Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.533/2008
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_533/2008

Urteil vom 7. August 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Zünd,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Fürsprecher Hans Feldmann,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Freiburg.

Gegenstand
Direkte Bundessteuer und Kantonssteuer 2003,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Steuergerichtshof,
vom 30. Mai 2008.
Sachverhalt:

A.
X.________ (geb. 1959), verheiratet mit Y.________, ist von der Z.________ AG
(mit Hauptsitz in Bern und einer Zweigniederlassung in Freiburg [mit Sitz bei
der A.________ AG]) als eidg. Wirtschaftsprüferin angestellt. Die Z.________ AG
- sie erbringt u.a. Dienstleistungen in den Bereichen Treuhand, Revisionen,
Expertisen und Buchführungen - war im Herbst 2000 von einer GmbH in eine
Aktiengesellschaft umgewandelt worden. X.________ war bereits Gesellschafterin
bei der GmbH, und sie übernahm bei der Gründung der AG 45 Aktien im Nominalwert
von je Fr. 1'000.--. Schon damals war sie sowohl bei der Z.________ AG als auch
bei der A.________ AG als Angestellte tätig.
Mit Darlehensvertrag vom 8. September 2000 gewährte die Z.________ AG
X.________ ein innerhalb von 6 Monaten beidseitig kündbares, jährlich mit 3,5 %
zu verzinsendes Darlehen in der Höhe von Fr. 45'000.--. Dieses Darlehen
deklarierten die Eheleute XY.________ fortan regelmässig in ihren
Steuererklärungen.

Im Übrigen schloss X.________ mit der A.________ AG eine Vereinbarung ab,
wonach sie erklärte, sowohl Eigentümerin von 45 Aktien (mit einem Nominalwert
von Fr. 1'000.--) der Z.________ AG als auch deren Darlehensnehmerin (über Fr.
45'000.--) zu sein. Dabei verpflichtete sich die A.________ AG, die genannten
Aktien auf Verlangen, spätestens aber beim Austritt der Aktionärin aus den
Diensten der Gesellschaft, zu einem Preis von Fr. 1'000.-- pro Stück zu
erwerben und den Kaufpreis direkt an die Z.________ AG zur Tilgung des
Darlehens zu bezahlen. X.________ verpflichtete sich ihrerseits, die genannten
Aktien spätestens bei ihrem Austritt aus den Diensten der Gesellschaft zum
selben Preis an die A.________ AG zu verkaufen, wobei der Kaufpreis an die
Z.________ AG zur Tilgung des Darlehens bezahlt werden solle.

Die gleiche Vereinbarung betraf auch die beiden anderen Aktionäre der
Z.________ AG (B.________, Bremgarten [Anzahl Aktien: 45 à Fr. 1'000.--,
Darlehenssumme Fr. 45'000.--] und C.________, Givisiez [Anzahl Aktien: 10 à Fr.
1'000.--, Darlehenssumme Fr. 10'000.--]).

Mit Verfügung vom 16. Dezember 2004 der Steuerverwaltung des Kantons Freiburg
wurde das steuerbare Einkommen von X.________ für das Steuerjahr 2003 mit Fr.
D.-- (betreffend die direkte Bundessteuer) bzw. mit Fr. E.-- (betreffend die
Kantonssteuer) veranlagt. Diese Veranlagung blieb unangefochten.

B.
Anfangs 2006 wurde die Z.________ AG von der Steuerverwaltung des Kantons Bern
für die Gewinn- und Kapitalsteuer der Steuerperiode 2003 veranlagt. Dabei wurde
unter dem Titel "Simuliertes Darlehen X.________" ein Betrag von Fr. 45'000.--
aufgerechnet. Entsprechende Aufrechnungen wurden auch bezüglich der übrigen
Aktionärsdarlehen vorgenommen. Zur Begründung dieser Aufrechnungen führte die
Steuerverwaltung des Kantons Bern aus:
"Stellt das simulierte Darlehen eine zivilrechtlich untersagte
Einlagenrückgewähr dar, unterliegen die geldwerten Leistungen in vollem Umfang
der Einkommenssteuer. Eine Rückleistung von Kapitalanteilen einer
Aktiengesellschaft an den Anteilinhaber ist nur bei einer förmlichen
Kapitalherabsetzung (Art. 732 OR) oder einer Liquidation (Art. 745 OR)
steuerfrei (Bgr. in StE 1997 B 24.4 Nr. 43)".
Diese Veranlagung erwuchs in Rechtskraft.

C.
Am 5. September 2006 informierte die Steuerverwaltung des Kantons Bern die
freiburgischen Steuerbehörden über die Veranlagung der Z.________ AG und
insbesondere über die darin vorgenommene Aufrechnung simulierter Darlehen.
Gestützt auf diese Meldung eröffnete die freiburgische Veranlagungsbehörde
X.________ am 21. September 2006 eine "berichtigte" Veranlagungsverfügung
("Taxation: Definitive Rectifiée") mit einer Aufrechnung von Fr. 45'000.-- für
das Steuerjahr 2003, und zwar mit folgenden Bemerkungen ("Remarques"):
"Nous avons rajouté une somme de Fr. 45'000.-- sous code 3.41. Cette reprise
est considérée comme répartition dissimulée de bénéfices suite au contrôle des
comptes de la société A.________ AG par le Service des personnes morales du
canton de Berne".
Eine gegen diese Verfügung erhobene Einsprache von X.________ wies die
Steuerverwaltung des Kantons Freiburg mit Entscheid vom 23. Januar 2007 sowohl
hinsichtlich der Kantonssteuer als auch der direkten Bundessteuer ab, und mit
Urteil vom 30. Mai 2008 wies das Kantonsgericht Freiburg (Steuergerichtshof)
Rekurs und Beschwerde gegen den Einspracheentscheid ebenfalls ab.

D.
Mit Eingabe vom 14. Juli 2008 führt X.________ beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den Anträgen, den angefochtenen
Entscheid sowohl hinsichtlich der direkten Bundessteuer als auch hinsichtlich
der Kantonssteuer aufzuheben, unter Verzicht auf die Aufrechnung von Fr.
45'000.-- und mit entsprechender Reduktion des steuerbaren Einkommens auf Fr.
D.-- (im Bund) bzw. Fr. E.-- (im Kanton).

Die Steuerverwaltung des Kantons Freiburg beantragt Abweisung der Beschwerde.
Das Kantonsgericht (Steuergerichtshof) des Kantons Freiburg schliesst auf
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Eidgenössische
Steuerverwaltung beantragt ebenfalls, die Beschwerde abzuweisen.

Mit Eingabe vom 6. Mai 2009 hat sich X.________ noch einmal unaufgefordert an
das Bundesgericht gewandt und neue Beweismittel eingereicht.

Erwägungen:
I. Prozessuales

1.
1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen kantonal
letztinstanzlichen Endentscheid über die direkten Steuern des Kantons und des
Bundes. Dagegen steht gemäss Art. 82 ff. BGG in Verbindung mit Art. 146 des
Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR
642.11) sowie Art. 73 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die
Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14)
die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht
offen. Die Beschwerdeführerin ist gestützt auf Art. 89 Abs. 1 BGG zur
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten legitimiert. Auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten
(vgl. aber nachfolgend E. 1.3).

1.2 Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich
die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Deren Sachverhaltsfeststellungen können
nur berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG). Das
Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG); neue
Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der
Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).

1.3 Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Angefochten ist im
vorliegenden Fall sowohl bei der direkten Bundessteuer als auch bei den
Kantonssteuern die Veranlagung für die Steuerperiode 2003. Die
Beschwerdeführerin bestreitet das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung
durch faktische Rückzahlung des Eigenkapitals mittels eines simulierten
Darlehens (dazu unten E. 3). Zusätzlich macht sie geltend, diese - als solche
vollumfänglich bestrittene - Eigenkapitalrückgewähr wäre - wenn schon - nicht
im Jahre 2003, sondern im Jahre 2000 erfolgt. Die Aufrechnung von Fr. 45'000.--
im Jahre 2003 sei also schon allein deshalb aufzuheben, weil sie in der
falschen Steuerperiode vorgenommen worden sei.
Das Kantonsgericht hat im angefochtenen Entscheid (E. 3d) festgehalten, der
Zeitpunkt der Besteuerung der geldwerten Leistung nach Aufdeckung des
simulierten Darlehens stehe "nicht zur Diskussion", so dass diesbezüglich kein
Anlass zu einer näheren Überprüfung bestehe. Die Vorinstanz brachte auf diese
Weise unmissverständlich zum Ausdruck, dass sie diese Frage aus prozessualen
Gründen nicht als Streitgegenstand betrachtete. Mit dieser Argumentation des
Kantonsgerichts setzt sich die Beschwerdeführerin nicht substantiiert
auseinander, weshalb nach dem Gesagten insoweit auf die Beschwerde nicht
einzutreten ist.
II. Direkte Bundessteuer

2.
Die Beschwerdeführerin wendet zunächst ein, auf die ihr im Jahre 2004 eröffnete
definitive Veranlagung für das Steuerjahr 2003 hätte nicht zurückgekommen
werden dürfen. Die Berichtigungsveranlagung (Art. 150 DBG) sei rechtswidrig und
deren Umdeutung in eine Nachsteuerveranlagung verletze den
verfassungsrechtlichen Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung bzw. den
Grundsatz von Treu und Glauben sowie den Anspruch auf rechtliches Gehör. Die
Steuerverwaltung des Kantons Freiburg habe seit dem Jahre 2000 gewusst, dass
die Beschwerdeführerin 10 (wohl: "45", vgl. S. 6 der Beschwerdeschrift) Aktien
der Z.________ AG (im Nennwert von Fr. 45'000.--) halte und ihr diese
Gesellschaft ein verzinsliches Darlehen in eben dieser Höhe gewährt habe; von
bisher nicht bekannten neuen Tatsachen oder Beweismitteln, wie es das Gesetz
verlange, könne keine Rede sein.
Die Vorinstanz qualifizierte das Vorgehen der Steuerverwaltung inhaltlich als
Nachsteuerveranlagung im Sinne von Art. 151 DBG, wonach eine nicht erhobene
Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert wird, wenn sich u.a. aufgrund von
Tatsachen und Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, ergibt,
dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige
Veranlagung unvollständig ist.
Die Einstufung als Nachsteuerveranlagung erscheint vorliegend nicht
bundesrechtswidrig: Zwar ist die Veranlagungsverfügung vom 21. September 2006
ausdrücklich mit dem Titel "Taxation: Definitive Rectifiée" versehen worden
(womit an sich die Berichtigung von eigentlichen Rechnungsfehlern und
Schreibversehen erfasst wird, vgl. Art. 150 DBG), doch begründete die
Steuerverwaltung in den beigefügten Bemerkungen ("Remarques" vgl. vorne lit. C)
unmissverständlich, dass und weshalb sie die Voraussetzungen für die Erhebung
einer Nachsteuer für erfüllt hielt. Dies zu Recht: Der simulierte Charakter des
Darlehens, auf den es ankommt (vgl. nachfolgend E. 3), ist aus den Angaben der
Beschwerdeführerin in der Steuererklärung nicht oder jedenfalls nicht ohne
weiteres ersichtlich. Es mag sein, dass die Steuerverwaltung des Kantons
Freiburg aufgrund der deklarierten Beteiligungs- und Darlehensverhältnisse
einen entsprechenden Verdacht hätte schöpfen können, aber zwingend ist eine
solche Folgerung nicht. Die Verwaltung durfte daher die Meldung der bernischen
Steuerbehörden als neue Tatsache im Sinne von Art. 151 DBG einstufen und auf
die ursprüngliche Veranlagung zurückkommen; die Voraussetzungen für ein
Nachsteuerverfahren waren erfüllt. Zwar hätte die Einleitung eines
Nachsteuerverfahrens der Beschwerdeführerin zuerst angezeigt werden müssen
(vgl. Art. 153 Abs. 1 DBG), doch ist das Vorgehen der Steuerverwaltung nach dem
Gesagten - mit Ausnahme der unterlassenen Mitteilung - nicht zu beanstanden,
auch wenn die definitive Veranlagung nicht im eigentlichen Sinne - gemäss Art.
150 DBG - "berichtigt" wurde. Was die geltend gemachte Gehörsverweigerung
betrifft, so wurde diese im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens geheilt (vgl.
auch Urteil 2A. 508/2004 vom 11. Februar 2005, E. 6.2).

3.
3.1 Nach Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG sind als Ertrag aus beweglichem Vermögen
steuerbar insbesondere Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und
geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art. Zu den geldwerten Vorteilen
zählen unter anderen auch die so genannten "verdeckten Gewinnausschüttungen".
Es handelt sich dabei um Leistungen der Gesellschaft an den Inhaber von
Beteiligungsrechten, denen keine oder keine genügenden Gegenleistungen
gegenüberstehen und die einem an der Gesellschaft nicht beteiligten Dritten
nicht oder in wesentlich geringerem Umfang erbracht worden wären. Anzustellen
ist dazu ein Drittvergleich. Bei diesem Drittvergleich sind in jedem Einzelfall
alle konkreten Umstände des zwischen der Gesellschaft und dem Anteilseigner
abgeschlossenen Geschäfts zu berücksichtigen, und es muss davon ausgehend
bestimmt werden, ob das Geschäft in gleicher Weise mit einem mit der
Gesellschaft nicht Verbundenen auch abgeschlossen worden wäre (Urteil 2C_72/
2007 vom 23. August 2007, E. 2.1, mit Hinweisen). Als Kriterien, die dafür
sprechen, dass ein Dritter das Darlehen nicht gewährt hätte und damit ein
simuliertes Darlehensverhältnis vorliegt, fallen unter anderen in Betracht die
Höhe der Darlehenssumme im Verhältnis zu den eigenen Mitteln des
Darlehensnehmers, die fehlende Bonität der Schuldnerin, das Fehlen von
Sicherheiten und von Bestimmungen über die Rückzahlung des Darlehens, ebenso
die tatsächlich fehlende Rückzahlung, das Fehlen eines schriftlichen
Darlehensvertrages, ein Klumpenrisiko bei der darlehensgebenden Gesellschaft
sowie die Tatsache, dass die Darlehenszinsen nicht bezahlt bzw. zum Kapital
geschlagen werden und die Gewährung des Darlehens mit dem statutarischen Zweck
der darlehensgebenden Gesellschaft in keinerlei Zusammenhang steht (Urteile
2C_461/2008 vom 23. Dezember 2008, E. 2.1; 2C_72/ 2007 vom 23. August 2007, E.
2.1; 2A.475/2001 vom 30. April 2002, E. 3.2.1, StR 57, 558 S. 561 f.).
In dem Sinne stellt das Darlehen einer Aktiengesellschaft an ihren Aktionär
eine gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG dessen steuerbarem Einkommen
zuzurechnende geldwerte Leistung dar, wenn die Gesellschaft das betreffende
Darlehen nur aus dem Grund überhaupt bzw. jedenfalls nur deshalb in einer
bestimmten Höhe und zu den konkreten Bedingungen gewährt, weil der
Darlehensnehmer Beteiligungsinhaber ist (StE 2001 B.24.2 Nr. 58, E. 2, und ASA
66 554, E. 3c, S. 559; ferner Urteil A.124/1982 vom 25. November 1983, ASA 53
54, E. 3 und folgende, S. 58 ff.).

3.2 Als Sonderfall einer geldwerten Leistung gilt ein simuliertes Darlehen, mit
dem einem Aktionär faktisch (Aktien- bzw. Grund-)Kapital der Aktiengesellschaft
zurückbezahlt wird (Eigenkapitalrückgewähr, vgl. Art. 680 Abs. 2 OR). Gemäss
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Rückleistung von Kapitalanteilen
einer Aktiengesellschaft an die Anteilsinhaber nur bei einer förmlichen
Kapitalherabsetzung (Art. 732 OR) oder Liquidation (Art. 745 OR) steuerfrei;
nicht dagegen die faktische Rückzahlung des Aktienkapitals durch ein
simuliertes Darlehen (StE 1997 B. 24.4 Nr. 43 E. 5a).

Bei einer Scheinliberierung mittels eines simulierten Darlehens
("Gründungsdarlehen", vgl. Louis Bochud, Darlehen an Aktionäre aus
wirtschaftlicher, zivil- und steuerrechtlicher Sicht, Diss. Bern 1991 S. 124)
liegt eine solche - zivilrechtlich verpönte - Eigenkapitalrückgewähr vor.
Indizien hierfür sind u.a. (vgl. Bochud, a.a.O):
- Gewährung von Mitteln, die zeitlich eng mit der Entstehung der
Darlehensgeberin zusammenhängen;
- weitgehende Übereinstimmung von Grundkapital und Darlehenshöhe;
- Gründung der Gesellschaft für eine hinter dem Aktionär stehende Person, die
auch den Drittkredit gewährt und später die Titel übernehmen soll;
- die von der Gesellschaft erhaltenen Mittel werden zur Tilgung des
Drittkredites verwendet.

3.3 Das Kantonsgericht hat im Wesentlichen erwogen, nach dem aufgedeckten Stand
der Erkenntnisse dränge sich vorliegend die Annahme einer Einlagenrückgewähr
mittels eines fingierten Darlehens geradezu auf. Die Darlehen seien den drei
Aktionären anlässlich der Umwandlung der Z________ GmbH in eine
Aktiengesellschaft gewährt worden und sie deckten sich betragsmässig mit den
jeweiligen Anteilen am Gründungskapital. Sodann sei im Nachhinein die
Vereinbarung zwischen den drei Aktionären und Darlehensnehmern einerseits und
der A.________ AG andererseits aufgetaucht, welche deutlich zeige, dass die
Gesellschaftsgründung weitgehend für eine dahinter stehende, mit den Aktionären
liierte juristische Person vorgenommen worden sei.

3.4 Die Beurteilung der Vorinstanz ist zutreffend. Sie durfte aufgrund der
vorhandenen steuerlichen Unterlagen bei der gegebenen Indizienlage ohne
Verletzung von Bundesrecht eine Scheinliberierung der Aktien der Z.________ AG
annehmen und auf eine verdeckte Gewinnausschüttung durch faktische Rückzahlung
des Eigenkapitals durch simulierte Darlehen an die Aktionäre schliessen.
Insbesondere die Zusatzvereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin, den
anderen beiden Aktionären und der A.________ AG (vgl. vorne lit. A) zeigt, dass
die Z.________ AG der Beschwerdeführerin das Darlehen über Fr. 45'000.-- nur
deshalb gewährt hat, weil sie als Darlehensnehmerin 45 Aktien im Nennwert von
Fr. 1'000.- übernommen hatte. Diese Aktien sollten zudem später - spätestens
beim Austritt der Beschwerdeführerin aus den Diensten der A.________ AG - von
dieser Gesellschaft übernommen werden, um mit dem Kaufpreis die Tilgung des
Darlehens vorzunehmen. Damit ging es klarerweise um die Errichtung einer
Gesellschaft - der Z.________ AG - ohne eigene Mittel des Aktionärs (Bochud,
a.a.O., S. 124) bzw. um eine faktische Rückzahlung des Eigenkapitals mittels
eines simulierten Darlehens. Dass das Darlehen verzinst und nicht kapitalisiert
wurde und dass die Beschwerdeführerin, wie sie geltend macht, angesichts ihrer
Einkommens- und Vermögensverhältnisse jederzeit rückzahlungsfähig und
rückzahlungswillig gewesen wäre, ändert an dieser Beurteilung nichts,
ebensowenig der aufgrund des grundsätzlichen Novenverbotes (vorne E. 1.2) an
sich unzulässige, nachträglich erhobene Einwand, die Steuerverwaltung des
Kantons Bern habe in der Taxationsberechnung für das Steuerjahr 2006 betreffend
die Z.________ AG die 2003 gebildete Minusreserve storniert und halte damit
offensichtlich an der Qualifikation des Darlehens als verdeckte
Gewinnausschüttung nicht mehr fest. Jedenfalls liesse sich für sich allein auch
aus diesem Umstand nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ableiten, die - wie
sie dartut (S. 3 der Beschwerde) - das Darlehen in eben diesem Jahr 2006
zurückbezahlt hat (was zur Stornierung der genannten Minusreserve geführt haben
dürfte).

Damit ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betreffend
die direkte Bundessteuer unbegründet und abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann.

III. Kantonssteuern

4.
4.1 Art. 21 Abs. 1 lit. c Satz 1 des freiburgischen Gesetzes vom 6. Juni 2000
über die direkten Kantonssteuern (DStG) harmoniert mit Art. 7 Abs. 1 StHG und
entspricht vollständig Art. 20 Abs. 1 lit. c Satz 1 DBG. Mit Art. 150 Abs. 1
und Art. 151 Abs. 1 DBG harmonisiert sind auch die entsprechenden
freiburgischen Bestimmungen zur Berichtigung von Rechnungsfehlern und
Schreibversehen (Art. 191 Abs. 1 DStG) bzw. zu den Voraussetzungen zur Erhebung
einer Nachsteuer (Art. 192 Abs. 1 DStG). Daraus folgt, dass die Erwägungen zur
direkten Bundessteuer für die kantonalen Steuern analog massgebend sind, und es
ergibt sich dasselbe Ergebnis.

4.2 Demnach erweist sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten betreffend die Kantonssteuern gleichermassen als unbegründet
und ist ebenfalls abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
IV. Kosten und Entschädigung

5.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des bundesgerichtlichen
Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 65 f. BGG). Eine
Parteientschädigung ist nicht auszurichten (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.

2.
Die Beschwerde betreffend die Kantonssteuer wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.

3.
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Steuerverwaltung und dem
Kantonsgericht Freiburg (Steuergerichtshof) und der Eidgenössischen
Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. August 2009
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller R. Klopfenstein