Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.569/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_569/2008

Urteil vom 7. August 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde Stüsslingen,
Regierungsrat des Kantons Solothurn.

Gegenstand
Aufhebung der Abmeldung aus dem Einwohnerregister der Gemeinde Stüsslingen,

Beschwerde gegen den Entscheid des Regierungsrats des Kantons Solothurn vom 1.
Juli 2008.

Erwägungen:

1.
X.________ meldete sich bei der Einwohnerkontrolle Stüsslingen nach Thailand
ab. Diese anerkannte die Abmeldung nicht und stellte fest, dass der Wohnsitz
weiterhin Stüsslingen sei. Der Gemeinderat Stüsslingen wies am 12. März 2008
die diesbezügliche Beschwerde ab. Sie wurde gleichentags an die von X.________
bezeichnete Kontaktadresse versandt und am 13. März 2008 von dessen Bruder
entgegengenommen. X.________ erhob am 28. April 2008 Beschwerde an den
Regierungsrat des Kantons Solothurn; die Verspätung erklärte er damit, dass er
nach einer Auslandreise erst am 27. April 2008 Kenntnis vom Beschwerdeentscheid
erhalten haben, weshalb er die Beschwerdefrist von zehn Tagen nicht habe
einhalten können.
Mit Beschluss vom 1. Juli 2008 wies der Regierungsrat das sinngemäss gestellte
Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ab; entsprechend trat er auf
die Beschwerde vom 28. April 2008 wegen Verspätung nicht ein. Gegen diesen
Beschluss hat X.________ am 3. August 2008 beim Bundesgericht Beschwerde
erhoben mit den Anträgen, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den
Regierungsrat zu verpflichten, auf die Beschwerde vom 28. April 2008
einzutreten.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.
Das im Hinblick auf ein hängiges Steuereinspracheverfahren gestellte Gesuch um
aufschiebende Wirkung wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos, sodass
sich erübrigt zu klären, ob ein solches Gesuch den Beschwerdegegenstand
sprengte.

2.
2.1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten
(Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen
ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze (Art. 42 Abs. 2 BGG). Beruht
der angefochtene Entscheid auf mehreren selbständigen Begründungen, die je für
sich den Ausgang des Rechtsstreits besiegeln, so hat der Beschwerdeführer
darzulegen, dass und inwiefern jede dieser Begründungen Recht verletzt,
andernfalls kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (BGE 133 IV 119 E.
6.3 S. 120). Die unter der Herrschaft des auf den 31. Dezember 2006 ausser
Kraft gesetzten Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 über die
Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz, OG [BS 3 531])
begründete langjährige Rechtsprechung behält mithin unter der Herrschaft des am
1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
unverändert Geltung.

2.2 Der Nichteintretensbeschluss beruht darauf, dass der Regierungsrat das
Bestehen von Gründen für die Wiederherstellung der verpassten Beschwerdefrist
verneinte. Er tat dies in Anwendung von § 10bis Abs. 1 des Solothurner Gesetzes
vom 15. November 1970 über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen
(Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG), wonach eine nicht eingehaltene Frist auf
Gesuch hin wiederhergestellt werden kann, wenn der Gesuchsteller oder sein
Vertreter unverschuldet abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln. Der
Regierungsrat hat namentlich erkannt, dass die Zustellung an der vom
Beschwerdeführer bezeichneten Adresse seinem Bruder rechtmässig zugestellt
worden sei, der zur Entgegennahme der Post bevollmächtigt war; es wäre zumutbar
und möglich gewesen, den Bruder auch dahingehend zu instruieren, den
Beschwerdeführer über den Eingang des nunmehr angefochtenen Entscheids zu
orientieren und diesem den Entscheid zu mailen. Zudem hat der Regierungsrat
festgehalten, dass der Beschwerdeführer am 17. März 2008 gegen die
Staatssteuerveranlagung 2006 vom 21. Februar 2008 Einsprache erhoben habe; dem
Gemeinderat von Stüsslingen sei zuzustimmen, dass es nicht nachvollziehbar sei,
weshalb der Beschwerdeführer gegen die Steuerveranlagung fristgerecht
Einsprache erheben könne, nicht jedoch gegen die Verfügung vom 12. März 2008.
Diese letzte Begründung ist geeignet, für sich allein das Vorliegen eines
unverschuldeten Hindernisses zu verneinen und die Abweisung des
Fristwiederherstellungsgesuchs selbständig zu rechtfertigen. Der
Beschwerdeführer geht in seiner Beschwerde mit keinem Wort darauf ein. Nach dem
vorstehend (E. 2.1) Gesagten kommt er seiner Begründungspflicht gemäss Art. 42
Abs. 2 BGG nicht nach, und auf die Beschwerde ist gestützt auf Art. 108 Abs. 1
lit. b BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Ergänzend ist beizufügen, dass die Abweisung des Fristwiederherstellungsgesuchs
bzw. die einschlägigen Erwägungen im angefochtenen Beschluss (insbesondere E.
2.3.2 und 2.3.3 sowie E. 2.4) vor dem vom Beschwerdeführer angerufenen
Willkürverbot standhalten und nicht ersichtlich ist, inwiefern der
Nichteintretensbeschluss unter den gegebenen Umständen sonstwie
verfassungsmässige Rechte (etwa das vom Beschwerdeführer sinngemäss angerufene
Gebot der Verfahrensfairness gemäss Art. 29 Abs. 1 BV) verletzen könnte.

2.3 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gemeinderat von Stüsslingen und
dem Regierungsrat des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. August 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Feller