Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.557/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_557/2008

Urteil vom 16. Januar 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Karlen, Zünd,
Gerichtsschreiber Winiger.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Financial Planning, lic.iur. Hans D. Schoch,

gegen

Bundesamt für Migration.

Gegenstand
Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom
23. Juni 2008.

Sachverhalt:

A.
Der jordanische Staatsangehörige X.________, geboren 1977, heiratete am 21. Mai
2000 in seiner Heimatstadt Jerusalem seine heutige Ehefrau Y.________, geboren
1963, welche Schweizer Bürgerin ist. Im Rahmen des Familiennachzugs gelangte er
am 14. Juli 2000 in die Schweiz und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum
Verbleib bei seiner im Kanton Basel-Landschaft lebenden Ehefrau.

B.
Am 1. Januar 2003 trennten sich die Eheleute voneinander. Mit Verfügung des
Bezirksgerichts P.________ vom 14. Februar 2003 wurde den Ehegatten das
Getrenntleben richterlich bewilligt. Das Amt für Migration des Kantons
Basel-Landschaft überprüfte in der Folge den Aufenthaltsanspruch von
X.________, verlängerte die Aufenthaltsbewilligung letztmals bis zum 13. Juli
2006 und unterbreitete deren weitere Verlängerung dem Bundesamt für Migration
zur Zustimmung. Mit Verfügung vom 18. August 2006 verweigerte das Bundesamt die
Zustimmung zur weiteren Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wies
X.________ aus der Schweiz weg und setzte ihm eine Ausreisefrist an. Zur
Begründung wurde namentlich angegeben, die eheliche Gemeinschaft sei bereits
nach zwei Jahren und sieben Monaten aufgelöst worden. Die Rückkehr in sein
Heimatland sei dem Gesuchsteller zuzumuten. Am 23. Juni 2008 wies das
Bundesverwaltungsgericht eine gegen die Verfügung des Bundesamtes erhobene
Beschwerde ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 28. Juli 2008
beantragt X.________ dem Bundesgericht, den Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2008 aufzuheben und das Bundesamt
anzuweisen, der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zuzustimmen sowie die
Wegweisung aufzuheben. Sodann ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege.

D.
Das Bundesamt für Migration beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das
Bundesverwaltungsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

E.
Mit Verfügung vom 5. August 2008 erteilte der Präsident der II.
öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde richtet sich gegen einen vom Bundesverwaltungsgericht (Art.
86 Abs. 1 lit. a BGG) gefällten Endentscheid (Art. 90 BGG) in einer
Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG). Auf dem Gebiet des
Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
allerdings unzulässig gegen Entscheide betreffend Bewilligungen, auf die weder
das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c
Ziff. 2 BGG).
1.1.1 Gemäss Art. 126 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20), welches am 1. Januar 2008 in
Kraft getreten ist, bleibt für Gesuche, die vor diesem Zeitpunkt gestellt
worden sind, das bisherige Recht anwendbar. Damit ist im vorliegenden Fall noch
das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer (ANAG; BS 1 121) anzuwenden, da das Gesuch bereits im Jahr 2006
eingereicht worden ist.
1.1.2 Nach Art. 7 Abs. 1 ANAG (in der Fassung vom 23. März 1990, AS 1991 1034
1043) hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers Anspruch auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sowie nach einem
ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren auf Erteilung
der Niederlassungsbewilligung. Für die Eintretensfrage ist im Zusammenhang mit
dieser Bestimmung einzig darauf abzustellen, ob eine Ehe formell besteht bzw.
wie lange sie formell bestanden hat.

1.2 Im vorliegenden Fall ist der gemeinsame Haushalt zwischen dem
Beschwerdeführer und seiner Ehefrau nach zwei Jahren und neun Monaten
gerichtlich aufgehoben worden. Formell betrachtet besteht die Ehe nach wie vor,
auch wenn die eheliche Gemeinschaft in der Zwischenzeit nicht wieder
aufgenommen worden ist. Damit hat der Beschwerdeführer grundsätzlich einen
Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 7 ANAG, auf den er sich
vor Bundesgericht berufen kann. Insoweit greift der Ausschlussgrund des Art. 83
lit. c Ziff. 2 BGG nicht. Die Frage, ob die Bewilligung verweigert werden
durfte, weil einer der in Art. 7 ANAG vorgesehenen Ausnahmetatbestände oder ein
Verstoss gegen das Rechtsmissbrauchsverbot gegeben ist, betrifft nicht das
Eintreten, sondern bildet Gegenstand der materiellen Beurteilung (BGE 128 II
145 E. 1.1.2 bis 1.1.5 S. 148 ff. mit Hinweisen).

1.3 Der Beschwerdeführer ist als direkter Adressat zur Beschwerde legitimiert
(Art. 89 Abs. 1 BGG). Soweit er allerdings beantragt, das Bundesamt für
Migration sei anzuweisen, seine Wegweisung aufzuheben, kann auf die Beschwerde
nicht eingetreten werden, da gegen Entscheide über die Wegweisung die
Beschwerde ausgeschlossen ist (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG).

1.4 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei
offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 bzw. Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und
Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der
Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).

2.
Die in Art. 7 Abs. 1 ANAG genannten Bewilligungsansprüche bestehen nicht, wenn
die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und
Niederlassung von Ausländern zu umgehen (Art. 7 Abs. 2 ANAG). Hierunter fällt
die sog. Scheinehe oder Ausländerrechtsehe, bei der die Ehegatten von
vornherein keine echte eheliche Gemeinschaft beabsichtigen. Dem
Beschwerdeführer wird nicht vorgeworfen, eine derartige Ehe geschlossen zu
haben. Doch auch wenn eine Ehe nicht bloss zum Schein eingegangen worden ist,
heisst das nicht zwingend, dass dem ausländischen Ehepartner der Aufenthalt
ungeachtet der weiteren Entwicklung gestattet werden muss. Zu prüfen ist, ob
sich die Berufung auf die Ehe nicht anderweitig als rechtsmissbräuchlich
erweist. Das ist namentlich dann der Fall, wenn ein Ausländer sich im
fremdenpolizeilichen Verfahren auf eine Ehe beruft, welche nur noch formell
besteht oder aufrechterhalten wird mit dem alleinigen Ziel, ihm eine
Anwesenheitsbewilligung zu ermöglichen. Dieses Ziel wird von Art. 7 ANAG nicht
geschützt (BGE 131 II 265 E. 4.2 S. 267; 130 II 113 E. 4.2 S. 117; 128 II 145
E. 2 S. 151 f.; je mit Hinweisen).
Ein solcher Rechtsmissbrauch darf aber nicht leichthin angenommen werden,
namentlich nicht schon deshalb, weil die Ehegatten nicht mehr zusammenleben
oder ein Eheschutz- oder Scheidungsverfahren eingeleitet worden ist. Gerade
weil der ausländische Ehegatte nicht der Willkür des schweizerischen
ausgeliefert sein soll, hat der Gesetzgeber darauf verzichtet, die Erteilung
der in Art. 7 Abs. 1 ANAG vorgesehenen fremdenpolizeilichen Bewilligungen vom
ehelichen Zusammenleben abhängig zu machen (ausführlich: BGE 118 Ib 145 E. 3 S.
149 ff.). Erforderlich sind klare Hinweise darauf, dass die Führung einer
Lebensgemeinschaft nicht mehr beabsichtigt und auch aus der Sicht des
betroffenen Ausländers nicht mehr zu erwarten ist; das entzieht sich in der
Regel einem direkten Beweis und ist oft bloss durch Indizien zu erstellen (BGE
130 II 113 E. 10.2 und 10.3 S. 135 f.; 128 II 145 E. 2.2, 2.3 und 3.1 S. 151
ff.; 127 II 49 E. 5a S. 56 f.). Ein entsprechender Sachverhalt muss
schliesslich bereits vor Ablauf der Fünfjahresfrist gemäss Art. 7 Abs. 1 Satz 2
ANAG vorgelegen haben. Ob die Ehe, auf welche sich der Ausländer beruft, danach
noch gelebt wurde oder Bestand hatte, ist grundsätzlich unerheblich (BGE 121 II
97 E. 4c S. 104 f.). Immerhin können aber nachträglich eingetretene
Sachumstände Indizien bilden, welche auf das Vorliegen (oder Nichtvorliegen)
eines Rechtsmissbrauchs im massgeblichen Zeitpunkt schliessen lassen (Urteile
2C_674/2007 vom 26. Februar 2008 E. 2; 2C_241/2007 vom 12. Oktober 2007 E.
3.2).

3.
3.1 Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Beschwerdeführer die Ehe nur noch
der Form halber zwecks Verlängerung seines Aufenthalts bzw. zwecks Erlangung
der Niederlassungsbewilligung aufrecht erhielt. Dabei stützte sie sich auf den
Umstand, dass der Beschwerdeführer die eheliche Gemeinschaft nach zweieinhalb
Jahren aufkündigte und in den folgenden zweieinhalb Jahren keine Bestrebungen
zu deren Wiederherstellung unternahm. Sein Festhalten an der nur noch formell
bestehenden Ehe wurde demzufolge als rechtsmissbräuchlich angesehen (E. 4.6 und
4.7 des angefochtenen Entscheids). Gemäss der Vorinstanz rechtfertigte auch die
persönliche Situation des Beschwerdeführers die beantragte Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung nicht, da ihr ein überwiegendes öffentliches Interesse
entgegenstand.

3.2 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz Verletzung von Bundesrecht und
unrichtige Feststellung des Sachverhalts vor. Es sei ihm und seiner Ehefrau vom
zuständigen Bezirksgericht lediglich das Getrenntleben (im Sinne der Aufhebung
des gemeinsamen Haushalts gemäss Art. 175 ZGB) bewilligt worden. Die Ehe sei
aber nie getrennt oder geschieden worden. Die Vorinstanz habe keine
Unterscheidung zwischen dem Getrenntleben der Ehegatten und der Ehetrennung
vorgenommen, womit die "bundesrechtliche Garantie des Schutzes der ehelichen
Gemeinschaft" verletzt worden sei.
3.2.1 Dieser Einwand erweist sich als unerheblich, weil die Vorinstanz nur zu
prüfen hatte, ob ein Rechtsmissbrauch vorliegt, d.h. ob sich der
Beschwerdeführer auf eine Ehe beruft, welche nur noch formell besteht oder
aufrechterhalten wird mit dem alleinigen Ziel, ihm eine Anwesenheitsbewilligung
zu ermöglichen. Die Vorinstanz hatte somit aufgrund der vorliegenden Indizien
zu beurteilen, ob die Führung einer Lebensgemeinschaft nicht mehr beabsichtigt
und auch aus der Sicht des Beschwerdeführers nicht mehr zu erwarten war. Dabei
spielt der formelle Status der Ehe aber nur eine untergeordnete Rolle. Die
Vorinstanz stellte fest, dass die Initiative zum Verlassen der ehelichen
Wohnung vom Beschwerdeführer ausgegangen sei. Zudem habe dieser keinerlei
Anstrengungen zur Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft mehr
unternommen. Auch die von der Ehefrau erhobene Strafanzeige vom 12. Juni 2006
lasse nicht auf eine Wiederaufnahme der ehelichen Beziehung schliessen.
Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, diese Indizien zu widerlegen und
aufzuzeigen, warum sein Verhalten nicht rechtsmissbräuchlich gewesen sein soll.
Er beschränkt sich im Wesentlichen darauf, der Vorinstanz eine unrichtige
Feststellung des Sachverhalts in Bezug auf die Thematik Getrenntleben/
Ehetrennung vorzuwerfen. Die tatsächlichen Feststellungen des
Bundesverwaltungsgerichts sind aber nicht offensichtlich unrichtig (vgl. E.
1.4). Daran ändern auch die Erwägungen zur Unterscheidung von Getrenntleben und
Ehetrennung im Eheschutzverfahren nichts.
3.2.2 Das kantonale Amt für Migration bejahte ursprünglich die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung noch, da die Ehefrau eine Wiederaufnahme der ehelichen
Gemeinschaft nicht ausgeschlossen hatte. Auch die Tatsache, dass die Ehe des
Beschwerdeführers formal immerhin schon seit bald acht Jahren und acht Monaten
besteht, spricht nicht für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs. Insgesamt
ergibt sich aber aus den Akten klar, dass die Ehe faktisch nur zweieinhalb
Jahre lang gelebt worden ist. Nach der definitiven Aufhebung des gemeinsamen
Haushaltes und der mehrjährigen Trennung war objektiv nicht mehr zu erwarten,
dass die Führung einer Lebensgemeinschaft erneut dauerhaft in Frage kommen
konnte.
3.2.3 Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, seit dem Urteil der
Vorinstanz hätten sich neue relevante Tatsachen ergeben, da die Eheleute wieder
zusammen wohnten. Damit verkennt der Beschwerdeführer, dass neue Tatsachen und
Beweismittel nur so weit vorgebracht werden dürfen, als erst der Entscheid der
Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Diese Voraussetzung ist hier
nicht erfüllt. Zudem relativiert der Beschwerdeführer seine Aussagen gleich
selbst mit einer Eingabe vom 1. Oktober 2008, wonach die Ehefrau des
Beschwerdeführers nach einer Eheberatung erklärt habe, sie wolle sich scheiden
lassen.

3.3 Bei dieser Sachlage ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht zu
beanstanden, der Beschwerdeführer handle rechtsmissbräuchlich, indem er seine
Ehe mit einer Schweizer Bürgerin dazu benütze, sich ein Aufenthaltsrecht zu
sichern. Die Ehe begründet demnach keinen Rechtsanspruch des Beschwerdeführers
auf einen Aufenthaltstitel gemäss Art. 7 Abs. 1 ANAG. Die Verweigerung der
Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ist mithin zu Recht erfolgt.

4.
Damit ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unbegründet
und abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat jedoch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht. Die
von ihm gestellten Rechtsbegehren können - insbesondere mit Blick auf die lange
Dauer der immer noch bestehenden Ehe - nicht als von vorneherein aussichtslos
bezeichnet werden. Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist gestützt auf die
vorliegenden Akten ebenfalls zu bejahen. Dem Gesuch ist daher zu entsprechen.
Damit sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Soweit der Beschwerdeführer ebenfalls ein Gesuch um unentgeltliche
Verbeiständung (Art. 64 Abs. 2 BGG) stellen wollte, so ist dieses abzuweisen,
da als Prozessbeistand nur ein im Register eingetragener Anwalt oder eine
Anwältin bestellt werden kann. Diese Voraussetzung erfüllt der Vertreter des
Beschwerdeführers nicht.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.

2.
Dem Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren wird entsprochen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Migration und dem
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, sowie, zur Orientierung, dem Amt für
Migration Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Januar 2009

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Winiger