Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.53/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_53/2008

Urteil vom 22. August 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller,
nebenamtlicher Bundesrichter Locher,
Gerichtsschreiber Feller.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Thurgau, vertreten durch den Regierungsrat.

Gegenstand
Gesetz vom 15. August 2007 betreffend Änderung des Gesetzes über die Staats-
und Gemeindesteuern (Steuergesetz) vom 14. September 1992 und des Gesetzes über
die Erbschafts- und Schenkungssteuer vom 15. Juni 1989,

Beschwerde gegen das Änderungsgesetz des Kantons Thurgau vom 15. August 2007.

Erwägungen:
-
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 19. Januar 2008
stellt X.________ dem Bundesgericht das Rechtsbegehren, Ziffer 7 des Gesetzes
vom 15. August 2007 betreffend Änderung des Gesetzes über die Staats- und
Gemeindesteuern (Steuergesetz) vom 14. September 1992 und des Gesetzes über die
Erbschafts- und Schenkungssteuern vom 15. Juni 1989 sei aufzuheben. Bemängelt
wird die Verfassungs- bzw. die Gesetzwidrigkeit (Steuerharmonisierungsgesetz)
von § 37 Steuergesetz in Bezug auf die Steuerbelastung von Alleinstehenden im
Vergleich zu gemeinsam steuerpflichtigen Ehepaaren.
Das Departement für Finanzen und Soziales des Kantons Thurgau beantragt, die
Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der
Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme zur Vernehmlassung sowie das
Departement in seiner Antwort hierzu halten an ihren Standpunkten fest.
-
- Gemäss Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG [SR 173.110]) prüft das Bundesgericht
seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Es überprüft damit insbesondere frei und
ohne Bindung an die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten, ob die
Voraussetzungen für das Eintreten auf ein Rechtsmittel (Zulässigkeit, Form,
Frist) erfüllt sind.
- Gemäss Art. 87 Abs. 1 BGG ist gegen kantonale Erlasse unmittelbar die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, sofern - wie
hier - kein kantonales Rechtsmittel ergriffen werden kann (Art. 87 Abs. 1 BGG).
-
- Gemäss Art. 101 BGG ist die Beschwerde gegen einen Erlass innert 30 Tagen
nach der nach dem kantonalen Recht massgebenden Veröffentlichung des Erlasses
beim Bundesgericht einzureichen. Nach feststehender Rechtsprechung zu Art. 89
Abs. 1 des Ende 2006 ausser Kraft gesetzten Bundesgesetzes über die
Organisation der Bundesrechtspflege (OG [BS 3 531]) gilt als massgebende
"Eröffnung" (Veröffentlichung) die Publikation des Erlasses und der
Feststellung, dass derselbe zustande gekommen ist. Mithin beginnt die
Beschwerdefrist nicht schon mit der Publikation des Erlasstextes allein zu
laufen; erforderlich ist eine Publikation, aus der sich ergibt, dass der
(regelmässig bereits früher separat publizierte) Erlass - z.B. infolge einer
nicht benützten Referendumsfrist oder seiner Annahme in der Volksabstimmung -
definitiv verabschiedet worden ist und damit (auf einen gleichzeitig bestimmten
oder noch zu bestimmenden Termin) in Kraft treten kann (BGE 130 I 82 E. 1.2 S.
84 f.; 124 I 145 E. 1b S. 148; 121 I 187 E. 1a S. 189). Namentlich ergibt sich
daraus, dass - vorbehältlich einer anderslautenden kantonalen Regelung - nicht
erst ein besonderer Beschluss über das Inkrafttreten des Erlasses den Lauf der
Beschwerdefrist (erneut) auslöst. Weder in Berücksichtigung des Wortlauts der
Bestimmungen noch sonstwie besteht Anlass, Art. 101 BGG anders als Art. 89 Abs.
1 OG und abweichend von der Rechtsprechung dazu auszulegen.
Was speziell die Publikation von Erlassen im Kanton Thurgau betrifft, ist das
kantonale Gesetz vom 5. Mai 1978 über die öffentlichen Bekanntmachungen zu
beachten. Gemäss dessen § 8 ist das Amtsblatt des Kantons Thurgau amtliches
Publikationsorgan des Kantons. Gemäss § 11 Abs. 1 des Bekanntmachungsgesetzes
treten kantonale Erlasse am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in
Kraft, sofern sie dem Referendum unterstehen am Tage nach der Annahme durch das
Volk oder am Tage nach dem Ablauf der unbenützten Referendumsfrist. Absatz 2
von § 11 behält (für das Inkrafttreten) eine abweichende Regelung durch den
Erlass selber vor. Damit bietet die kantonale Gesetzgebung keine Handhabe, den
Zeitpunkt der massgebenden Veröffentlichung auf andere als die vorstehend
beschriebene Weise zu bestimmen. Die Frist gemäss Art. 101 BGG zur Anfechtung
von Erlassen des Kantons Thurgau beginnt spätestens zu laufen, wenn im
kantonalen Amtsblatt die Bekanntmachung erscheint, dass die Referendumsfrist
unbenutzt abgelaufen ist. Die spätere Publikation eines separaten
Inkraftsetzungsbeschlusses bleibt unerheblich, beeinflusst doch die
Inkraftsetzung das definitive Zustandekommen des Erlasses in keiner Weise mehr.
- Der Text des Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildenden
Änderungsgesetzes vom 15. August 2007 wurde im Amtsblatt des Kantons Thurgau
Nr. 34/2007 vom 24. August 2007 (S. 1755 ff.) publiziert. Im Amtsblatt des
Kantons Thurgau Nr. 48/2007 vom 30. November 2007 sodann wurde der Ablauf der
Referendumsfrist über den erwähnten Erlass festgestellt (S. 2619). Wie
vorstehend dargelegt, begann somit die Frist zur Anfechtung des fraglichen
Erlasses am 1. Dezember 2007 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG), und sie endete,
unter Berücksichtigung des Friststillstandes gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG,
am 15. Januar 2008. Dass der Regierungsrat des Kantons Thurgau mit Beschluss
vom 4. Dezember 2007 die Verordnung zum Steuergesetz änderte und diese Änderung
sowie das Änderungsgesetz vom 15. August 2007 auf den 1. Januar 2008 in Kraft
setzte, wozu er durch dessen Ziffer III ermächtigt war, und diesen Beschluss im
Amtsblatt des Kantons Thurgau Nr. 49/2007 vom 7. Dezember 2007 (S. 2708)
publizierte, an welchem Vorgang sich der Beschwerdeführer zur Fristberechnung
orientierte (S. Ziff. 1.4 der Beschwerdeschrift), blieb für den Fristenlauf
unerheblich. Damit erweist sich die am 19. Januar 2008 zur Post gegebene
Beschwerde als verspätet.
- Auf die mithin unzulässige Beschwerde ist nicht einzutreten. Diesem
Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
-
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht
eingetreten.
-
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
-
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Regierungsrat des Kantons
Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. August 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Feller