbenommen, den
Ausländer auszuweisen; sie durften strenger urteilen als der Strafrichter und
ihre Interessenabwägung unabhängig vornehmen: Die strafrechtliche
Landesverweisung war vorab auf die Person des betreffenden Ausländers
ausgerichtet, wobei für den Entscheid über den bedingten Vollzug der
strafrechtlichen Landesverweisung die Prognose über ein künftiges Wohlverhalten
des Ausländers in der Schweiz entscheidend war. Demgegenüber steht für den
Entscheid über die fremdenpolizeiliche Ausweisung das allgemeinere Interesse
der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund. Der konkreten Prognose
über das Wohlverhalten sowie dem Resozialisierungsgedanken des Strafrechts ist
im Rahmen der umfassenden fremdenpolizeilichen Interessenabwägung Rechnung zu
tragen, ohne dass diese Elemente aber für sich allein den Ausschlag geben (vgl.
BGE 129 II 215 E. 3.2 S. 216 f., 125 II 105 E. 2 S. 107 ff., 124 II 289 E. 3a
S. 291, 122 II 433 E. 2b S. 435 f., je mit Hinweisen).

Das Strafgericht Basel-Landschaft hat gegenüber dem Beschwerdeführer in
Anwendung von aArt. 55 StGB eine zehnjährige unbedingte Landesverweisung
ausgesprochen, die vom Kantonsgericht (Abteilung Zivil- und Strafrecht)
geschützt, vom Bundesgericht aber aufgehoben worden ist (Urteil 6S.336/2006 vom
12. Oktober 2006; vgl. dort E. 8). Diese Aufhebung ist nicht zuletzt mit Blick
auf das bevorstehende Dahinfallen der strafrechtlichen Landesverweisung
erfolgt; insbesondere hat das Bundesgericht beanstandet, dass das
Kantonsgericht gewisse strafrechtlich bedeutsame Aspekte nicht (genügend)
geprüft bzw. unzulänglich begründet habe; der Sicherungsaspekt sei zu sehr in
den Vordergrund gerückt und das persönliche Interesse an einem Verbleib in der
Schweiz zu wenig berücksichtigt worden. Auf die strafrechtliche Beurteilung
muss hier indessen nicht mehr näher eingegangen werden. Es genügt festzuhalten,
dass das verwaltungsrechtliche Urteil der Vorinstanz allen massgeblichen
Aspekten Rechnung getragen, sie aber zulässigerweise anders gewichtet hat,
namentlich durch eine besondere Betonung des Gesichtspunkts der öffentlichen
Ordnung und Sicherheit.

2.4 An der Entfernung und Fernhaltung des Beschwerdeführers besteht insgesamt
ein grosses sicherheitspolizeiliches Interesse, das nur durch entsprechend
gewichtige private Interessen aufgewogen werden könnte, d.h. wenn
aussergewöhnlich schwerwiegende Umstände gegen eine Ausweisung sprechen würden.
Die Vorinstanz hat ausführlich und umfassend geprüft, inwieweit der
Beschwerdeführer solche besonderen Gründe für einen weiteren Verbleib in der
Schweiz geltend machen kann. In Würdigung aller wesentlichen Kriterien (wie
Anwesenheitsdauer in der Schweiz, familiäre Situation bzw.
Beziehungsverhältnisse, Arbeits- und Ausbildungssituation,
Resozialisierungschancen, Integration, finanzielle Lage, Sprachkenntnisse,
persönliches Umfeld) hat sie erkannt, es sei ihm zwar ein gewisses Interesse am
Verbleib in der Schweiz zuzubilligen; insgesamt überwiege jedoch das
öffentliche Interesse an seiner Ausweisung. Diese verletze weder nationales
Recht noch Art. 8 EMRK.

2.5 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag an dieser Beurteilung
nichts zu ändern:
2.5.1 Angesichts der Schwere der begangenen Straftaten vermag dem
Beschwerdeführer auch die relativ lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz nicht
zu helfen. Er befindet sich zwar schon seit mehr als 16 Jahren hier, wuchs aber
in der Türkei auf und hielt sich dort bis zum 17. Altersjahr auf. Er ist
demnach kein Ausländer der zweiten Generation. Nach den verbindlichen
Feststellungen der Vorinstanz ist er in der Schweiz zwar sprachlich
einigermassen integriert, aber in Bezug auf seine - zumindest instabile -
Erwerbsexistenz und sein - schwergewichtig mit Landsleuten verbrachtes -
Gesellschaftsleben nur beschränkt angepasst. An diesen Feststellungen ist
nichts auszusetzen (vgl. dazu schon oben E. 1.3). Es kommt hinzu, dass der
Beschwerdeführer nebst seiner schweren kriminellen Tätigkeit auch beträchtliche
Schulden aufgehäuft hat (Anfang August 2006: 27 Betreibungen in der Höhe von
ca. Fr. 65'000.-- und 19 Verlustscheine für über Fr. 53'000.--, vgl. E. 5.2.6
des angefochtenen Urteils). Selbst wenn er nach seiner Haftentlassung eine
feste Arbeitsstelle gefunden hat, nicht mehr von der Sozialhilfe abhängig ist
und sich um eine Verringerung seiner Schulden zu bemühen scheint, kann bei ihm
somit nicht von einem den hiesigen Verhältnissen angepassten Leben oder gar
einer Verwurzelung in der Schweiz gesprochen werden.
2.5.2 Eine Rückkehr in die Heimat ist dem Beschwerdeführer entgegen seinen
Ausführungen zumutbar: Er ist - wie schon hervorgehoben - erst relativ spät in
die Schweiz gekommen und hat den grössten Teil seiner Jugend in seiner Heimat
verbracht. Er ist der Sprache und der Kultur seines Landes, in das er mehrmals
zurückgekehrt zu sein scheint, nach wie vor verbunden. Zudem leben seine
Schwester und sein Bruder in Istanbul. Es sollte ihm daher möglich sein, ohne
aussergewöhnliche Schwierigkeiten zu Hause wieder Fuss zu fassen. Nicht zu
beanstanden ist insbesondere die vorinstanzliche Feststellung, dass der
Beschwerdeführer auf dem türkischen Arbeitsmarkt nicht schlechter gestellt sei
als auf dem hiesigen (vgl. ebenfalls oben E. 1.3).

Anlass für eine andere Beurteilung gibt auch nicht die Befürchtung des
Beschwerdeführers, die bevorstehende Scheidung von seiner Ehefrau werde von
deren Angehörigen vermutlich als unehrenhaft empfunden, weshalb sie
gegebenenfalls versuchten könnten, an ihm Blutrache zu üben. Dagegen hat das
Kantonsgericht indessen zutreffend hervorgehoben, konkrete Anhaltspunkte für
die geltend gemachte Gefahr seien nicht dargetan; ebenso wenig sei
nachgewiesen, dass eine Gefährdung in der Schweiz nicht bestehe. Weiter sei es
dem Beschwerdeführer unbenommen, sich irgendwo in der Türkei niederzulassen (im
gleichen Sinne schon BGE 125 II 105 E. 3b S. 111 f. betreffend eine mögliche
Rache für eine vorsätzliche Tötung).
2.5.3 Der Beschwerdeführer kann auch aus dem in Art. 8 Ziff. 1 EMRK
garantierten Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens nichts zu
seinen Gunsten ableiten. Seine Beziehungen zu den in der Schweiz anwesenden
Familienangehörigen (insb. Vater und Mutter) fallen, da er volljährig und nicht
in besonderer Weise abhängig ist, nicht mehr in den Schutzbereich dieser
Garantie (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1e S. 261 f.). Ebenso wenig erscheinen die
Voraussetzungen erfüllt, unter denen die Pflicht zur Ausreise ausnahmsweise
einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens darstellen kann (vgl.
BGE 126 II 377 E. 2c S. 384 f.; zu Art. 8 EMRK allgemein: BGE 129 II 215 E. 4
S. 218 f.; zu der von der Rechtsprechung entwickelten, hier aber nicht
anwendbaren Zweijahresregel vgl. BGE 120 Ib 6 E. 4b S. 14, unter Hinweis auf
das Urteil i.S. Reneja, BGE 110 Ib 201).

2.6 Aus den gleichen Gründen wäre auch eine blosse Androhung der Ausweisung
nicht angebracht. Genauso wenig rechtfertigt sich, dem Beschwerdeführer eine
längere Ausreisefrist zu gewähren.

3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen
Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 BGG). Dem Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege kann wegen Aussichtslosigkeit des gestellten
Rechtsbegehrens nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
Verfassungs- und Verwaltungsrecht, und dem Bundesamt für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 9. Februar 2009
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Matter