Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.526/2008
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008


Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_526/2008 /zga

Urteil vom 17. Juli 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Müller, Karlen,
Gerichtsschreiber Feller.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwältin Claudia Zumtaugwald,

gegen

Amt für Migration des Kantons Luzern, Fruttstrasse 15, 6002 Luzern.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Justiz-
und Sicherheitsdepartements des Kantons Luzern
vom 12. Juni 2008.

Erwägungen:

1.
X.________, geboren 1962, Staatsangehöriger der demokratischen Republik Kongo,
reiste am 31. August 2000 illegal in die Schweiz ein. Sein Asylgesuch wurde am
7. Februar 2002 abgelehnt; zugleich wurde er, unter Ansetzung einer
Ausreisefrist, aus der Schweiz weggewiesen. Er weigerte sich in der Folge
auszureisen, und er wurde mehrmals wegen rechtswidrigen Aufenthalts in der
Schweiz verurteilt.

Am 29. November 2007 reichte X.________ beim Amt für Migration des Kantons
Luzern ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art.
14 Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 13 f BVO ein. Das Amt für Migration trat
mit Verfügung vom 4. April 2008 auf das Gesuch nicht ein. Die gegen diese
Verfügung erhobene Beschwerde wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement des
Kantons Luzern am 12. Juni 2008 ab; zugleich wies es das für das
Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung ab und auferlegte X.________ die amtlichen Kosten in der Höhe
von Fr. 1'200.--.

Am 14. Juli 2008 reichte X.________ beim Bundesgericht eine Beschwerde
(Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, allenfalls subsidiäre
Verfassungsbeschwerde) gegen den Entscheid des Justiz- und
Sicherheitsdepartements ein.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2.
Der Beschwerdeführer ist ab- und weggewiesener Asylbewerber. Gemäss Art. 14
Abs. 1 AsylG kann eine asylsuchende Person ab Einreichung des Asylgesuches bis
zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung kein Verfahren um
Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser
es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung. Nun kann ein Kanton mit Zustimmung
des Bundesamtes einer ihm nach dem Asylgesetz zugewiesenen Person, die sich
seit Einreichung des Asylgesuchs mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält,
eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn wegen fortgeschrittener Integration
ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 AsylG);
will er von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, so meldet er dies dem Bundesamt
unverzüglich (Art 14 Abs. 3 AsylG); die betroffene Person hat nur beim
Zustimmungsverfahren des Bundesamtes Parteistellung (Art. 14 Abs. 4 AsylG). Aus
dieser Regelung ergibt sich einerseits, dass der Kanton von vornherein
keinerlei verbindlichen Zusicherungen abgeben kann (vorliegend legt der
Beschwerdeführer ohnehin nicht in einer den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2
und 42 Abs. 2 BGG genügenden Weise dar, dass sämtliche Voraussetzungen für das
Zustandekommen einer verbindlichen Bewilligungszusicherung aus Vertrauensschutz
erfüllt wären [vgl. zu diesen Voraussetzungen BGE 131 II 627 E. 6.1 S. 636; 118
Ia 245 E. 4b S. 254; 117 Ia 285 E. 2b S. 287; 115 Ia 12 E. 4a S. 18 f., je mit
Hinweisen]) und andererseits, dass dem abgewiesenen Asylbewerber, der wie der
Beschwerdeführer weder aus einer bundesgesetzlichen Norm noch aus Völkerrecht
einen Bewilligungsanspruch ableiten kann, kein Recht zusteht, einen
Bewilligungsantrag zu stellen bzw. ein entsprechendes kantonales Verfahren zu
beantragen und zu durchlaufen. Da dem Beschwerdeführer als abgewiesenem
Asylbewerber von Bundesrechts wegen im kantonalen Verfahren die Parteistellung
fehlte, wäre er insbesondere auch nicht legitimiert gewesen, Beschwerde ans
Justiz- und Sicherheitsdepartement zu erheben und dort die unentgeltliche
Rechtspflege zu beanspruchen.

Unter diesen Umständen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten aufgrund von Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG unzulässig; zudem ist
der Beschwerdeführer grundsätzlich zur subsidiären Verfassungsbeschwerde nicht
legitimiert, fehlt ihm doch ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Art. 115 lit. b BGG); mangels
Parteistellung im kantonalen Verfahren hatte er dort keine Parteirechte
wahrzunehmen und kann er insbesondere auch nicht die Verletzung des rechtlichen
Gehörs rügen.

Angesichts der besonderen Natur des Bewilligungsverfahrens gemäss Art. 14 Abs.
2 - 4 AsylG steht nicht fest, ob der Beschwerdeführer wenigstens legitimiert
ist, die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege anzufechten. Wie es sich
damit verhält, kann offen bleiben; jedenfalls ist diese Rüge, deren Begründung
der Besonderheit des Verfahrens nicht Rechnung trägt und kaum den Anforderungen
von Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG genügen dürfte,
offensichtlich unbegründet, kann doch der Beschwerdeführer in einem
Rechtsmittelverfahren, zu welchem er von Bundesrechts wegen mangels
Parteistellung gar nicht berechtigt war, nicht die unentgeltliche Rechtspflege
beanspruchen.

Soweit die Beschwerde nicht vollständig unzulässig sein sollte, erweist sie
sich als offensichtlich unbegründet (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG); sie ist im
vereinfachten Verfahren gemäss Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Mit diesem Urteil wird das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen
gegenstandslos.

Da die Beschwerde von vornherein aussichtslos erschien, kann dem Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht entsprochen werden (Art.
64 BGG). Somit sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Verfahrensausgang
entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration und dem Justiz-
und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern sowie dem Bundesamt für Migration
schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Juli 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Hungerbühler Feller