Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.566/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_566/2008, 2C_567/2008

Urteil vom 16. Dezember 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller, Karlen, Donzallaz,
nebenamtlicher Bundesrichter Locher,
Gerichtsschreiber Matter.

Parteien
X.________ und Y.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich.

Gegenstand
2C_566/2008
Staats- und Gemeindesteuern 2002,

2C_567/2008
Direkte Bundessteuer 2002,

Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Entscheide des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 25. Juni 2008.

Sachverhalt:

A.
X.________, geb. 1938, war massgeblich beteiligter Aktionär,
Verwaltungsratspräsident und Geschäftsführer der A.________ AG (vormals
X.________ AG), die über ein Aktienkapital von Fr. 200'000.-- verfügte. Mit
Vertrag vom 27. Juni 1997 verpflichtete er sich als Solidarbürge für
Forderungen im Höchstbetrag von Fr. 600'000.--, welche der Rentenanstalt/Swiss
Life aufgrund eines BVG-Sammelstiftungs-Vertrags gegenüber der A.________ AG
zustanden. Am 11. September 1998 wurde über die A.________ AG der Konkurs
eröffnet und am 18. September 1998 mangels Aktiven eingestellt, worauf die
Gesellschaft von Amtes wegen gelöscht wurde. Einen Aberkennungsprozess vor dem
Bezirksgericht R.________ erledigten X.________ als Kläger und die
BVG-Sammelstiftung der Rentenanstalt/Swiss Life als Beklagte durch Vergleich
vom 23. Juli 2002. Danach verpflichtete sich X.________, der Beklagten per
Saldo aller gegenseitigen Ansprüche den Betrag von insgesamt Fr. 600'000.-- zu
bezahlen, wobei ein Teilbetrag von Fr. 100'000.-- im Jahr 2002 beglichen wurde.

B.
Entgegen der Selbstdeklaration der Eheleute X.________ und Y.________ für die
Steuerperiode 2002 wurde die Teilzahlung von Fr. 100'000.- aus der
Solidarbürgschaft bei der Staats- und der Bundessteuer nicht als
Gewinnungskosten zum Abzug zugelassen. Diese Einschätzung wurde auf Einsprache
hin und danach von der Steuerrekurskommission II des Kantons Zürich sowie vom
kantonalen Verwaltungsgericht bestätigt.

C.
Am 26. Juli 2008 haben X.________ und Y.________ beim Bundesgericht gegen die
beiden Urteile des Verwaltungsgerichts (betreffend die Staats- und die
Bundessteuer 2002) vom 25. Juni 2008 Beschwerden in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten eingereicht. Sie beantragen, die angefochtenen Urteile
aufzuheben und den Abzug der Zahlung von Fr. 100'000.-- als Gewinnungskosten
zuzulassen.

D.
Das Kantonale Steueramt Zürich, das Verwaltungsgericht und die Eidgenössische
Steuerverwaltung schliessen auf Abweisung der Beschwerden (soweit darauf
einzutreten sei).

Erwägungen:

I. Prozessuales

1.
1.1 Die weitgehend gleich lautenden Beschwerden betreffen die gleichen
Parteien, richten sich gegen praktisch übereinstimmende Entscheide und werfen
dieselben Rechtsfragen auf. Es rechtfertigt sich deshalb, die Verfahren zu
vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Urteil zu erledigen (vgl. Art.
71 BGG in Verbindung mit Art. 24 BZP; BGE 128 V 192 E. 1 S. 194 mit Hinweisen).

1.2 Die Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sind gemäss Art.
82 ff. BGG in Verbindung mit Art. 146 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990
über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) sowie Art. 73 des Bundesgesetzes
vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone
und Gemeinden (StHG; SR. 642.14), beide in der Fassung gemäss Anhang Nr. 57
bzw. 58 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht
(VGG; SR 173.32), zulässig. Die Beschwerdeführer sind gestützt auf Art. 89 Abs.
1 BGG zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten legitimiert. Auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 100
BGG).

1.3 Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich
die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Deren Sachverhaltsfeststellungen können
nur berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG). Das
Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG).

II. Direkte Bundessteuer

2.
2.1 Der direkten Bundessteuer als Einkommenssteuer natürlicher Personen
unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte mit Ausnahme der
Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen (Art. 16 bis 23 DBG).
Von den gesamten steuerbaren Einkünften sind die Aufwendungen und die
allgemeinen Abzüge nach den Art. 26 bis 33 DBG absetzbar (Art. 25 DBG). Art. 26
Abs. 1 DBG lautet wie folgt:
"Als Berufskosten werden abgezogen:
a) die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte;
b) die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei
Schichtarbeit;
c) die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten;
d) die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten."

2.2 Unter die übrigen erforderlichen Berufskosten im Sinne von Art. 26 Abs. 1
lit. c DBG können gemäss der Praxis auch erwerbsbezogene
Schadenersatzleistungen fallen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Begriff
der Berufskosten laut Art. 26 DBG nicht nur sog. finale Aufwendungen umfasst,
die unmittelbar für die Erzielung des Einkommens getätigt werden und mit ihr in
einem direkten ursächlichen Zusammenhang stehen. Abzugsfähig sind unter
Umständen auch "kausale Kosten" (d.h. solche, die nicht zum Zwecke der
Einkommenserzielung gemacht werden, sondern eine Folge der beruflichen
Tätigkeit sind), wenn sie direkt durch die berufliche Tätigkeit verursacht
werden. Diesfalls geht es also um willensunabhängige Ausgaben infolge Eintritts
eines mit der Erwerbstätigkeit verbundenen, nicht ohne weiteres vermeidbaren
Risikos (vgl. u.a. BGE 124 II 29 E. 3a S. 32; ASA 67 480 E. 2c; 64 232 E. 2;
StE 2002 B 23.45.2 Nr. 2 E. 3.1). Diese Voraussetzungen können nicht nur bei
Kausalhaftungen erfüllt sein, sondern unter Umständen auch in Fällen der
Verschuldenshaftung, z.B. bei der Organhaftung des Verwaltungsrats einer
Aktiengesellschaft.

2.3 Als genügend engen Zusammenhang zwischen dem Beruf und dem zu leistenden
Schadenersatz verlangt die Praxis ein Betriebsrisiko, das derart eng mit der
Erwerbstätigkeit verbunden ist, dass es bei deren Ausübung in Kauf genommen
werden muss. Das Herbeiführen des ersatzpflichtigen Schadens bildet somit einen
Teil des Risikos, welches die Einkommenserzielung gewöhnlich mit sich bringt,
und erscheint als eine nicht ohne weiteres vermeidbare Begleiterscheinung
davon. In diesem Fall wird auch die für die Besteuerung massgebliche
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Pflichtigen durch das betreffende Risiko
begrenzt. Nicht abzugsfähig sind hingegen Zahlungen, deren Ursache den Rahmen
dessen sprengt, was noch als mit der Ausübung der Erwerbstätigkeit
üblicherweise verbundenes Risiko gelten kann, z.B. wenn eine
Verschuldenshaftung auf einem krassen und aussergewöhnlichen Fehlverhalten
beruht bzw. grobfahrlässig oder sogar absichtlich herbeigeführt worden ist
(vgl. zum Ganzen ASA 64 232 E. 3; StE 2002 B 23.45.2 Nr. 2 E. 3; ZStP 12, 80 E.
2). Unter denselben Bedingungen können auch keine geschäftsmässig begründeten
Rückstellungen akzeptiert werden (vgl. StE 2002 B 23.45.2 Nr. 2 E. 5 mit
weiteren Hinweisen).

3.
Vorliegend hat das Verwaltungsgericht die Anerkennung der Bürgschaftszahlung
als Gewinnungskosten deshalb verweigert, weil der Beschwerdeführer die besagte
Zahlung schon rein faktisch nicht (genügend) nachgewiesen habe. Deshalb würden
bereits die Sachverhaltsgrundlagen fehlen, um einen notwendigen Zusammenhang
zum Erwerbseinkommen und damit die beantragte Abzugsfähigkeit annehmen zu
können.

3.1 Die Vorinstanz anerkennt wohl die grundsätzliche Pflicht der
Veranlagungsbehörde bzw. der kantonalen Steuerrekurskommission, den Sachverhalt
von Amtes wegen abzuklären (vgl. Art. 130 Abs. 1 bzw. Art. 142 Abs. 4 DBG). Sie
meint aber, steuermindernde Tatsachen seien vom Pflichtigen spätestens im
Rekursverfahren rechtsgenüglich darzutun und nachzuweisen.
Dieses Verständnis der dem Pflichtigen obliegenden Substantiierungspflicht mag
im Normalfall durchaus richtig sein, d.h. wenn es um überschaubare Verhältnisse
geht und der Nachweis für die Abzugsberechtigung mit sachdienlichen
Beweismitteln problemlos erbracht werden kann. Dann gilt ohne weiteres die
allgemeine Regel, dass der Pflichtige steueraufhebende bzw. -mindernde
Tatsachen nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen hat und die Folgen
der Beweislosigkeit trägt (vgl. u.a. BGE 133 II 153 E. 4.3 S. 158 ff.). In
einem solchen Fall darf auch vom Pflichtigen verlangt werden, dass er
Entlastungsmaterial sogleich beschafft oder zumindest bezeichnet. Eine darüber
hinausgehende Untersuchungspflicht der Steuerbehörde anzunehmen, erschiene im
Massenverfahren verfehlt.

3.2 Anders verhält es sich jedoch dort, wo es um komplexe rechtliche (oder
sachverhaltsbezogene) Fragen im Zusammenhang mit steuermindernden Tatsachen
geht. Was dem Nachweis derartiger Tatsachen dient, entgeht einem nicht
rechtskundigen Pflichtigen vielfach. Ihm darf in einem solchen Fall nicht die
alleinige Verantwortung für die Beschaffung von Entlastungsmaterial überbunden
werden. Vielmehr obliegt es der fachkundigen Steuerbehörde bzw. der kantonalen
Steuerrekurskommission, einem mitwirkungswilligen Pflichtigen aufzuzeigen,
welche Unterlagen zur Sachverhaltsfeststellung noch erforderlich sind. Die
Untersuchungspflicht wird verletzt, wenn die Steuer- bzw. Steuerjustizbehörde
nicht entsprechend handelt.
Das hat auch hier zu gelten, wo die Beschwerdeführer die für die Beurteilung
des Sachverhalts wesentlichen drei Dokumente (Solidarbürgschaftsvertrag,
Vergleich, Auszahlungsbeleg) spätestens im Einspracheverfahren vorlegten. Sie
wurden aber nie aufgefordert, weitere Beweismittel beizubringen, um
insbesondere das Zustandekommen der Solidarbürgschaft offenzulegen. Das wäre
aber angesichts der besonderen Umstände seitens der fachkundigen Behörde zu
verlangen gewesen. Darin liegt eine Verletzung der Untersuchungspflicht gemäss
Art. 130 Abs. 1 bzw. Art. 142 Abs. 4 DBG.

4.
4.1 Hier wird die Veranlagungsbehörde also nicht umhin kommen, ihre
Untersuchungspflicht wahrzunehmen und aufgrund einer vollständigen Feststellung
des relevanten Sachverhalts die Rechtsfrage zu beantworten, ob die in Art. 26
Abs. 1 lit. c DBG genannten Voraussetzungen für die Annahme von abzugsfähigen
Gewinnungskosten gegeben sind. Dabei unterscheidet sich der vorliegende Fall
gegenüber den bisher beurteilten (vgl. oben E. 2) insofern, als die
Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers - und namentlich das Ausmass seines
Verschuldens - noch nicht gerichtlich bzw. behördlich festgelegt worden sind.
Wie das Bundesgericht bereits erwogen hat (vgl. StE 2002 B 23.45.2 Nr. 2 E.
5.3), ist das für die steuerrechtliche Beurteilung an sich nicht entscheidend,
muss die Veranlagungsbehörde doch oft (vorfrageweise) über Vorgänge aus anderen
Rechtsgebieten befinden. Der Pflichtige hat dann die Möglichkeit, eine seines
Erachtens unrichtige Beurteilung seiner Verantwortlichkeit bzw. seines
Verschuldens im Rechtsmittelverfahren überprüfen zu lassen.

4.2 Soweit das Bundesgericht bei der Beurteilung von Schadenersatzzahlungen als
Gewinnungskosten auf den Verschuldensgrad abgestellt hat, ist ihm in der
neueren Lehre Kritik erwachsen (vgl. URS R. BEHNISCH, Die steuerrechtliche
Rechtsprechung des Bundesgerichts in den Jahren 2002 und 2003, ZBJV 2005 459
ff., sowie die dortigen Hinweise): Unzutreffend verweise das Bundesgericht
Ersatzleistungen, die im Zusammenhang mit einer zumindest grobfahrlässigen
Ausübung der Erwerbstätigkeit entstanden seien, in die Privatsphäre des
Pflichtigen, weil es die Ursache solcher Zahlungen auf "persönliche Schwächen"
des Berufstätigen zurückführe. Bei richtiger Betrachtung dürfe indessen die
Schuldfrage bei der Abzugsberechtigung keine Rolle spielen, einzig massgeblich
sei die Kausalität zwischen den Zahlungen und der Einkommenserzielung. Das
Steuerrecht sei wertneutral: Rechtswidrig erzielte Einkünfte seien steuerbar,
weshalb rechtswidrig bzw. grob schuldhaft verursachte Kosten ebenfalls
einkommenssteuerrechtlich relevant sein müssten. Dies vor allem auch, nachdem
das Bundesgericht immer mehr den kausalen Gewinnungskostenbegriff bevorzuge.
Nur so werde man dem Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit gerecht.

4.3 Auf diese Kritik ist insoweit einzugehen, als der vorliegende Fall
erfordert:
Eine - wie angeregt - strikte Parallelität zwischen Einkommenserzielung und
Gewinnungskosten in Bezug auf die Wertneutralität der steuerrechtlichen
Beurteilung kann hier nicht entscheidwesentlich sein. Bei der Anwendung von
Art. 26 DBG geht es darum, ob die vom Gesetz für einen Steuerabzug
vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind, nicht jedoch um allgemeine
Gleichstellungen oder weiterführende Zusammenhänge. So ist auch die Frage der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht generell zu stellen, sondern nur im
spezifischen Rahmen der konkreten gesetzlichen Einzelvorgaben (vgl. oben E.
2.3).
Weiter wird die Praxis in den besagten Lehrmeinungen insofern nicht ganz
zutreffend wiedergegeben, als die Ansicht vertreten wird, das Bundesgericht
führe grobfahrlässig verursachte Schädigungen auf "persönliche Schwächen" des
Erwerbstätigen zurück und verweise sie deshalb in dessen Privatsphäre. Dabei
handelt es sich indessen um ein Argument der (älteren) Lehre, das im
kritisierten Urteil zwar erwähnt, nicht jedoch als solches übernommen wird
(vgl. StE 2002 B 23.45.2 Nr. 2 E. 5.1). Der Rechtsprechung geht es denn auch
nicht darum, eine Unterscheidung zwischen beruflichem und privatem Bereich
vorzunehmen oder jeglichen Zusammenhang mit der Erwerbssphäre zu verneinen.
Vielmehr fragt sich, ob dieser Zusammenhang im Hinblick auf die konkreten
gesetzlichen Voraussetzungen genügend ist (vgl. auch schon ASA 64 232 E. 3a).
Dementsprechend ist es wohl richtig, die (Kausal-)Beziehung zwischen
Einkommenserzielung und Abzugsfähigkeit der Gewinnungskosten zu betonen, aber
mit mindestens zwei wesentlichen Präzisierungen: Einerseits ist es nicht in das
individuelle Belieben des Pflichtigen gestellt, (subjektiv) darüber zu
befinden, ob die von ihm angegebenen Kosten abzugsfähig sind; denn die
Steuerfolgen von erwerbsbezogenen Schadenersatzzahlungen sollen nicht generell
auf den Staat abgewälzt werden können; die Beurteilung der Abzugsfähigkeit
obliegt den Behörden, wobei diese strikt an die gesetzlichen Bedingungen
gebunden sind. Andererseits kann nicht die blosse Tatsache irgendeines
Zusammenhangs zwischen Kosten und Einkommenserzielung genügen; vielmehr muss
dieser Zusammenhang die vom Gesetz geforderte Intensität aufweisen und kann
gegebenenfalls nur derjenige Teil der geltend gemachten Kosten zum Abzug
zugelassen werden, bei dem diese genügende Intensität wirklich erfüllt ist. Die
genannten beiden Präzisierungen gelten nicht nur für die "Erforderlichkeit"
bzw. "Notwendigkeit" der Gewinnungskosten im Rahmen von Art. 26 Abs. 1 lit. a-c
DBG (zu lit. d dieser Vorschrift vgl. u.a. StE 2008 B 22.3 Nr. 96 E. 3 mit
Hinweisen), sondern auch für die "geschäftsmässige Begründetheit" der
abzugsfähigen Kosten selbständiger Erwerbstätigkeit (vgl. zum Verhältnis der
beiden Bereiche BGE 124 II 29 E. 3b S. 32 f.; StE 2002 B 23.45.2 Nr. 2 E. 5
sowie oben E. 2.3 in fine).
In diesem Sinne hat die Praxis das gesetzliche Tatbestandsmerkmal der
Erforderlichkeit bzw. der Notwendigkeit gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a-c DBG
durch mehrere Beurteilungskriterien verdeutlicht (vgl. dazu schon BGE 124 II 29
E. 3 S. 32 ff.), die sich auf die verschiedenen Teilbereiche und
Einzelkonstellationen unterschiedlich gut anwenden lassen. Hinsichtlich der
Abzugsfähigkeit von erwerbsbezogenen Schadenersatzzahlungen ist zuerst das
Kriterium hervorzuheben, ob bzw. inwiefern die Vermeidung einer solchen Zahlung
dem Berufstätigen zugemutet werden kann. Direkt damit verbunden ist die Frage,
ob bzw. in welchem Umfang die Zahlung einem üblichen Betriebsrisiko des
Erwerbstätigen entspricht (vgl. oben E. 2.3).
In diesem Zusammenhang hat das Bundesgericht den Verschuldensgrad der
(zivilrechtlichen) Verantwortlichkeit behandelt. Die Praxis wird nicht genau
wiedergegeben, wenn bemängelt wird, das Bundesgericht stütze sich auf
Gesichtspunkte, die der Wertneutralität des Steuerrechts zuwiderlaufen würden.
Wie aus der Begründung der massgeblichen Urteile deutlich wird, werden die
Umstände und Hintergründe der Schadenersatzzahlung nicht im Hinblick auf ein
moralisch verwerfliches Verhalten geprüft, sondern um den Zusammenhang zur
Erwerbstätigkeit festzustellen, d.h. namentlich, wie unüblich bzw. vermeidbar
das eingegangene Betriebsrisiko ist. Dementsprechend ist auch offen gelassen
worden, ob Ersatzleistungen aufgrund grobfahrlässig verursachter Schädigungen
allgemein nicht von den Steuern abgesetzt werden können (vgl. StE 2002 B
23.45.2 Nr. 2 E. 5.2; ZStP 12, 80 E. 2.2).
Im Rahmen der sich aufdrängenden Gesamtbetrachtung der konkreten Umstände des
Einzelfalls ist der Verschuldensgrad nur ein Aspekt unter mehreren. Daneben
kann es u.a. auch auf die Art und den Umfang der massgeblichen Schädigung
ankommen, so z.B. darauf, ob sie zulasten der eigenen Unternehmung erfolgt ist
(wie bei dem in ZstP 12, 80 veröffentlichten Fall, in dem der Präsident des
Verwaltungsrats die finanzielle Aushöhlung der eigenen Gesellschaft durch die
Gewährung ungesicherter betrieblicher Darlehen für ein privates
Immobilienprojekt der Alleinaktionärin mitverschuldete). In Bezug auf die
Unüblichkeit bzw. Vermeidbarkeit der eingegangenen Betriebsrisiken kann auch
ins Gewicht fallen, ob der Berufstätige die gesetzlich vorgeschriebenen
Sozialleistungen zugunsten seiner Arbeitnehmer nicht einbezahlt hat, d.h. eine
allen zugemutete und üblicherweise auch vollumfänglich erfüllte Pflicht nicht
eingehalten hat. Diese und weitere Gesichtspunkte können im Einzelfall von
Belang sein, um darüber zu befinden, ob zwischen der erfolgten
Schadensverursachung und der Einkommenserzielung ein genügend enger
Zusammenhang besteht. Dabei kann der Verschuldensgrad bedeutsam sein und
gegebenenfalls von den Steuerbehörden vorfrageweise festgelegt werden (vgl.
oben E. 4.1), ohne dass dies aber - nach dem Gesagten - zwingend in jedem
Einzelfall zu geschehen hat.

5.
Mithin werden hier die Anwendungsvoraussetzungen von Art. 26 Abs. 1 lit. c DBG
aufgrund einer vollständigen Untersuchung des erheblichen Sachverhalts noch
einmal zu beurteilen sein. Dabei werden die kantonalen Behörden insbesondere zu
berücksichtigen haben, dass die vom Bundesgericht in einem anderen Zusammenhang
angenommene Abzugsfähigkeit einer Zahlung infolge Solidarbürgschaft (vgl. StR
61/2006 36 E. 4) vorliegend im spezifischen Rahmen betreffend Ersatzzahlungen
geprüft werden muss.
III. Staats- und Gemeindesteuern

6.
§§ 25 und 26 bzw. §§ 138 und 148 des Steuergesetzes des Kantons Zürich vom 8.
Juni 1997 (StG ZH) entsprechen weitestgehend Art. 25 und Art. 26 bzw. Art. 130
und 142 DBG. Das zur direkten Bundessteuer Ausgeführte gilt somit auch für die
kantonalen Steuern.

IV. Kosten und Entschädigung

7.
Nach dem Gesagten sind die Beschwerden in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten betreffend die Bundes- bzw. die Staats- und Gemeindesteuern
gutzuheissen und die angefochtenen Urteile aufzuheben. Die Sachen sind zur
Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen der kantonalen Verfahren an
die Vorinstanz und zur zusätzlichen Sachverhaltsfeststellung sowie zur
Neuveranlagung, im Sinne der Erwägungen, an die Veranlagungsbehörde
zurückzuweisen.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten der bundesgerichtlichen
Verfahren dem Kanton Zürich, der Vermögensinteressen verfolgt, aufzuerlegen
(Art. 65 f. BGG). Den nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern ist
praxisgemäss keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 2C_566/2008 und 2C_567/2008 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betreffend die
direkte Bundessteuer sowie betreffend die Staats- und Gemeindesteuern werden
gutgeheissen und die Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 25.
Juni 2008 werden aufgehoben. Die Sachen werden zur Neuregelung der Kosten- und
Entschädigungsfolgen der kantonalen Verfahren an das Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich und zur zusätzlichen Sachverhaltsfeststellung im Sinne der
Erwägungen sowie zur Neuveranlagung an das Kantonale Steueramt Zürich
zurückgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Kanton Zürich auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Kantonalen Steueramt Zürich, dem
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie der Eidgenössischen
Steuerverwaltung (Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer,
Stempelabgaben) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Dezember 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Matter