Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.535/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_535/2008 / aka

Urteil vom 21. Juli 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Karlen, Donzallaz,
Gerichtsschreiber Feller.

Parteien
X.________, alias Y.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonspolizei Zürich, Flughafenpolizei, Postfach, 8058 Zürich.

Gegenstand
Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom 10.
Juli 2008.

Erwägungen:

1.
X.________, geboren 1980, Staatsangehöriger von Algerien, kam am 29. Mai 2008
mit dem Flugzeug von Tripolis her auf dem Flughafen Zürich an, wo ihm die
Einreise vorläufig verweigert wurde; er stellte gleichentags ein Asylgesuch.
Das Bundesamt für Migration lehnte das Gesuch am 18. Juni 2008 ab und ordnete
die sofort zu vollziehende Wegweisung an; das Bundesverwaltungsgericht wies mit
Urteil vom 4. Juli 2008 die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ab. Da
X.________ am 8. Juli 2008 den Antritt des Rückflugs nach Tripolis vereitelte,
nahm ihn die Flughafenpolizei der Kantonspolizei gleichentags in
Ausschaffungshaft. Nach mündlicher Verhandlung bestätigte der Haftrichter des
Bezirksgerichts Zürich mit Verfügung vom 10. Juli 2008 die Anordnung der
Ausschaffungshaft und bewilligte diese bis zum 7. Oktober 2008.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 16. Juli 2008
beantragt X.________ dem Bundesgericht, die Verfügung des Bezirksgerichts sowie
die Anordnung der Ausschaffungshaft aufzuheben und ihn aus der Haft zu
entlassen.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2.
Gegen den Beschwerdeführer liegt ein im Asylverfahren (Flughafenverfahren)
ergangener rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor; die Ausschaffungshaft
dient der Sicherstellung von deren Vollzug, sie beruht mithin auf einem vom
Gesetz vorgesehenen Zweck (vgl. Art. 76 Abs. 1 AuG). Nach den für das
Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen (Art. 105 Abs. 1 und 2
sowie Art. 97 Abs. 1 BGG) verwendete der Beschwerdeführer einen gefälschten
Pass, um den Flug in die Schweiz antreten zu können. Bei den Schweizer Behörden
machte er sodann zunächst falsche Angaben über seine Identität. Um den
rechtskräftigen Asyl- und Wegweisungsentscheid wissend weigerte er sich am 8.
Juli 2008, das Flugzeug, mit dem er zurückgeschafft werden sollte, zu
besteigen. Nach den zutreffenden Ausführungen in der Verfügung des Haftrichters
(E. 3), worauf verwiesen werden kann (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG), erfüllt damit
der Beschwerdeführer offensichtlich den Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 3 AuG, auf den die kantonalen Behörden die Ausschaffungshaft stützen; es
besteht Untertauchensgefahr im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
(vgl. BGE 130 II 56 E. 3.1 S. 58 f. mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer bringt
in seiner Beschwerde einzig vor, dass er versucht habe, Papiere beizubringen,
die entsprechende Sendung aber ohne sein Zutun verschwunden sei. Dies ist
vorliegend für die Beurteilung des Haftgrundes der Untertauchensgefahr
unerheblich; die angeblichen Bemühungen des Beschwerdeführers gehen auf den
Zeitraum vor Abschluss des Asyl(beschwerde)verfahrens zurück und werden
insbesondere durch die spätere Rückreiseverweigerung mehr als aufgewogen. Im
Übrigen sind weder die Haft ausschliessende Gründe (Art. 80 Abs. 6 AuG)
erkennbar noch liegen sonstige gegen die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der
Haft (vgl. Art. 80 Abs. 2 AuG) sprechende Umstände vor.

Die offensichtlich unbegründete Beschwerde (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG) ist im
vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen.

Dem Verfahrensausgang entsprechend wären die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen. Es rechtfertigt sich indessen aufgrund der
Umstände, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kantonspolizei (Flughafenpolizei)
Zürich, dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, und dem Bundesamt für Migration
schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Juli 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Hungerbühler Feller