Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.528/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_528/2008

Urteil vom 22. Juli 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Häberli.

Parteien
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung.

Gegenstand
Mehrwertsteuer 2001 und 2002,

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung
I, vom 11. Juni 2008.

Erwägungen:

1.
Am 4. Juni 2008 hat die X.________ AG beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
gegen einen Entscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung betreffend die
Mehrwertsteuer der Jahre 2001 und 2002 eingereicht. Mit Zwischenverfügung vom
11. Juni 2008 hat die Instruktionsrichterin einen Kostenvorschuss von 700
Franken verlangt und für den Fall, dass dieser Betrag nicht innert der
angesetzten Frist bezahlt werde, einen Nichteintretensentscheid in Aussicht
gestellt.

2.
Am 12. Juli 2008 hat die X.________ AG beim Bundesgericht "Beschwerde" gegen
diesen Zwischenentscheid erhoben und beantragt, ihr sei "infolge
Mittellosigkeit die unentgeltliche Prozessführung" zu gewähren sowie ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Auf ihre Eingabe ist im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten, ohne dass Akten
oder Vernehmlassungen einzuholen wären; die Urteilsbegründung kann sich dabei
auf eine kurze Angabe der Unzulässigkeitsgründe beschränken (vgl. Art. 108 Abs.
3 BGG):

2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerdeschrift die Begehren und deren
Begründung zu enthalten; im Rahmen der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
BGG). Die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift
ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid
beanstandet wird (vgl. zur analogen Regelung unter der Herrschaft des bis Ende
2006 in Kraft stehenden Bundesgesetzes über die Organisation der
Bundesrechtspflege: BGE 118 Ib 134; 131 II 449 E. 1.3 S. 452). Genügt eine
Eingabe diesen Anforderungen nicht, tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde
nicht ein.

2.2 Entsprechendes ist vorliegend der Fall, zumal die Beschwerdeführerin nicht
darlegt, inwiefern die angefochtene Zwischenverfügung Recht verletzen soll. Auf
ihre Eingabe wäre jedoch selbst dann nicht einzutreten, wenn sie
rechtsgenüglich begründet wäre, zumal juristischen Personen gar keine
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gewährt werden kann (vgl. BGE
131 II 306 E. 5.2.1 S. 326; 126 V 42 E. 4 S. 47; 119 Ia 337 E. 4b S. 339; 116
II 651 E. 2 S. 652 ff.). Ferner wäre ein dahingehendes Ersuchen ohnehin an jene
Behörde zu richten, welche das Verfahren führt, für welches unentgeltliche
Rechtspflege verlangt wird (hier also an das Bundesverwaltungsgericht), und
nicht an die Rechtsmittelinstanz.

3.
Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (vgl.
Art. 65 f. BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Eidgenössischen
Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, und dem
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Juli 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Hungerbühler Häberli