Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.556/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_556/2008

Urteil vom 2. Oktober 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Liechtensteinische Steuerverwaltung, Lettstrasse 37, 9490 Vaduz.

Gegenstand
Festsetzung der Mehrwertsteuer für als hoheitlich zu qualifizierende Tätigkeit,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs des Fürstentums
Liechtenstein vom 19. Juni 2008.

Nach Einsicht
1. in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von X.________
vom 25. Juli (Postaufgabe 26. Juli) 2008 gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichtshofs des Fürstentums Liechtenstein vom 19. Juni 2008
betreffend Mehrwertsteuer,
in die Verfügung vom 4. August 2008, womit der Beschwerdeführer aufgefordert
wurde, bis spätestens zum 5. September 2008 einen Kostenvorschuss von Fr.
2'500.-- einzuzahlen,
in das Schreiben des Beschwerdeführers vom 9. September (Postaufgabe 11.
September) 2008, worin er die Auffassung vertritt, dass ein Anspruch auf
Rechtspflege unabhängig von der Bezahlung eines Kostenvorschusses bestehe, und
erklärt, er erachte die Praxis, die Behandlung von Rechtsmitteln von der
Bezahlung eines Depots abhängig zu machen, als unzulässig, weshalb er den
Kostenvorschuss nicht bezahlen werde und auf einer Behandlung der Beschwerde
bestehe,

in Erwägung,
dass die Partei, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss in der
Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten hat (Art. 62 Abs. 1 BGG),
dass der Instruktionsrichter bzw. der Abteilungspräsident (vgl. Art. 32 Abs. 1
BGG) zur Leistung des Kostenvorschusses eine angemessene Frist und bei deren
unbenütztem Ablauf eine Nachfrist ansetzt, wobei das Bundesgericht auf die
Eingabe nicht eintritt, wenn der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist
nicht geleistet wird (Art. 62 Abs. 3 BGG),
dass die rudimentären Vorbringen des rechtskundigen Beschwerdeführers in seiner
Eingabe vom 9./11. September 2008, womit er das Bestehen einer
Kostenvorschusspflicht in Frage stellen will, angesichts der klaren
gesetzlichen Regelung jeglicher Grundlage entbehren, was keiner näheren
Erläuterung bedarf,
dass der Beschwerdeführer den ihm mit Verfügung vom 4. August 2008 auferlegten
Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- auch innert der mit Verfügung vom 12.
September 2008 - unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall - auf den
22. September 2008 angesetzten Nachfrist bewusst und ohne triftigen Grund nicht
geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten
Verfahren gemäss Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) entsprechend dem Verfahrensausgang dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG), wobei bei der
Festsetzung der Gerichtsgebühr insbesondere der Art der Prozessführung Rechnung
zu tragen ist (Art. 65 Abs. 2 BGG),

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Liechtensteinischen
Steuerverwaltung, dem Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein und
der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Oktober 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Feller