Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.540/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_540/2008

Urteil vom 22. Juli 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Karlen,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Gerichtsschreiber Feller.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsdienst des Kantons Bern.

Gegenstand
Überprüfung Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland,
Haftrichter 1, vom 8. Juli 2008.

Erwägungen:

1.
X.________, aus dem Libanon stammend, geboren 1984, reiste am 25. Dezember 2007
als Asylbewerber in die Schweiz ein; das Bundesamt für Migration lehnte sein
Asylgesuch am 15. Februar 2008 ab und wies ihn, unter Ansetzung einer
Ausreisefrist, aus der Schweiz weg. Mit Urteil vom 7. Mai 2008 wies das
Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ab. Der
Migrationsdienst verfügte am 25. Juni 2008 gegen ihn Ausschaffungshaft;
gestützt auf diese Anordnung wurde er am 7. Juli 2008 in Haft genommen. Nach
mündlicher Verhandlung bestätigte der Haftrichter 1 des Haftgerichts III
Bern-Mitteland am 8. Juli 2008 die Ausschaffungshaft für drei Monate bis zum 6.
Oktober 2008.
Am 11. Juli 2008 gelangte X.________ mit einem vom 10. Juli 2008 datierten
kurzen Schreiben in arabischer Sprache ans Bundesgericht. Dieses holte beim
Haftgericht den angefochtenen Entscheid und dessen Akten ein. Am 21. und 22.
Juli 2008 trafen zwei weitere Schreiben von X.________ ein, datiert vom 17.
bzw. 18. Juli 2008 und in französischer Sprache verfasst. Diese Eingaben sind
als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegenzunehmen.
Ein Schriftenwechsel ist nicht angeordnet worden.

2.
Die Eingaben des Beschwerdeführers genügen den gesetzlichen Anforderungen an
eine Rechtsschrift (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG) kaum. Soweit auf die Beschwerde
überhaupt eingetreten werden kann, erweist sie sich als offensichtlich
unbegründet:
Gegen den Beschwerdeführer liegt eine Wegweisung vor; die Ausschaffungshaft
dient der Sicherstellung von deren Vollzug, sie beruht mithin auf einem vom
Gesetz vorgesehenen Zweck (vgl. Art. 76 Abs. 1 AuG). Obwohl im Asylverfahren
rechtskräftig entschieden worden ist, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und ihm die Rückreise in sein Heimatland
zugemutet werden darf, hat er sowohl bei der polizeilichen Befragung wie auch
an der Haftrichterverhandlung unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er
nicht bereit sei, in den Libanon zurückzukehren. Damit aber ist der von den
kantonalen Behörden geltend gemachte Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff.
3 AuG offensichtlich erfüllt; es besteht Untertauchensgefahr im Sinne der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 130 II 56 E. 3.1 S. 58 f. mit
Hinweisen). Soweit die Ausführungen des Beschwerdeführers in seinen Schreiben
vom 17. und 18. Juli 2008 so zu verstehen wären, dass er bei einer Entlassung
aus der Haft sofort ausreisen würde, ist dieses "Angebot" für die Beurteilung
des Haftgrundes unbeachtlich. Einerseits hat der Beschwerdeführer in den zwei
Monaten zwischen rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens und seiner
Festnahme das Land nicht verlassen, sondern vielmehr erklärt, der
Ausreiseaufforderung keine Folge leisten zu wollen; andererseits hat er keine
legale Möglichkeit, in ein Drittland auszureisen und der Wegweisung - wirksam -
Folge zu leisten (vgl. zur Bedeutung solcher untauglicher Ausreiseversprechen
in ausländerrechtlichen Haftfällen BGE 133 II 97 E. 4.2.2 S. 103; s. übrigens
auch Art. 115 Abs. 2 AuG). Sodann sind weder die Haft ausschliessende Gründe
(Art. 80 Abs. 6 AuG) erkennbar noch liegen sonstige gegen die Rechtmässigkeit
und Angemessenheit der Haft (vgl. Art. 80 Abs. 2 AuG) sprechende Umstände vor.
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG) ist im
vereinfachten Verfahren gemäss Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.
Dem Verfahrensausgang entsprechend wären die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen. Indessen rechtfertigen es die Umstände, auf die
Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsdienst des Kantons Bern,
dem Haftgericht III Bern-Mittelland, Haftrichter 1, und dem Bundesamt für
Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Juli 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Hungerbühler Feller