Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.558/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_558/2008/sst

Urteil vom 30. Januar 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Zünd,
Gerichtsschreiber Merz.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Marbacher,

gegen

Amt für Migration des Kantons Luzern, Fruttstrasse 15, 6002 Luzern.

Gegenstand
Aufenthalts-/Niederlassungsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 20.
Juni 2008.

Sachverhalt:

A.
Der algerische Staatsangehörige X.________ (geb. 1967) und die Schweizer
Bürgerin A.________ (geb. 1965) heirateten am 28. Januar 2001 in Algerien.
Genau drei Monate später reiste X.________ in die Schweiz ein. Am 8. Mai 2001
erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau im
Kanton Luzern. In der Folge verlängerte das Amt für Migration des Kantons
Luzern die Aufenthaltsbewilligung jeweils, zuletzt bis zum 28. April 2006.
Am 20. Februar 2006 ersuchte X.________ um Erteilung der
Niederlassungsbewilligung. Das Amt für Migration lehnte diesen Antrag am 22.
März 2007 ab und verfügte seine Wegweisung. Es warf X.________ vor, er habe
sich im Oktober 2002 von seiner Ehefrau getrennt und seither in
rechtsmissbräuchlicher Weise auf die Ehe berufen, um die Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung zu erreichen. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern am 20. Juni 2008 ab.

B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 28. Juli 2008
beantragt X.________ dem Bundesgericht sinngemäss, den Entscheid des
Verwaltungsgerichts aufzuheben und ihm die Niederlassungsbewilligung zu
erteilen. Eventualiter sei ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.
Subeventualiter sei die Sache an das kantonale Amt für Migration zurückzuweisen
mit der Anweisung, ihm die begehrten Bewilligungen zu erteilen,
erforderlichenfalls nach weiteren Abklärungen sowie "Begutachtung" der Ehefrau.

C.
Das kantonale Amt für Migration, das Verwaltungsgericht sowie das Bundesamt für
Migration beantragen, die Beschwerde abzuweisen.

D.
Mit Verfügung vom 4. August 2008 hat der Präsident der II.
öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Erwägungen:

1.
Am 1. Januar 2008 ist das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) in Kraft getreten und damit das
Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(ANAG; BS 1 121) aufgehoben worden. Wie die Vorinstanz zurecht festhält, bleibt
vorliegend aber das alte Recht anwendbar, weil der Beschwerdeführer seine
ausländerrechtlichen Gesuche vor dem erwähnten Datum gestellt hat (vgl. Art.
126 Abs. 1 AuG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, da Letztgenannter
zumindest formell noch mit der Schweizer Bürgerin verheiratet ist und damit
grundsätzlich einen Anspruch auf Bewilligung nach Art. 7 Abs. 1 ANAG (in der
Fassung vom 23. März 1990, AS 1991 1034) hat, so dass insoweit der
Ausschlussgrund gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG nicht greift (vgl. BGE 126 II
265 E. 1b S. 266).

2.
Gemäss Art. 7 Abs. 2 ANAG hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers
keinen Anspruch auf Erteilung der ihm - wie erwähnt - nach Absatz 1
grundsätzlich zustehenden Bewilligung, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um
die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern zu umgehen
(sog. Scheinehe oder Ausländerrechtsehe). Auch wenn die Eheschliessung nicht
bloss zum Schein stattfand, heisst dies nicht zwingend, dass dem ausländischen
Ehepartner der Aufenthalt ungeachtet der weiteren Entwicklung gestattet werden
muss. Zu prüfen ist diesfalls, ob sich die Berufung auf die Ehe nicht
anderweitig als rechtsmissbräuchlich erweist, was namentlich dann der Fall ist,
wenn ein Ausländer sich im fremdenpolizeilichen Verfahren auf eine Ehe beruft,
welche nur noch formell besteht oder aufrechterhalten wird mit dem alleinigen
Ziel, dem Ausländer eine Anwesenheitsbewilligung zu ermöglichen. Dieses Ziel
wird von Art. 7 ANAG nicht geschützt (vgl. BGE 130 II 113 E. 4.2 S. 117; 128 II
145 E. 2 S. 151 f.; 127 II 49 E. 4a und 5a S. 55 ff., je mit Hinweisen). Der
Sachverhalt, der den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs rechtfertigt, muss
allerdings vor Ablauf der Fünfjahresfrist nach Art. 7 Abs. 1 Satz 2 ANAG
erfüllt sein. Denn nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt
von fünf Jahren hat der Ausländer einen vom Fortbestand der Ehe unabhängigen
Anspruch auf Niederlassungsbewilligung (BGE 121 II 97 E. 4c S. 104 f.).

3.
Das Verwaltungsgericht stellt im Wesentlichen fest, dass die Ehefrau des
Beschwerdeführers zahlreiche Eingaben machte, worin sie sich über den Zustand
ihrer Ehe ausliess. Nicht nur die Anzahl, sondern auch die Widersprüchlichkeit
der Eingaben falle auf. Manchmal sei es der Ehefrau darum gegangen, den
Beschwerdeführer von sich fernzuhalten, andere Male darum, seinen Verbleib in
der Schweiz zu ermöglichen. Aus den Akten ergebe sich, dass die Ehefrau
psychisch krank und deswegen IV-berentet sei und bei einem Psychiater in
Behandlung stehe. Wegen der wechselnden Belastungssituationen, in denen sie
sich äusserte, und den erheblichen inhaltlichen "Inkonsistenzen" ihrer
Erklärungen sei bei deren Würdigung Zurückhaltung angebracht. Die Aussagen der
Ehefrau seien letztlich aber auch nicht entscheidend. In erster Linie sei von
der Haltung und den Erklärungen des Beschwerdeführers auszugehen.
Insoweit ergebe sich, dass die eheliche Gemeinschaft nach der Einreise im April
2001 lediglich 19 Monate gedauert habe. Anschliessend, von November 2002 bis
April 2007 und damit während viereinhalb Jahren, habe das Ehepaar getrennt
gelebt. Zwar sei der Kontakt nie erloschen. Der Beschwerdeführer habe im
November 2006 erklärt, sie hätten sich monatlich einmal getroffen und
wöchentlich einmal telefoniert. Die Ehefrau hatte ihrerseits erklärt, zwischen
Herbst 2002 und Sommer 2006 hätte sich der Beschwerdeführer höchstens einmal
monatlich telefonisch bei ihr gemeldet. Die Vorinstanz hält fest, dass sich die
Beziehung oder die Kontakte nur intensiviert hätten, wenn es darum gegangen
sei, gegenüber der Fremdenpolizei Rechenschaft über die Beziehung abzulegen.
Eine Stabilisierung der Beziehung habe jedoch nicht stattgefunden, auch wenn
der Beschwerdeführer erklärt habe, die Trennung habe sich positiv ausgewirkt.
Während des Zusammenlebens sei es schon bald zu heftigen Auseinandersetzungen
gekommen, wobei die Ehefrau mehrfach die Behörden und Gerichte einschaltete.
Zwar hätten die Eheleute im April 2007 wieder an einer Adresse gewohnt. Dazu
sei es aber erst unter dem Druck der drohenden Wegweisung gekommen und das
Zusammenwohnen habe nur bis zum Juni 2007 gedauert, wobei die Ehefrau - wie
schon früher - Polizeibeamte einsetzte, um den Auszug des Beschwerdeführers zu
regeln. Aus diesen Umständen schliesst die Vorinstanz, dass noch vor Ablauf der
Fünfjahresfrist nach Art. 7 Abs. 1 Satz 2 ANAG keine reelle Aussicht mehr auf
Wiedervereinigung bestanden habe.

4.
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sie habe den Sachverhalt
widersprüchlich und einseitig zu seinen Lasten und damit letztlich
offensichtlich falsch sowie unter Verletzung von Bundesrecht ermittelt und
gewürdigt.

4.1 Er rügt, die Vorinstanz habe ohne zutreffende Begründung auf eine eigene
Befragung der Eheleute verzichtet und Mutmassungen zum psychischen Zustand der
Ehefrau angestellt, die nur gestützt auf ein Gutachten zu beantworten seien;
ein solches habe sie jedoch zu Unrecht nicht eingeholt. Das gelte auch, soweit
die Vorinstanz behaupte, das Festhalten der Ehefrau an ihm und an der Ehe sei
Ausfluss ihrer Krankheit. Seine Ehefrau sei durchaus in der Lage, differenziert
wahrzunehmen und zu entscheiden; insoweit sei sie auch nach wie vor gewillt,
die Ehe mit ihm zu leben.
Diese Rüge geht fehl. Zum einen hat die Vorinstanz nicht behauptet, dass die
Ehefrau nur wegen ihrer psychischen Verfassung an der Ehe festhalte. Vielmehr
hat sie zutreffend auf ihre gegensätzlichen Äusserungen hingewiesen, während
der Beschwerdeführer einseitig nur die ihm günstigen Erklärungen der Ehefrau
anführt. Zum anderen hatte bereits das Amt für Migration eingeräumt, dass die
Ehefrau den Beschwerdeführer aus Liebe geheiratet und sie auch in der Folge
wiederholt Zuneigung für ihn bekundet hatte. Das schliesst ein
rechtsmissbräuchliches Berufen auf eine Ehe durch den ausländischen Ehepartner
indes nicht aus. Entscheidend ist, ob vor Ablauf der erwähnten Fünfjahresfrist
objektiv erwartet werden konnte, dass die Ehegemeinschaft in absehbarer Zeit
wieder aufgenommen wird. Dabei hat die Vorinstanz zurecht auf die Haltung des
Beschwerdeführers abgestellt. Insoweit durfte sie auf eine Begutachtung und
Befragung der Ehefrau verzichten. Anders hätte es sich verhalten, wenn der
Beschwerdeführer die Schwierigkeiten in der Beziehung auf einen prekären
Gesundheitszustand der Ehefrau zurückgeführt und die Vorinstanz diesen
angezweifelt hätte; das ist vorliegend aber gerade nicht der Fall.

4.2 Den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanzen zufolge, auf die verwiesen
wird, hat sich der Beschwerdeführer nach der Trennung im Oktober 2002 nicht
mehr um eine Wiederherstellung der Ehegemeinschaft bemüht. Der Beschwerdeführer
behauptet zwar, er habe sein Alkoholproblem behoben; auch hätten er und seine
Ehefrau eine Ehetherapie durchlaufen. Zudem seien sie im Frühjahr 2008 wieder
zusammengezogen. Obwohl er diese Umstände der Vorinstanz mitgeteilt habe, sei
diese darauf nicht eingegangen.

4.3 Den Akten zufolge warf die Ehefrau dem Beschwerdeführer schon bald nach
Eheschliessung unter anderem einen übermässigen Alkoholkonsum vor; dies war mit
ein Grund für die von ihr gewünschte Trennung. Aus den vom Beschwerdeführer
vorgelegten Dokumenten ergibt sich aber, dass dieser sein Alkoholproblem erst
im Oktober 2007 ernsthaft anging. Zwar behauptet er, er habe sich hierfür schon
im November 2002 zum Allgemeinarzt Dr. B.________ begeben. In der Bestätigung
dieser Arztpraxis wird wegen des Alkoholproblems jedoch erst der 18. Oktober
2007 erwähnt. Der Beschwerdeführer belegt nicht weiter, dass er bereits früher
diesbezügliche Schritte unternommen hatte. Somit ist davon auszugehen, dass er
seit der Trennung im Herbst 2002 fünf Jahre lang einfach zugewartet hatte und
erst unter dem Eindruck des bei der Vorinstanz laufenden Beschwerdeverfahrens
entsprechend tätig wurde. Daher gereicht es der Vorinstanz nicht zum Vorwurf,
wenn sie diesen Umstand nicht weiter erwähnt und insbesondere nicht zu seinen
Gunsten gewürdigt hat.

4.4 Ähnlich verhält es sich mit der Ehetherapie: Hierzu hatte der
Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ausgeführt, er und seine Ehefrau hätten bei
einer Beratungsstelle für Ausländer bezüglich der ehelichen Probleme
vorgesprochen. Aus der insoweit beigebrachten Bestätigung ergibt sich indes
nur, dass es anlässlich der vier Besuche (am 22. Juli 2003 nur durch die
Ehefrau, ferner am 14. September 2004, 14. Februar und 29. März 2007)
vornehmlich um den ausländerrechtlichen Status des Beschwerdeführers ging. Im
Übrigen erklärte dieser in seiner an das Verwaltungsgericht gerichteten
Beschwerde vom 16. April 2007, es sei bei einer anderen Beratungsstelle eine
Anmeldung für eine Ehetherapie von April bis Juni 2007 erfolgt. Diesem Umstand
brauchte die Vorinstanz jedoch keine Bedeutung beizumessen, nachdem sich die
Eheleute bereits im Juni 2007 im Streit wieder getrennt hatten. Der
Beschwerdeführer hat auch nicht behauptet, er habe sich schon früher um eine
Ehetherapie bemüht. Demgegenüber hatte die Ehefrau noch während des
Zusammenlebens entsprechende Massnahmen angeregt, auf die sich der
Beschwerdeführer nicht einliess.

4.5 Mit der Vorinstanz ist somit zu schliessen, dass Letzterer sich spätestens
seit der Trennung im Jahre 2002 nicht mehr weiter um eine Wiederaufnahme des
Ehelebens bemüht und sich mit der Trennung abgefunden hat. Wie von der
Vorinstanz festgestellt, beschränkten sich die zwischenmenschlichen Beziehungen
der Eheleute auf ein bescheidenes Mass. Die wenigen Kontakte genügen nicht, um
auf eine Lebensgemeinschaft zu schliessen, die einen Aufenthaltsanspruch
vermittelt (vgl. Urteil 2C_278/2008 vom 18. Juni 2008 E. 4.3). Erst nach
Verweigerung des Aufenthaltes durch das Ausländeramt ging der Beschwerdeführer
auf die Durchführung einer Ehetherapie ein. Mit Blick auf die Gesamtumstände
ist der Schluss berechtigt, dass es ihm dabei und beim dreimonatigen
Zusammenleben im Jahre 2007 nur um den Erhalt einer Anwesenheitsbewilligung
ging und nicht eigentlich um die Ehegemeinschaft.

4.6 Zur angeblichen erneuten Wiederaufnahme des Zusammenlebens Anfang Mai 2008
führt das Verwaltungsgericht aus, die vom Beschwerdeführer als Beweismittel
vorgelegte Wohnsitzbescheinigung vom 13. Mai 2008, in der ein Zuzug am 18.
April 2007 vermerkt ist, stimme adressenmässig nicht mit dem gleichzeitig
eingereichten Betreibungsregisterauszug vom 25. April 2008 überein; daher seien
diese Eingaben wenig aussagekräftig.
Zu der Feststellung der unterschiedlichen Adressen äussert sich der
Beschwerdeführer nicht, so dass sich rechtfertigen würde, schon deswegen seine
Rüge aus dem Recht zu weisen. Abgesehen davon ist der Schluss der Vorinstanz
nicht zu beanstanden, zumal der Beschwerdeführer ihr gegenüber nur ausführte,
die Eheleute hätten wieder einen gemeinsamen "offiziellen" Wohnsitz. Das will
nicht heissen, dass das Eheleben tatsächlich wieder aufgenommen wurde.
Ausserdem enthält die Bescheinigung als Zuzugsdatum April 2007 und nicht wie
behauptet Mai 2008. Offenbar hatte sich der Beschwerdeführer nach dem kurzen
Zusammenleben im Jahr 2007 bei der Gemeinde vorerst nicht abgemeldet.

4.7 Dem Gesagten zufolge ist der Schluss der Vorinstanzen, wonach sich der
Beschwerdeführer spätestens seit der Trennung im Oktober 2002 nur noch
rechtsmissbräuchlich auf die Ehe beruft und deshalb keinen Anspruch auf eine
Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 7 ANAG und Art. 8
EMRK hat, bundesrechtmässig und insbesondere in tatsächlicher Hinsicht
willkürfrei. Bei der vorliegenden Aktenlage durfte das Verwaltungsgericht auf
eine Anhörung des Beschwerdeführers verzichten. Dieser hatte genügend
Gelegenheit und aufgrund seiner Mitwirkungspflicht sogar die Obliegenheit, bei
den Vorinstanzen substantiiert darzutun, wie er sich nach der Trennung von
seiner Ehefrau unter anderem für die Rettung der Ehe eingesetzt hatte (vgl.
Art. 3 Abs. 2 und Art. 13f ANAG sowie erwähntes Urteil 2C_278/ 2008 E. 4.3 in
fine).

5.
Demnach erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Bei
diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen
Verfahrens zu tragen (Art. 65 und 66 Abs. 1 BGG. Parteientschädigungen werden
nicht geschuldet (vgl. Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern sowie dem Bundesamt für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Januar 2009
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Merz