Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.534/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_534/2008

Urteil vom 13. August 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller, Karlen,
Gerichtsschreiber Merz.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration des Kantons Zug.

Gegenstand
Eingrenzung (Art. 74 AuG),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug,
AuG-Einzelrichterin,
vom 19. Juni 2008.

Erwägungen:

1.
1.1 Der aus der Elfenbeinküste stammende X.________ (geb. 1988) reiste im
September 2006 illegal in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, welches
am 7. November 2006 abgewiesen wurde. Über das dagegen erhobene Rechtsmittel
hat das Bundesverwaltungsgericht noch nicht entschieden. Im Rahmen des
Asylverfahrens wurde X.________ dem Kanton Zug zugewiesen. Das Amt für
Migration dieses Kantons untersagte X.________ mit Eingrenzungsverfügung vom 9.
Mai 2008 mit sofortiger Wirkung, das Gebiet des Kantons Zug für die Dauer von
zwei Jahren zu verlassen. Die hiegegen eingereichte Beschwerde hiess das
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, AuG-Einzelrichterin, am 19. Juni 2008
insofern gut, als es die Eingrenzung auf ein Jahr befristete.

1.2 X.________ beantragt dem Bundesgericht mit Eingabe vom 15. Juli 2008
sinngemäss, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. Juni 2008 und damit die
Eingrenzungsmassnahme aufzuheben, eventuell deren Dauer zu reduzieren.
Das Bundesgericht hat die Akten der Vorinstanzen beigezogen, jedoch auf die
Einholung von Vernehmlassungen verzichtet.

2.
Es besteht kein Anlass von der in Art. 54 Abs. 1 BGG vorgesehenen Regel
abzuweichen, wonach das bundesgerichtliche Urteil in der Sprache des
angefochtenen Entscheids redigiert wird. Daran ändert nichts, dass der
Beschwerdeführer seine Eingabe auf Französisch und damit in einer weiteren
Amtssprache abgefasst hat.

3.
Die Eingrenzung eines Ausländers ohne Aufenthaltsbewilligung auf ein bestimmtes
Gebiet der Schweiz kann gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 16.
Dezember 2005 über Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) bei Störung
oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung angeordnet werden.

3.1 Vor Bundesgericht macht der Beschwerdeführer lediglich geltend, die gegen
ihn verfügte Massnahme sei unverhältnismässig (vgl. zum
Verhältnismässigkeitsprinzip Urteil 2C_231/2007 vom 13. November 2007, E. 3.4
mit Hinweis). Das Verwaltungsgericht habe zu sehr auf das öffentliche
Interesse, ihn von der Begehung von Delikten abzuhalten, abgestellt. Dagegen
habe es seine persönliche Situation nicht hinreichend berücksichtigt: Er habe
eine Freundin in Bern, die von ihm im zweiten Monat schwanger sei. Die
Eingrenzung hindere ihn daran, sie zu sehen, ihre gemeinsame Beziehung
aufrechtzuerhalten und zu vertiefen.

3.2 Das Verwaltungsgericht ist der Auffassung, der angeblichen Freundin sei
ohne weiteres möglich, den persönlichen Kontakt mit dem Beschwerdeführer im
Kanton Zug zu pflegen. Hiegegen wendet Letzterer einzig ein, die ganze Last zur
Aufrechterhaltung der Beziehung hätte dann künftig seine Freundin zu tragen.
Das allein rechtfertigt indes nicht, die angefochtene Massnahme aufzuheben,
zeitlich abzukürzen oder den Rayon der Eingrenzung zu erweitern: Der
Beschwerdeführer, der sich in der Schweiz derzeit lediglich aufgrund seines
noch nicht abgeschlossenen Asylverfahrens aufhalten darf, wurde wiederholt im
Drogenmilieu in Solothurn und anschliessend in Bern angetroffen und verstiess
zudem gegen eine Ausgrenzungsverfügung in Solothurn; polizeilichen Kontrollen
versuchte er sich teilweise durch Flucht zu entziehen. Ausserdem gab er zu,
Kokain zu konsumieren, weigerte sich jedoch anzugeben, wo er die Drogen beziehe
und wie er diese finanziere. Nach dem Gesagten besteht ein Interesse, den
Beschwerdeführer unter anderem auch vom Kanton Bern fernzuhalten. Demzufolge
erscheint die auf ein Jahr befristete Eingrenzungsmassnahme auf den Kanton Zug
als verhältnismässig. Dass der Beschwerdeführer wegen Betäubungsmitteldelikten
strafrechtlich bisher nicht verurteilt worden ist, ist unerheblich (vgl. auch
Urteil 2A.148/2003 vom 30. Mai 2003, E. 3.3).
Soweit der Beschwerdeführer rügt, er werde der Geburt des gemeinsamen Kindes
wegen der Eingrenzungsverfügung nicht beiwohnen können, ist ihm
entgegenzuhalten, dass auf Antrag allenfalls eine Ausnahmebewilligung erteilt
werden kann (vgl. Urteil 2A.514/2006 vom 23. Januar 2007, E. 3.3.4 in fine).

4.
Für alles Weitere kann auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen im
angefochtenen Entscheid der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist daher im
Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen. Mit dem Entscheid in der Hauptsache
wird der gleichzeitig mit Beschwerderhebung gestellte Antrag auf aufschiebende
Wirkung gegenstandslos.
Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer an sich die Gerichtskosten zu
tragen. Mit Blick auf seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse wird aber
praxisgemäss auf die Erhebung von Kosten verzichtet (Art. 66 BGG). Das Gesuch
um unentgeltliche Prozessführung wird damit ebenfalls gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration sowie dem
Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 13. August 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Merz