Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.552/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_552/2008

Urteil vom 4. September 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern.

Gegenstand
MWSTG; Nichtleisten des Kostenvorschusses.

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 18.
Juni 2008.

Erwägungen:

1.
X.________ erhob am 22. Februar 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
gegen einen Einspracheentscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 25.
Januar 2008. Das Bundesverwaltungsgericht forderte ihn zur Bezahlung eines
Kostenvorschusses von Fr. 200.-- auf und setzte ihm hierzu Frist bis zum 31.
März 2008, unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis. Innert Frist wurde
der Kostenvorschuss nicht bezahlt; erst nach deren Ablauf, am 9. April 2008,
ersuchte X.________ um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Urteil vom 18. Juni
2008 trat das Bundesverwaltungsgericht wegen Nichtleistens des
Kostenvorschusses bzw. verspäteten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege auf
die Beschwerde nicht ein.

Am 24. Juli 2008 reichte X.________ beim Bundesgericht eine vom 22. Juli 2008
datierte Beschwerde ein.

Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Bundesgericht am 25. Juli 2008 per Fax
sein Urteil vom 18. Juni 2008 sowie eine Kopie der diesbezüglichen
Gerichtsurkunde übermittelt.

Mit Schreiben des Abteilungspräsidenten vom 28. Juli 2008 wurde der
Beschwerdeführer über die formellen Anforderungen, denen eine Beschwerde
genügen muss, informiert. Zugleich wurde ihm erklärt, dass die Eingabe vom 22.
Juli 2008 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genüge, dass er aber innert
der noch laufenden, durch den Sommerfriststillstand verlängerten
Beschwerdefrist eine verbesserte, mit einer auf den Inhalt des angefochtenen
Urteils Bezug nehmenden Begründung versehene Rechtsschrift nachreichen könne.
Zugleich wurde ihm freigestellt, mit schriftlicher Eingabe Verzicht auf die
Beschwerde zu erklären, was eine kostenlose Abschreibung der Angelegenheit
erlauben würde.

In der Folge blieb eine Reaktion des Beschwerdeführers aus.

2.
Wie dem Beschwerdeführer bereits erläutert worden ist, muss innert der
Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 100 Abs. 1 BGG) eine Rechtsschrift
eingereicht werden, welche die Begehren und deren Begründung enthält, wobei in
der Begründung darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletze (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Beim als "Beschwerde" bezeichneten, ans
Bundesgericht adressierten Schreiben des Beschwerdeführers vom 22. Juli 2008
handelt es sich um eine blosse Beschwerdeanmeldung. Eine Begründung liegt nicht
vor. Das angefochtene Urteil ist dem Beschwerdeführer am 27. Juni 2008 eröffnet
worden, wie sich aus der entsprechenden Gerichtsurkunde ergibt. Damit ist die
Beschwerdefrist unter Berücksichtigung des Friststillstandes gemäss Art. 46
Abs. 1 lit. b BGG am 28. August 2008 abgelaufen, und eine formgültige
Beschwerde kann nicht mehr nachgereicht werden.
Fehlt es offensichtlich an einer hinreichenden Beschwerdebegründung, ist
gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG im vereinfachten Verfahren (Art. 108
BGG) auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG), der von der
Möglichkeit des Beschwerdeverzichts und damit einer kostenlosen
Verfahrensabschreibung nicht Gebrauch gemacht hat.

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Eidgenössischen Steuerverwaltung,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. September 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Merkli Feller