Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.539/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_539/2008

Urteil vom 23. Juli 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Karlen, Donzallaz,
Gerichtsschreiber Feller.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsdienst des Kantons Bern.

Gegenstand
Überprüfung Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland,
Haftrichterin 2, vom 10. Juli 2008.

Erwägungen:

1.
X.________, geboren 1985, unbekannter Herkunft, stellte anfangs Oktober 2007
als angeblicher Staatsangehöriger von Liberia ein Asylgesuch; er wurde dem
Kanton Bern zugewiesen. Das Bundesamt für Migration stellte mit Verfügung vom
14. Dezember 2007 fest, angesichts seiner nicht glaubhaften Vorbringen erfülle
X.________ die Flüchtlingseigenschaft nicht; es lehnte das Asylgesuch ab und
wies ihn, unter Ansetzung einer Ausreisefrist und Androhung von Zwangsmitteln
im Unterlassungsfall, aus der Schweiz weg. Der Migrationsdienst des Kantons
Bern nahm ihn am 10. April 2008 in Ausschaffungshaft. Das Bundesgericht wies
die gegen den die Haft bestätigenden richterlichen Entscheid erhobene
Beschwerde mit Urteil 2C_294/2008 vom 22. April 2008 im Sinne der Erwägungen
ab, soweit darauf einzutreten war. Am 23. April 2008 wurde X.________ aus der
Ausschaffungshaft entlassen, nachdem eine nigerianische Delegation nach einer
Vorführung erklärt hatte, er sei nicht nigerianischer Staatsbürger. In der
Folge tauchte X.________ wieder unter. Am 6. Juli 2008 wurde er in Basel
aufgegriffen und den Berner Behörden überstellt. Der Migrationsdienst des
Kantons Bern verfügte am 8. Juli 2008 erneut die Ausschaffungshaft. Nach
mündlicher Verhandlung bestätigte die Haftrichterin 2 des Haftgerichts III
Bern-Mittelland am 10. Juli 2008 die Ausschaffungshaft für drei Monate bis zum
7. Oktober 2008.
Am 11. Juli 2008 gelangte X.________ mit einem vom 10. Juli 2008 datierten
Schreiben ans Bundesgericht, worin er erklärte, nach Frankreich ausreisen zu
wollen und dies auch schon vergeblich versucht zu haben. Die Eingabe ist als
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegengenommen worden.
Das Haftgericht hat den angefochtenen Entscheid und seine Akten eingereicht.
Ein Schriftenwechsel ist nicht angeordnet worden.

2.
Die Eingabe des Beschwerdeführers genügt den gesetzlichen Anforderungen an eine
Rechtsschrift (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG) kaum. Soweit auf die Beschwerde
überhaupt eingetreten werden kann, erweist sie sich als offensichtlich
unbegründet:
Gegen den Beschwerdeführer liegt eine - rechtskräftige - Wegweisung vor; die
Ausschaffungshaft dient der Sicherstellung von deren Vollzug, sie beruht mithin
auf einem vom Gesetz vorgesehenen Zweck (vgl. Art. 76 Abs. 1 AuG). Der Umstand,
dass der Beschwerdeführer vor seiner ersten Inhaftierung versucht hatte, sich
illegal nach Frankreich abzusetzen, und vorübergehend in Frankreich weilte,
lässt die Wegweisung nicht als vollzogen erscheinen, musste er doch von den
Schweizer Behörden gestützt auf das Abkommen vom 28. Oktober 1998 zwischen dem
Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der französischen Republik über die
Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (SR 0.142.113.499)
rückübernommen werden (vgl. bereits das vorerwähnte Urteil 2C_294/2008 vom 22.
April 2008). Was den von den kantonalen Behörden geltend gemachten Haftgrund
von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG (Untertauchensgefahr) betrifft, ist
dieser heute, nachdem der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung wiederum
während über zwei Monaten verschwunden blieb, klar erfüllt; im Übrigen genügt
hierfür der Verweis auf das Urteil 2C_294/2008 E. 2.1). Was das Angebot des
Beschwerdeführers betrifft, ausreisen zu wollen, kann vollumfänglich auf E. 2.2
desselben Urteils sowie auf den dort zitierten BGE 133 II 97 E. 4.2.2 S. 103
verwiesen werden. Weiter sind weder die Haft ausschliessende Gründe (Art. 80
Abs. 6 AuG) erkennbar (namentlich sind gezielte Vollzugsbemühungen der Behörden
erkennbar, die wegen der fehlenden Mitwirkung des Beschwerdeführers schwierig
sind, aber nicht erfolglos scheinen), noch liegen sonstige gegen die
Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft (vgl. Art. 80 Abs. 2 AuG)
sprechende Umstände vor.
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG) ist im
vereinfachten Verfahren gemäss Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.
Dem Verfahrensausgang entsprechend wären die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen. Indessen rechtfertigen es die Umstände, auf die
Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsdienst des Kantons Bern,
dem Haftgericht III Bern-Mittelland, Haftrichterin 2, und dem Bundesamt für
Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Juli 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied Der Gerichtsschreiber:

Hungerbühler Feller