Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.538/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_538/2008

Urteil vom 28. November 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration des Kantons Luzern, Fruttstrasse 15, 6002 Luzern.

Gegenstand
Ausweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 5.
Juni 2008.

Erwägungen:

1.
X.________ reichte am 17. Juli 2008 eine vom 16. Juli 2008 datierte, als
Einsprache bezeichnete und als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten entgegengenommene Rechtsschrift ein, womit er unter Bezugnahme
auf das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 5. Juni 2008
betreffend Ausweisung beantragte, in der Schweiz bleiben zu können. Der
Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 22. Juli 2008 aufgefordert, spätestens
am 5. September 2008 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- einzuzahlen. Da er
dieser Aufforderung nicht nachkam, wurde ihm am 11. September 2008 eine nicht
erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 22. September 2008
angesetzt. Der Betrag von Fr. 1'500.-- wurde dem Konto der Bundesgerichtskasse
am 23. September 2008 gutgeschrieben.

2.
Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe
der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten (Art. 62 Abs. 1 BGG). Gemäss Art.
62 Abs. 3 BGG setzt ihr der Instruktionsrichter eine angemessene Frist zur
Leistung des Vorschusses und bei deren unbenütztem Ablauf eine Nachfrist, wobei
das Bundesgericht auf die Eingabe nicht eintritt, wenn der Vorschuss auch
innert Nachfrist nicht geleistet worden ist. Die Frist für die Zahlung des
Vorschusses ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des
Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder
Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist (Art. 48 Abs. 4 BGG). Die
Beweispflicht für die Rechtzeitigkeit der Zahlung trägt die zur Zahlung
verpflichtete Partei.

In der Verfügung vom 11. September 2008 wurde der Beschwerdeführer für den
Fall, dass der Kostenvorschuss-Betrag nicht in bar beim Bundesgericht
einbezahlt oder an einem Schalter der Schweizerischen Post übergeben, sondern
in Form eines Zahlungsauftrags überwiesen werde, aufgefordert, der
Gerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren
Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach
der Kostenvorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden
sei. Zugleich wurde darauf hingewiesen, dass das Bundesgericht auf das
Rechtsmittel mangels Nachweises der rechtzeitigen Vorschusszahlung nicht
eintrete, wenn der Vorschuss nicht innert Frist dem Konto der Gerichtskasse
gutgeschrieben werde und die Einreichung der erwähnten Bestätigung unterbleibe.

Vorliegend ist der als Kostenvorschuss eingeforderte Betrag dem Konto der
Bundesgerichtskasse am 23. September 2008, mithin erst nach Ablauf der auf den
22. September 2008 angesetzten Nachfrist gutgeschrieben worden. Die Zahlung
erfolgte aufgrund einer vom 23. September 2008 datierten Online-Überweisung der
Bauteam Partner GmbH, Kriens. Bei dieser Zahlungsart ergibt sich aus den der
Bundesgerichtskasse zur Verfügung stehenden üblichen Zahlungsverkehrsangaben
nicht, dass die Zahlung nach den Vorgaben von Art. 48 Abs. 4 BGG rechtzeitig
geleistet worden wäre. Da der Beschwerdeführer der ihm im Hinblick auf eine
solche Situation gemachten Beweisauflage innert Frist nicht nachgekommen ist,
ist auf die Beschwerde gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten
Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern sowie dem Bundesamt für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. November 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Feller