Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.550/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_550/2008

Urteil vom 24. Juli 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Feller.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch,

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Regierungsrat des Kantons Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Abteilung,
vom 11. Juli 2008.

Erwägungen:
Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich lehnte die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung des mit einer Schweizer Bürgerin verheirateten
nigerianischen Staatsangehörigen X.________, geboren 1970, ab und verfügte am
30. Oktober 2007 seine Wegweisung. Der Regierungsrat des Kantons Zürich wies
den gegen die Verfügung der Sicherheitsdirektion erhobenen Rekurs am 4. Juni
2008 ab und beauftragte die Sicherheitsdirektion, die Wegweisung von X.________
nach dessen Entlassung aus dem Strafvollzug (offenbar per 26. Juli 2008)
unverzüglich zu vollziehen. Dieser gelangte am 7. Juli 2008 mit Beschwerde ans
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und ersuchte darum, dem Rechtsmittel die
aufschiebende Wirkung zu erteilen. Der Präsident der 4. Abteilung des
Verwaltungsgerichts betrachtete das Gesuch um aufschiebende Wirkung als Gesuch
um vorsorgliche Massnahme des Inhalts, den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahrens hier abwarten zu dürfen, und wies es mit Verfügung vom 11.
Juli 2008 ab. Gegen diese verfahrensleitende Verfügung hat X.________ am 21.
Juli 2008 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten eingereicht mit dem Antrag, die Zwischenverfügung des
Verwaltungsgerichts aufzuheben, mithin ihm zuzugestehen, dass er den Ausgang
des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten
könne.
Die Zwischenverfügung vom 11. Juli 2008 kann nur angefochten werden, wenn sie
einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a
BGG). Da sie vorsorgliche Massnahmen zum Gegenstand hat, kann mit der
Beschwerde nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98
BGG), wobei spezifisch darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid
solche Rechte verletze (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 BGG).
Welche verfassungsmässigen Rechte bzw. inwiefern sie durch die angefochtene
Verfügung verletzt worden sein sollen, lässt sich der Beschwerdeschrift nicht
entnehmen; sie enthält mithin - trotz des ausdrücklichen Hinweises in der
angefochtenen Verfügung (Ziff. 2 des Dispositivs) auf die spezifischen
Beschwerdevoraussetzungen und insbesondere auf Art. 98 BGG - keine hinreichende
Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), weshalb darauf im vereinfachten
Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
Nur ergänzend ist festzuhalten, dass die Beschwerde im Eintretensfall
offensichtlich abzuweisen gewesen wäre: Vorerst ist unerheblich, dass die
Vorinstanz das Anliegen des Beschwerdeführers unter dem Titel vorsorgliche
Massnahmen statt aufschiebende Wirkung geprüft hat. Sodann ist angesichts des
der Vorinstanz bei ihrem vorsorglichen Entscheid zustehenden weiten Ermessens
unerfindlich, inwiefern sich ihr Verfassungswidrigkeit vorwerfen liesse, wenn
sie die Ausreise des Beschwerdeführers für die Dauer des Beschwerdeverfahrens
für zumutbar erachtete, nachdem dieser im Laufe des Jahres 2007 während neun
Monaten in seiner Heimat weilte. Ebensowenig vermag eine Ende Oktober 2008
stattfindende Scheidungsverhandlung die Rechtsmittelbehörde unter
verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten dazu zu verpflichten, einem Ausländer
während Monaten die Anwesenheit in der Schweiz zu gestatten (womit auch
unerheblich ist, ob der Beschwerdeführer im dem Verwaltungsgericht gestellten
Gesuch auf diesen Aspekt überhaupt schon hingewiesen hat).
Das für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde
abzuweisen (Art. 64 Abs. 1, 2 und Abs. 3 Satz 2 BGG). Damit sind die
Gerichtskosten (Art. 65 BGG), dem Verfahrensausgang entsprechend, dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Sicherheitsdirektion, dem
Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt
für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Juli 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Hungerbühler Feller