Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.570/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_570/2008

Urteil vom 6. August 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerisches Rotes Kreuz,
Departement Berufsbildung,
Bundesamt für Berufsbildung und Technologie.

Gegenstand
Anerkennung Abschluss/Ausbildung,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 1.
April 2008.

Erwägungen:

1.
Das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie hiess am 10. Januar 2008 eine
Beschwerde von X.________ gegen eine Verfügung des Schweizerischen Roten
Kreuzes (SRK) vom 7. Dezember 2006 betreffend Anerkennung eines Abschlusses
bzw. einer Ausbildung teilweise gut und wies die Streitsache an das SRK zurück.
Diesen Beschwerdeentscheid focht X.________ am 30. Januar 2008 mit Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht an. Mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2008
wurde X.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses bis zum 12. März 2008
aufgefordert, wobei die Zahlungsaufforderung mit der Androhung versehen war,
dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Innert Frist wurde
der Kostenvorschuss nicht bezahlt. Mit Urteil des Einzelrichters vom 1. April
2008 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde wegen Nichtleistung
des Kostenvorschusses nicht ein. Gegen dieses Nichteintretensurteil hat Nilza
Hediger da Silva Gomes am 2. August 2008 beim Bundesgericht Beschwerde erhoben.

2.
Rechtsschriften haben die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in
der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene
Akt Recht verletze (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Dabei muss die Begründung
sachbezogen sein; die Beschwerdeführerin hat sich bei der Anfechtung eines
Nichteintretensentscheids mit den von der Vorinstanz angeführten
Nichteintretensgründen zu befassen.
Gegenstand des Verfahrens bildet ein Nichteintretensurteil. Das angefochtene
Urteil stützt sich auf Art. 64 Abs. 4 VwVG (in Verbindung mit Art. 37 VGG),
wonach von Beschwerdeführern ein Kostenvorschuss verlangt und ihnen hierfür
unter Androhung des Nichteintretens eine Zahlungsfrist angesetzt wird. Gemäss
für das Bundesgericht verbindlicher Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts
(vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG) ist die Zwischenverfügung vom 12. Februar 2008 von
der Beschwerdeführerin am 13. Februar 2008 entgegengenommen worden. Innert der
ihr mithin bekannten Zahlungsfrist hat sie weder den Kostenvorschuss geleistet
noch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt; vielmehr hat sie der
Vorinstanz erst am 27. März 2008, telefonisch, mitgeteilt, dass sie in den
Ferien geweilt habe und den Kostenvorschuss mangels erforderlicher Mittel nicht
bezahlen könne.
Vor Bundesgericht äussert sich die Beschwerdeführerin vorwiegend zur
materiellen Seite des Rechtsstreits, womit sie angesichts des beschränkten
Verfahrensgegenstands nicht zu hören ist. Was die Frage des Kostenvorschusses
betrifft, erklärt sie, kein Geld gehabt zu haben und auch heute nicht über Geld
zu verfügen. Mit keinem Wort befasst sie sich mit dem Umstand, dass sie, obwohl
sie die Zwischenverfügung vom 12. Februar 2008 einen Tag später
entgegengenommen und damit rechtzeitig von Zahlungspflicht und -frist Kenntnis
nehmen konnte, innert Frist nicht wenigstens ein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege (oder allenfalls um Erstreckung der Zahlungsfrist) gestellt hat,
was - bis zu einem allfälligen abweisenden Entscheid über ein solches Gesuch -
die Zahlungsfrist sistiert und sie vor einem Nichteintretensurteil bewahrt
hätte, wie sich implizit aus dem angefochtenen Urteil ergibt. Es fehlt mithin
offensichtlich an einer hinreichenden Beschwerdebegründung (Art. 108 Abs. 1
lit. b BGG), weshalb im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist. Es erübrigen sich damit nähere Abklärungen
darüber, ob das angefochtene Urteil der Beschwerdeführerin, wie von ihr
behauptet, tatsächlich erst am 21. Juli 2008 rechtsgültig zugestellt und die
Beschwerde überhaupt rechtzeitig erhoben worden ist.
Ergänzend ist festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern das
Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Nichteintretensurteil bei der
geschilderten Sach- und Rechtslage schweizerisches Recht (vgl. Art. 95 BGG)
verletzt haben könnte und wie die Beschwerde bei formgültiger
Beschwerdebegründung hätte gutgeheissen werden können.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Schweizerischen Roten Kreuz, dem
Bundesamt für Berufsbildung und Technologie sowie dem Bundesverwaltungsgericht,
Abteilung II, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. August 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Feller