Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.541/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_541/2008

Urteil vom 13. November 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Karlen, Zünd,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Donzallaz,
Gerichtsschreiber Moser.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Thomas Müller-Tschumi,

gegen

Stadtrat Baden

Gegenstand
Parkplatzerstellung/Ersatzabgaben,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3.
Kammer, vom 29. April 2008.

Sachverhalt:

A.
Der Stadtrat von Baden erteilte X.________ am 19. Dezember 2005 die
Baubewilligung für den Abbruch der Gebäude Nr. ... und ... sowie den Neubau des
Wohn- und Geschäftshauses "A.________" an der B.________strasse/
C.________strasse in Baden. Gemäss einer in der Baubewilligung enthaltenen
Auflage wurde X.________ verpflichtet, die vorgesehene Anzahl von 52
Parkplätzen um zwei zu reduzieren und für die aufgrund des von der kommunalen
Bau- und Nutzungsordnung vorgesehenen Reduktionsfaktors nicht erstellten elf
Parkplätze eine Ersatzabgabe von insgesamt Fr. 71'500.-- (Fr. 6'500.-- pro
Parkplatz) zu entrichten. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in
Rechtskraft.
In der Folge reduzierte die Bauherrschaft im Rahmen einer Projektänderung die
vorgesehene Anzahl Parkplätze auf 46, worauf der Stadtrat Baden mit Beschluss
vom 23. April 2007 (in Ziff. III) die vorerwähnte Auflage aufhob und neu eine
Ersatzabgabe für acht in Anwendung des Reduktionsfaktors nicht erstellte
Abstellplätze in der Höhe von insgesamt Fr. 52'000.-- erhob (bei einem
unveränderten Ansatz von Fr. 6'500.-- pro Parkplatz).
Eine von X.________ gegen diesen Beschluss eingereichte Beschwerde beim
Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau blieb ohne Erfolg
(Entscheid vom 5. September 2007).

B.
Mit Urteil vom 29. April 2008 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau,
3. Kammer, die von X.________ gegen den Entscheid des Departements Bau, Verkehr
und Umwelt eingereichte Beschwerde ab.

C.
Mit Eingabe vom 14. Juli 2008 erhebt X.________ beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, mit welcher er die Aufhebung des
Urteils des Verwaltungsgerichts beantragt. Im Weiteren ersucht er darum, Ziff.
III des Beschlusses des Stadtrats Baden vom 23. April 2007 aufzuheben und zu
verfügen, dass der Beschwerdeführer keine Ersatzabgabe schulde.

D.
Die Stadt Baden schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht
des Kantons Aargau verzichtet unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen
Entscheid auf Vernehmlassung.

E.
Die II. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts hat die
Angelegenheit am 13. November 2009 an einer öffentlichen Sitzung beraten.

Erwägungen:

1.
1.1 Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Endentscheid in einer
Angelegenheit des öffentlichen Rechts, die unter keinen Ausschlussgrund gemäss
Art. 83 BGG fällt und daher mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden kann (Art. 82 lit. a,
Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG).
Als Abgabepflichtiger ist der Beschwerdeführer, welcher am vorinstanzlichen
Verfahren teilgenommen hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt
und besitzt ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung,
womit er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 89 Abs. 1 BGG).

1.2 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Immerhin prüft das
Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245
f.), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen
Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten
(einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür
bei der Sachverhaltsfeststellung) geltend gemacht wird. Dies prüft das
Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur insoweit, als eine solche Rüge
in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
BGG; vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.2/1.4.3 S. 254 f.).
Wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, muss anhand der
angefochtenen Subsumtion im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der Entscheid
an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E.
2.2 S. 246 mit Hinweis).

1.3 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts
kann nur gerügt bzw. vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt
werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG).
Eine entsprechende Rüge, welche rechtsgenüglich substantiiert vorzubringen ist
(Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254
f.), setzt zudem voraus, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und
Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der
Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 135 I 143 E. 1.5 S.
146 f.).

2.
2.1 Die für die Erhebung der vorliegend streitigen Parkplatzersatzabgabe
massgeblichen Bestimmungen finden sich zum einen im aargauischen Gesetz vom 19.
Januar 1993 über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (Baugesetz, im
Folgenden auch: BauG/AG) und zum anderen auf kommunaler Stufe in der Bau- und
Nutzungsordnung der Stadt Baden vom 23. Oktober 2001 / 2. April 2003 (im
Folgenden auch: BNO) sowie im Reglement vom 24. Januar 1995 über die
Ersatzabgaben für nicht erstellte Abstellplätze (Ersatzabgabenreglement).

2.2 § 55 des Baugesetzes verlangt in Abs. 1 unter anderem, dass bei der
Erstellung von Bauten genügend Abstellplätze für die Fahrzeuge der Benutzer und
Besucher zu schaffen sind. Der Gemeinderat kann von dieser Pflicht ganz oder
teilweise befreien, wenn wichtige öffentliche Interessen, namentlich des
Ortsbildschutzes oder der Verkehrssicherheit, entgegenstehen, oder der Aufwand
für die Erstellung der Abstellplätze unzumutbar wäre (§ 55 Abs. 3 BauG/AG). Im
Rahmen eines Gesamtkonzeptes des Gemeinderates kann die Nutzungsordnung für
bestimmte Gebiete von dieser Pflicht ganz oder teilweise befreien oder die
Erstellung von Parkplätzen ganz oder teilweise untersagen, wenn das
Strassennetz den durch die Erstellung von Abstellplätzen verursachten
zusätzlichen Verkehr nicht aufzunehmen vermag, oder zum Schutz vor den
Auswirkungen des Verkehrs, insbesondere in Zentren grosser Gemeinden oder in
stark belasteten Gebieten (§ 55 Abs. 4 BauG/AG).
Bezüglich der Ersatzabgaben sieht § 58 BauG/AG vor:
1 Wer keine Abstellplätze erstellt, hat der Gemeinde eine Ersatzabgabe zu
entrichten.
2 Die Abgabepflicht entfällt, wenn die Erstellung von Parkplätzen untersagt ist
und öffentliche Parkierungsanlagen in nützlicher Distanz zur Liegenschaft
fehlen.
3 Die Gemeinden legen die Höhe durch ein Reglement fest. Sie darf nicht mehr
als einen Viertel der Kosten eines offenen Parkplatzes, einschliesslich des
Wertes der beanspruchten Bodenflächen, betragen.
4 Die Ersatzabgaben sind zu verwenden:
a) für die Erstellung von öffentlichen Parkierungsanlagen oder
b) für Anlagen des öffentlichen Verkehrs oder des nicht motorisierten
Privatverkehrs, die den abgabepflichtigen Grundeigentümern dienen.

2.3 Gemäss § 62 Abs. 1 der Bau- und Nutzungsordnung der Stadt Baden wird im
Rahmen des von der Gemeinde erlassenen Gesamtkonzeptes "in der Regel - nach
Wahl des Baugesuchstellers - pro 80 m² bis 100 m² Wohnfläche resp. 60 m² bis
100 m² geschäftlich oder öffentlich genutzter Bruttogeschossfläche ein Garage-
oder Abstellplatz verlangt bzw. gestattet." § 62 Abs. 2 BNO sieht die
Einschränkung von Abstellplätzen in bestimmten Zonen aus Gründen der
beschränkten Verkehrskapazität sowie zum Schutz vor Auswirkungen des Verkehrs
vor; dabei verringert sich die nach § 62 Abs. 1 BNO festgelegte Parkplatzzahl
"bei geschäftlicher oder öffentlicher Nutzung" in Anwendung eines in § 11 Abs.
1 BNO vorgesehenen Reduktionsfaktors, welcher für die Zentrumszone Z5, in
welcher sich vorliegend das streitbetroffene Wohn- und Geschäftshaus befindet,
0.65 beträgt.
Gemäss § 2 Abs. 1 des kommunalen Ersatzabgabenreglements, nach welchem sich die
Ersatzabgaben richten (§ 63 BNO), sind für die nicht erstellten Abstellplätze
Ersatzabgaben zu entrichten, wenn "keine oder nur in beschränkter Zahl
Abstellplätze auf privatem Grund geschaffen" werden. § 2 Abs. 2 des Reglements
bestimmt sodann:
"Die Abgabepflicht besteht auch dann, wenn die Erstellung von Abstellplätzen
gemäss § 62 Abs. 2 und 5 BNO beschränkt wird, sofern öffentliche
Parkierungsanlagen in nützlicher Distanz zur Liegenschaft vorhanden sind oder
in absehbarer Zeit realisiert werden."

3.
Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst die Richtigkeit bzw. die
Gesetzeskonformität der der Parkplatzersatzabgabe zugrunde liegenden Berechnung
des Parkplatzbedarfs für sein Bauvorhaben.

3.1 Zur Diskussion steht damit vorliegend die Auslegung und Anwendung von
Bestimmungen des kantonalen und kommunalen Rechts, welche das Bundesgericht nur
unter dem Gesichtswinkel der Willkür prüft.
Nach ständiger Praxis liegt Willkür vor, wenn der angefochtene Entscheid
offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das
Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die
Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung
ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 134
I 140 E. 5.4 S. 148; 132 I 175 E. 1.2 S. 177; 131 I 467 E. 3.1 S. 473 f., je
mit Hinweisen).

3.2 Der Beschwerdeführer sah in seinem (vorliegend relevanten geänderten)
Bauprojekt die Erstellung von 46 Abstellplätzen vor. Davon qualifizierte die
Stadt Baden vorweg vier als Besucherparkplätze und damit irrelevant für die
Berechnung der Ersatzabgabe, womit von einer massgeblichen Anzahl von 42
Parkplätzen ausgegangen wurde. Das in Frage stehende Bauprojekt betrifft eine
gemischte Nutzung. Nach Massgabe von § 62 Abs. 1 BNO, wonach in der Regel ein
Abstellplatz pro 80-100 m2 Wohnfläche bzw. pro 60-100 m2 geschäftlich genutzte
Bruttogeschossfläche verlangt bzw. gestattet wird, ergab sich bezüglich der
vorliegend geplanten Wohnfläche von 2'329 m2 eine Parkplatzzahl von mindestens
23 und maximal 29 und hinsichtlich der gewerblich genutzten Fläche von 1'771 m2
eine solche von mindestens 18 und maximal 30. Die Parkplatzzahl der letzteren
Kategorie reduziert sich gemäss § 62 Abs. 2 BNO nach dem für die betreffende
Zone geltenden Reduktionsfaktor von 0.65. Diese Ausgangslage wird vom
Beschwerdeführer grundsätzlich nicht bestritten.
Zur Ermittlung des Parkplatzbedarfs im Hinblick auf die Bestimmung der
Ersatzabgabe wies die Stadt Baden von den gemäss Bauprojekt insgesamt
vorgesehenen relevanten 42 Parkplätzen zunächst deren 28 der Kategorie
Wohnnutzung und 14 der gewerblichen Nutzung zu. In diesen 14 Parkplätzen
erblickte sie die effektiv zu realisierende, d.h. bereits um den
Reduktionsfaktor gemäss § 62 Abs. 2 BNO verminderte Zahl der Abstellflächen.
Durch eine Rückrechnung (Aufrechnung um den Reduktionsfaktor) schloss die Stadt
Baden von den 14 auf die geschäftliche Nutzung entfallenden, tatsächlich zu
erstellenden Abstellplätzen auf eine theoretische Anzahl von 22 erforderlichen
Plätzen für diese Nutzungskategorie. Sie ging mithin davon aus, dass der
Beschwerdeführer für die gewerbliche Nutzung ohne Reduktionsfaktor nicht bloss
14, sondern 22 Abstellplätze hätte realisieren wollen und damit acht Parkplätze
nicht erstellt hat. Diese Betrachtungsweise schützte das Verwaltungsgericht im
angefochtenen Entscheid.

3.3 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Zuordnung der Parkplätze zu den
einzelnen Nutzungskategorien (Wohn- bzw. gewerbliche Nutzung) sei in
gesetzwidriger Weise erfolgt, ist ihm entgegenzuhalten, dass es grundsätzlich
an ihm gewesen wäre, die vorgesehene Gesamtzahl von 42 Parkplätzen (46
abzüglich vier Besucherparkplätzen) im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens
näher auf die verschiedenen Nutzungsarten aufzuschlüsseln. Dies deshalb, weil
die Bau- und Nutzungsordnung der Stadt Baden, welche die Bestimmung der Zahl
der Abstellplätze innerhalb gewisser Vorgaben dem Baugesuchsteller überlässt,
Parkplätze für Wohnnutzung und solche für gewerbliche Nutzung sowohl
hinsichtlich der Anzahl möglicher Plätze (§ 62 Abs. 1 BNO) als auch bezüglich
der Massgeblichkeit des Reduktionsfaktors (§ 62 Abs. 2 BNO) unterschiedlich
behandelt, was dem Beschwerdeführer jedenfalls bei Einreichung des
Projektänderungsgesuchs, im Rahmen dessen er die Parkplatzzahl nochmals neu
festsetzte, bekannt sein musste. Wenn die zuständige Behörde bei einem
Bauprojekt mit gemischter Nutzung mangels näherer Angaben des Bauherrn diese
Aufteilung selber bzw. ermessensweise vornimmt, ist dies verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden. Mit Blick auf die jeweils in Frage stehenden Flächen der
Wohn- bzw. gewerblichen Anteile des Bauunterfangens erscheint die Aufteilung
der 42 Parkplätze in 28 Parkplätze für die Wohnnutzung und 14 für die
gewerbliche Nutzung jedenfalls nicht als willkürlich. Inwieweit die in der
kommunalen Bau- und Nutzungsordnung vorgesehene Differenzierung zwischen
Abstellplätzen für gewerbliche und solche für private Nutzung im Allgemeinen
den Vorgaben des kantonalen Rechts widersprechen soll, welches eine
entsprechende Unterscheidung (in § 55 BauG/AG) nicht kennt, legt der
Beschwerdeführer nicht in einer den Begründungsanforderungen genügenden Weise
dar. Entgegen seiner Meinung erscheint es mit dem Rechtsgleichheitsgebot
vereinbar, wenn der nach den einschlägigen kommunalen Bestimmungen vorgesehene
Reduktionsfaktor, welcher aus Gründen der beschränkten Verkehrskapazität sowie
zum Schutz vor Auswirkungen des Verkehrs zum Tragen kommt (vgl. § 62 Abs. 2
BNO), einzig bei geschäftlich oder öffentlich genutzten Parkflächen Anwendung
findet, da - wie die Vorinstanz willkürfrei annehmen durfte - derartige
Abstellplätze erfahrungsgemäss wesentlich höhere Frequenzen aufweisen und das
Strassennetz dadurch erheblich stärker belastet wird. Wohl wäre auch eine
abgestufte Regelung, welche die privat genutzten Abstellplätze in die Reduktion
miteinbezieht, möglich gewesen, doch drängt sich eine Abkehr von der gewählten
schematischen Lösung angesichts der bestehenden Unterschiede
verfassungsrechtlich nicht auf.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die von der Stadt Baden im Hinblick auf die
Berechnung der Ersatzabgabe vorgenommene Aufteilung der massgeblichen 42
Abstellplätze auf 28 der Wohnnutzung und 14 der geschäftlichen Nutzung
zugeordnete Parkplätze verfassungsrichterlicher Prüfung standhält.

3.4 Der Beschwerdeführer beanstandet im Weiteren die vorgenommene Aufrechnung
des Reduktionsfaktors auf den 14 der geschäftlichen Nutzung zugeordneten
Parkplätzen, woraus sich eine Anzahl von 22 erforderlichen Parkplätzen und
damit ein der Ersatzabgabe unterliegendes Manko von acht Parkplätzen ergab. Er
macht geltend, die insgesamt vorgesehenen 42 Parkplätze (46 Parkplätze
abzüglich 4 Besucherparkplätze) hielten sich sowohl innerhalb des ordentlichen
Parkplatzrahmens, welcher einen Parkplatz pro 80 bis 100 m2 Wohnfläche bzw. 60
bis 100 m2 geschäftlich genutzter Fläche verlangt (§ 62 Abs. 1 BNO), als auch
an den gemäss § 62 Abs. 2 BNO um den Reduktionsfaktor verminderten Rahmen.
3.4.1 Die Pflicht zur Erstellung von Parkplätzen ergibt sich vorliegend im
Grundsatz aus dem kantonalen Recht (§ 55 Abs. 1 BauG/AG) und in quantitativer
Hinsicht (im Rahmen eines von der Stadt Baden erstellten Gesamtkonzeptes im
Sinne von § 55 Abs. 4 BauG/AG) aus der kommunalen Bau- und Nutzungsordnung.
Diese regelt in § 62 Abs. 1 BNO sowohl die Zahl der bei einer bestimmten Wohn-
bzw. Bruttogeschossfläche mindestens verlangten als auch jene der maximal
zulässigen Parkplätze. Innerhalb dieses Rahmens erfolgt die Festlegung "nach
Wahl des Baugesuchstellers". Die Parkplatzzahl verringert sich gemäss § 62 Abs.
2 BNO bei geschäftlicher oder öffentlicher Nutzung in Anwendung des
massgeblichen Reduktionsfaktors. Aufgrund der diesbezüglich unterschiedlichen
Vorgaben durfte die Stadt Baden zur Berechnung der Zahl der für das Bauprojekt
insgesamt erforderlichen Parkplätze den Bedarf für die jeweilige
Nutzungskategorie nach dem oben Gesagten getrennt ermitteln. Entsprechend
greifen auch die vom Beschwerdeführer angestellten Vergleichsüberlegungen,
soweit sie sich auf die Gesamtzahl der für ein entsprechendes (gemischt
genutztes) Bauprojekt zu erstellenden Parkplätze beziehen und nicht zwischen
gewerblich und privat genutzten Flächen differenzieren, zu kurz. Ausser
Betracht fallen zunächst die 28 der Wohnnutzung zugehörigen Abstellplätze,
liegen diese doch (mit Blick auf die massgebliche Wohnfläche) unstreitig im
ordentlichen Parkplatzrahmen und findet der Reduktionsfaktor hier keine
Anwendung, womit (in dieser Kategorie) auch keine "nicht erstellten" Parkplätze
vorliegen, welche die Ersatzabgabe auslösen könnten. In den 14 für die
gewerbliche Nutzung vorgesehenen Parkplätzen erblickte die Stadt Baden - wie
erwähnt - die bereits um den Reduktionsfaktor korrigierte Parkplatzzahl und
schloss daraus auf eine theoretische Anzahl von 22 erforderlichen Parkplätzen.
Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass der
ordentliche Rahmen (von hier minimal 18 und maximal 30 geschäftlich genutzten
Parkplätzen) nach Massgabe des Reduktionsfaktors zu vermindern sei; demgemäss
seien vorliegend bloss 12 Parkplätze erforderlich und maximal 19 möglich. Die
vorgesehene Parkplatzzahl (14) bewege sich somit innerhalb dieses reduzierten
Rahmens, weshalb die Parkplatzbaupflicht vorliegend erfüllt sei und (mangels
nicht erstellter Parkplätze) auch kein Raum für die Erhebung einer Ersatzabgabe
bleibe.
3.4.2 Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers erscheint die von der Stadt
Baden angewandte und in der Folge vom Verwaltungsgericht geschützte
Berechnungsmethode zur Ermittlung der Anzahl nicht erstellter Parkplätze nicht
als willkürlich. Davon ausgehend, dass die Ersatzabgabepflicht gemäss den
massgeblichen Bestimmungen im kantonalen und kommunalen Recht gerade auch dann
besteht, wenn die Erstellung von Abstellplätzen aufgrund des Reduktionsfaktors
beschränkt wird (worauf weiter unten noch einzugehen sein wird), kann es nicht
darauf ankommen, ob sich die vorgesehene Anzahl Parkplätze innerhalb des
reduzierten Rahmens bewegt. Dieser Aspekt ist lediglich für die Frage der
Bewilligungsfähigkeit der geplanten Abstellflächen entscheidend. Massgeblich
aus Sicht der Ersatzabgabe muss vielmehr der ordentliche Rahmen sein, welcher
zum Tragen käme, wenn der Reduktionsfaktor keine Anwendung fände.
3.4.3 Auch lässt sich die von der Stadt Baden angewandte Berechnungsmethode zur
Bestimmung der Anzahl nicht erstellter Parkplätze verfassungsrechtlich nicht
beanstanden. Wohl wäre auch denkbar gewesen, anstelle einer Aufrechnung der
beabsichtigten Parkplatzzahl um den Reduktionsfaktor, lediglich auf die
Differenz zum geforderten ordentlichen Minimum von 18 Parkplätzen abzustellen,
womit bloss von vier anstelle von acht nicht erstellten Parkplätzen auszugehen
gewesen wäre, wie dies der Beschwerdeführer in einem Eventualstandpunkt
fordert. Es ist indessen mit Blick auf die massgeblichen Bestimmungen des
kommunalen Rechts nicht willkürlich, wenn die Stadt Baden davon ausgeht, die
Wahlmöglichkeit des Baugesuchstellers, wie viele Parkplätze er verwirklichen
wolle, beziehe sich lediglich auf den vorgegebenen ordentlichen Rahmen von § 62
Abs. 1 BNO und hernach sei die Verringerung der so bestimmten Parkplatzzahl
nach Massgabe des Reduktionsfaktors gemäss § 62 Abs. 2 BNO zwingend. Die sich
daraus ergebende Berechnungsmethode erscheint denn auch mit Blick auf die
konkreten Umstände zu einem plausiblen Ergebnis zu führen: Hätte sich der
Beschwerdeführer innerhalb des ordentlichen Rahmens (hypothetisch) für die
Erstellung von 22 geschäftlich genutzten Parkplätzen entschieden, was somit
einem Parkplatz pro 80.5 m2 Bruttogeschossfläche und damit (bei einem Rahmen
von 60-100 m2) einem mittleren Wert entsprechen würde, so wären nach Anwendung
des Reduktionsfaktors (von 0.65) 14 Parkplätze zulässig gewesen, was mit der
tatsächlich zur Realisierung vorgesehenen Anzahl übereinstimmt. Insofern
erscheint die angewandte Rückrechnung (Aufrechnung um den Reduktionsfaktor) -
jedenfalls im vorliegenden Zusammenhang - nicht zu einem sachlich unhaltbaren
Ergebnis zu führen. Der Beschwerdeführer tut zudem nicht dar, gegenüber den
zuständigen Behörden den betreffenden Annahmen widersprechende Angaben dazu
gemacht zu haben, wieviele Parkplätze er im ordentlichen Rahmen (hypothetisch)
hätte erstellen wollen. Was der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang im
Übrigen vorbringt, ist - soweit es sich dabei nicht ohnehin um unzulässige
appellatorische Kritik handelt - nicht geeignet, den angefochtenen Entscheid in
Frage zu stellen.
Nach dem Gesagten lässt sich verfassungsrechtlich nicht beanstanden, wenn die
Stadt Baden von acht nicht erstellten Parkplätzen ausgeht, welche in Anwendung
von § 2 Abs. 2 des kommunalen Ersatzabgabenreglements dieser Abgabe
unterliegen.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer wendet sich sodann gegen die Ersatzabgabe an sich.
Nicht bestritten wird dabei, dass öffentliche Parkierungsanlagen in nützlicher
Distanz zur Liegenschaft vorhanden sind oder in absehbarer Zeit realisiert
werden, wie dies § 2 Abs. 2 des Ersatzabgabenreglements (in Übereinstimmung mit
§ 58 Abs. 2 BauG/AG) verlangt; ebenso wenig wird der Ansatz pro Parkplatz (Fr.
6'500.--) in Frage gestellt. Der Beschwerdeführer rügt vielmehr, in der im
Reglement der Stadt Baden vorgesehenen Ausgestaltung erhalte die
Parkplatzabgabe den Charakter einer Lenkungsabgabe bzw. einer Lenkungssteuer,
da dadurch jene Bauherren "bestraft" würden, welche bei einem grossen Anteil
gewerblich genutzter Flächen eine hohe Anzahl von Parkplätzen realisieren
wollten. Dafür finde sich im kantonalen Recht (§ 58 BauG/AG) keine Grundlage,
wie sie insbesondere § 117 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25.
Juni 1980 (SR 131.227) für die Einführung von Steuern verlange. Es liege ein
Verstoss gegen das Legalitätsprinzip im Abgaberecht vor.

4.2 Das Legalitätsprinzip im Abgabenrecht ist ein selbständiges
verfassungsmässiges Recht, dessen Verletzung unmittelbar gestützt auf Art. 127
Abs. 1 BV geltend gemacht werden kann (BGE 132 I 117 E. 4.1 S. 120; 132 II 371
E. 2.1 S. 374, je mit Hinweisen). Vorliegend kann es sich einzig darum handeln,
ob die Ersatzabgabenregelung der Stadt Baden sich noch im Rahmen der Vorgaben
des kantonalen Baugesetzes hält und ob sie vorliegend zu einem sachlich
vertretbaren Ergebnis führt, was nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür zu
prüfen ist.

4.3 Ersatzabgaben der in Frage stehenden Art dienen dem zulässigen Zweck, die
Grundeigentümer, welche die Parkplatzbaupflicht erfüllen, und jene, welche
davon befreit wurden, rechtsgleich zu behandeln (Urteil 2P.128/1999 vom 18.
August 1999, in: ZBl 104/2003 S. 551 ff., E. 5a; vgl. auch BGE 97 I 792 E. 6b
S. 802; ferner: FRITZ FREY, Die Erstellungspflicht von Abstellplätzen für
Motorfahrzeuge nach zürcherischem Recht, Diss. Zürich 1987, S. 106 f.; ders.,
Ausgewählte Fragen zur Erstellungspflicht von Abstellplätzen, in: PBG aktuell 3
/1999 S. 15; ADALBERT DURRER/ROLAND WALTER, Abstellplätze für Motorfahrzeuge
auf privatem Grund und Ersatzlösungen, Schweizerische Vereinigung für
Landesplanung, Schriftenfolge Nr. 28, Bern 1981, S. 21 f.). Dabei setzen sie
das Bestehen einer primären Sachleistungspflicht voraus, welche unter
bestimmten Voraussetzungen durch eine finanzielle Leistung abgegolten werden
kann. Die Abgabe wird zur Ausgleichung des individuellen Vorteils erhoben, der
dem Pflichtigen aus dem Dispens erwächst, und gehört - als nicht
voraussetzungslos geschuldete Geldleistung - zu den Kausalabgaben (Urteil
2P.338/2005 vom 16. November 2006 E. 5.1, vgl. zum Ganzen auch ADRIAN
HUNGERBÜHLER, Grundsätze des Kausalabgabenrechts, in: ZBl 104/2003 S. 511 und
527 mit weiteren Hinweisen).
An dieser Einordnung ändert nichts, wenn die Einnahmen aus den Ersatzabgaben -
wie vorliegend - einer Zweckbindung unterliegen und vom Gemeinwesen für die
Erstellung von öffentlichen Parkierungsanlagen oder für Anlagen des
öffentlichen Verkehrs oder nicht motorisierten Privatverkehrs zu verwenden sind
(so § 58 Abs. 4 BauG/AG), solange den abgabepflichtigen Grundeigentümern damit
kein Sonderrecht auf Benützung dieser Anlagen eingeräumt wird. Die für fehlende
Parkplätze geschuldeten Abgaben sind diesfalls keine Einkaufsbeiträge, die
allenfalls als Vorzugslast qualifiziert werden könnten, sondern reine
Ersatzabgaben (vgl. Urteil 2P.338/2005 vom 16. November 2006 E. 5.1; BGE 97 I
792 E. 6c S. 803 f.; FREY, Erstellungspflicht [a.a.O.], S. 105 f.; ders.,
Ausgewählte Fragen [a.a.O.], S. 21 ff.; vgl. auch DURRER/WALTER, a.a.O., S. 25
f.).

4.4 Gemäss § 2 Abs. 2 des kommunalen Ersatzabgabenreglements besteht die
Abgabepflicht (u.a.) auch dann, wenn die Erstellung von Abstellplätzen nach
Massgabe des Reduktionsfaktors gemäss § 62 Abs. 2 BNO, d.h. aus Gründen der
beschränkten Verkehrskapazität sowie zum Schutz vor Auswirkungen des Verkehrs
in bestimmten Zonen, beschränkt wird, sofern öffentliche Parkierungsanlagen in
nützlicher Distanz zur Liegenschaft vorhanden sind oder in absehbarer Zeit
realisiert werden. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers steht diese
Regelung im Einklang mit den Vorgaben des kantonalen Baugesetzes, welches den
Gemeinden ausdrücklich die Befugnis einräumt, die Erstellung von Parkplätzen,
wie sie gemäss der vorgesehenen Nutzung des Grundstückes an sich erforderlich
wären, ganz oder teilweise zu untersagen (§ 55 Abs. 4 BauG/AG); die
Ersatzabgabepflicht entfällt in solchen Fällen nur dann, wenn öffentliche
Parkierungsanlagen in nützlicher Distanz zur Liegenschaft fehlen (§ 58 Abs. 2
BauG/AG). Andernfalls kann somit auch für fehlende Parkplätze, deren Erstellung
untersagt ist, eine Ersatzabgabe erhoben werden. Der vorliegende Fall
unterscheidet sich damit von dem im Urteil 2P.338/2005 vom 16. November 2006
beurteilten Sachverhalt (betreffend die Gemeinde Morges/VD), wo das kantonale
Verwaltungsgericht mangels einer entsprechenden Gesetzesbestimmung willkürfrei
zum Schluss kommen durfte, bei einem Verbot der Erstellung von Parkplätzen
dürfe keine Ersatzabgabe erhoben werden.

4.5 Ersatzabgaben setzen nach dem eingangs Gesagten eine primäre
Naturalleistungspflicht (Sach- oder persönliche Dienstleistungspflicht) voraus,
von welcher der Abgabepflichtige befreit wird, wodurch ihm - im Vergleich zu
denjenigen, welche die primäre Pflicht erfüllen - ein individueller (aus
Rechtsgleichheitsüberlegungen abzugeltender) Vorteil entsteht.
Vorliegend kann die primäre Pflicht willkürfrei in der kantonalrechtlichen
Vorschrift erblickt werden, wonach genügend Abstellplätze für die Fahrzeuge der
Benützer und Besucher einer Baute zu erstellen sind (§ 55 Abs. 1 BauG/AG),
sowie in den konkretisierenden Vorgaben der Stadt Baden in § 62 Abs. 1 BNO.
Dass die Gemeinde befugt ist, von dieser Pflicht einzelfallweise (§ 55 Abs. 3
BauG/AG) oder im Rahmen eines Gesamtkonzepts "für bestimmte Gebiete" generell
(§ 55 Abs. 4 BauG/AG) abzuweichen, vermag die grundsätzlich bestehende
Primärverpflichtung nicht von vornherein in Frage zu stellen. Diese findet ihre
Rechtfertigung vielmehr in der Überlegung, dass jedes Gebäude - unabhängig von
seiner jeweiligen Lage und vom konkreten Parkraumangebot - ein bestimmtes, ihm
zurechenbares Mass an Verkehr generiert. Es trifft nicht zu, dass der
vorliegend zur Anwendung gelangende Parkplatzreduktionsfaktor in der Stadt
Baden flächendeckend Geltung beanspruchen würde, so dass die Erstellungspflicht
gemäss § 62 Abs. 1 BNO nur (noch) theoretischen Charakter hätte bzw. alle
Grundeigentümer gleichermassen davon dispensiert wären, womit sich eine
Ersatzabgabe aus Gründen der Rechtsgleichheit nicht mehr aufdrängen würde. Die
Pflicht zur Erstellung von Parkplätzen gilt vielmehr uneingeschränkt und
gemeindeweit für sämtliche Wohnbauten und in namhaften Gebieten auch für
geschäftlich genutzte Gebäude, so in den Gewerbezonen des Ortsteils Dättwil (§
11 Abs. 5 BNO) sowie für das stille Gewerbe in den Wohnzonen (§ 11 Abs. 1 in
Verbindung mit § 12 Abs. 1 BNO). Es lässt sich sodann ohne Willkür der
Standpunkt vertreten, der auszugleichende individuelle Vorteil bestehe
unabhängig davon, ob die Bauherrschaft ihrer Parkplatzpflicht wegen eines
unzumutbaren Aufwandes nicht zu genügen vermag oder ob ihr der Bau der
erforderlichen Anzahl Parkplätze aus wichtigen öffentlichen Interessen verwehrt
wird. In beiden Fällen erspart sich der Eigentümer die Anlagekosten der
Abstellplätze und profitiert davon, sein Grundstück (anderweitig) besser
ausnützen zu können. Der vom Beschwerdeführer kritisierte "Lenkungseffekt",
wonach durch eine tiefere Abgabe "belohnt" werde, wer weniger Parkplätze
erstelle, hängt mit der als verfassungskonform erkannten Berechnungsmethode
(Aufrechnung um den Reduktionsfaktor) zusammen (oben E. 3.4). Die beabsichtigte
Lenkungswirkung aus Gründen einer beschränkten Verkehrskapazität bzw. zum
Schutz vor den Auswirkungen des Verkehrs wird dabei durch die Anwendung des
Reduktionsfaktors erzielt; die Ersatzabgabe selber dient demgegenüber dem
Ausgleich des erwähnten Vorteils der von der Erstellungspflicht Dispensierten.
Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers liegt damit in der streitigen Abgabe
keine voraussetzungslos geschuldete Steuer, sondern sie behält den Charakter
einer Ersatzabgabe.

4.6 Nach dem Gesagten lässt sich die Ausgestaltung der Ersatzabgabe der Stadt
Baden, welche in Übereinstimmung mit dem kantonalen Recht dadurch
gekennzeichnet ist, dass sie auch dann erhoben wird, wenn die erforderlichen
Parkplätze aus Gründen des öffentlichen Interesses nicht erstellt werden
dürfen, verfassungsrechtlich nicht beanstanden. Was der Beschwerdeführer im
Weiteren vorbringt, ist nicht geeignet, dieses Ergebnis in Frage zu stellen.

5.
Damit ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als
unbegründet abzuweisen.
Entsprechend dem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 BGG). Parteientschädigungen sind nicht
geschuldet (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Stadt Baden und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. November 2009

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Moser