Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.527/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_527/2008 / aka

Urteil vom 18. Juli 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Müller, Donzallaz,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für öffentliche Sicherheit des Kantons Solothurn (Ausländerfragen),
Ambassadorenhof, 4509 Solothurn.

Gegenstand
Verlängerung der Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Haftgerichts des Kantons Solothurn vom 16. Juni
2008.

Erwägungen:

1.
X.________ (geb. 1987) reiste am 1. Oktober 2007 illegal in die Schweiz ein. Er
gab an, aus Guinea zu stammen, und stellte am folgenden Tag ein Asylgesuch. Das
Bundesamt für Migration trat am 6. November 2007 auf dieses Gesuch nicht ein
und forderte X.________ unter Androhung von Zwangsmassnahmen auf, die Schweiz
zu verlassen. Mit dem Vollzug der Wegweisung wurde der Kanton Solothurn
beauftragt. Nach der Zustellung dieses inzwischen rechtskräftig gewordenen
Entscheides tauchte X.________ unter. Am 18. März 2008 wurde er aufgrund einer
Ausschreibung im Fahndungssystem Ripol in Genf angehalten, dem Amt für
öffentliche Sicherheit in Solothurn zugeführt und von diesem in
Ausschaffungshaft genommen. Am 20. März 2008 prüfte und genehmigte das
Haftgericht des Kantons Solothurn die Haft bis zum 17. Juni 2008.

Inzwischen waren mit X.________ zwei Herkunftsgespräche geführt worden. Die
Herkunftsanalyse ergab, dass er mit grosser Wahrscheinlichkeit aus dem Senegal
stammt. Dies wurde von ihm am 13. Juni 2008 denn auch ausdrücklich anerkannt;
eine Kontaktaufnahme mit der entsprechenden diplomatischen Vertretung
verweigerte er allerdings.

Am 13. Juni 2008 verfügte das Amt für öffentliche Sicherheit die Verlängerung
der Ausschaffungshaft um drei Monate. Mit Urteil vom 16. Juni 2008 prüfte das
Haftgericht diese Verlängerung und genehmigte sie bis zum 16. September 2008.

2.
Am 14. Juli 2008 wandte sich X.________ mit zwei Schreiben in französischer
Sprache an das Haftgericht des Kantons Solothurn und ersuchte um seine
Haftentlassung. Das Haftgericht leitete diese Eingabe zuständigkeitshalber an
das Bundesgericht weiter.

3.
Die Eingabe ist - soweit sich der Beschwerdeführer darin überhaupt sachbezogen
mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG) -
offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren
nach Art. 109 BGG erledigt werden:

3.1 Der Beschwerdeführer ist im Asylverfahren rechtskräftig aus der Schweiz
weggewiesen worden. Daraufhin verschwand er ohne Adressangabe und wurde
schliesslich in Genf aufgegriffen. Darüber hinaus hat er zu seiner Herkunft
widersprüchliche Angaben gemacht und offensichtlich erst unter dem Druck der
vorgenommenen Abklärungen zugegeben, aus dem Senegal zu stammen. Er weigert
sich jedoch nach wie vor, bei der Beschaffung von Reisepapieren mitzuwirken.
Gestützt auf dieses Verhalten besteht bei ihm "Untertauchensgefahr" im Sinne
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG
[SR 142.20]; BGE 130 II 56 E. 3.1 S. 58 f.).

3.2 Daran ändert nichts, dass er in der Beschwerde nun nähere Angaben zu seinem
Herkunftsort in Senegal macht. Soweit er sich über die Verhältnisse in seiner
Heimat beklagt und damit seine Wegweisung in Frage stellen will, verkennt er,
dass hierüber im Asylverfahren rechtskräftig entschieden wurde und er diese
Frage im Haftprüfungsverfahren nicht mehr aufwerfen kann (vgl. BGE 128 II 193
E. 2.2 S. 197 ff; 125 II 217 E. 2 S. 220). Hinsichtlich seines Einwandes, man
möge ihm eine letzte Chance geben ("de me donner une dernière chance pour mon
avenir"), was ihm u.a. erlauben werde, das Land zu verlassen, ist nicht
ersichtlich, wie er dies ohne gültige Reisepapiere rechtmässig tun könnte; nur
sein Heimatstaat ist verpflichtet, ihn gegebenenfalls auch ohne solche
zurückzunehmen (vgl. BGE 133 II 97 E. 4.2.2). Der Beschwerdeführer kann die
Dauer seiner ausländerrechtlich begründeten Festhaltung verkürzen, indem er bei
der Organisation seiner Heimkehr mit den Behörden zusammenarbeitet. Für alles
Weitere wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid
verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).

4.
Aufgrund der Umstände rechtfertigt es sich, keine Gerichtskosten zu erheben
(Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art.
68 BGG). Das Amt für öffentliche Sicherheit des Kantons Solothurn wird ersucht,
dafür besorgt zu sein, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt
eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird; für ein Abweichen von der
Regel, wonach das Verfahren vor Bundesgericht in der Sprache des angefochtenen
Entscheides geführt wird (Art. 54 Abs. 1 Satz 1 BGG), bestand vorliegend kein
Anlass.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Haftgericht des Kantons Solothurn und dem
Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Juli 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Hungerbühler Klopfenstein