Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.525/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_525/2008

Urteil vom 23. Juli 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Müller,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Gerichtsschreiber Häberli.

Parteien
1. X.________,
2. Y.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Guido Mäder,

gegen

Steueramt des Kantons Solothurn.

Gegenstand
Staatssteuer 2006 und direkte Bundessteuer 2006,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des
Steuergerichts des Kantons Solothurn vom 19. Mai 2008.

Erwägungen:

1.
X.________ und Y.________ haben 2006 zum Preis von 310'000 Franken eine
Liegenschaft in R.________ gekauft und diese sogleich für 145'363 Franken
totalsaniert. Die Steuerverwaltung des Kantons Solothurn liess diese
Aufwendungen sowohl bei den Staatssteuern 2006 als auch bei der direkten
Bundessteuer 2006 lediglich im Umfang von 5'423 Franken (Kosten für
Energiesparmassnahmen) zum Abzug zu (Einspracheentscheid vom 13. November
2007). Hiergegen haben die Steuerpflichtigen erfolglos Beschwerde und Rekurs
beim Steuergericht des Kantons Solothurn erhoben (Urteil vom 19. Mai 2008).

2.
Am 14. Juli 2008 haben X.________ und Y.________ beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht mit dem sinngemässen
Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Aufwendungen für die
Sanierung bei den Staatssteuern 2006 und der direkten Bundessteuer 2006 in
vollem Umfang zum Abzug zuzulassen. Die Beschwerde erweist sich als
offensichtlich unbegründet und kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 109
BGG (mit summarischer Begründung und unter Verzicht auf Einholung von Akten und
Vernehmlassungen) abgewiesen werden.

3.
Sowohl bei der direkten Bundessteuer als auch bei der Solothurner Staatssteuer
(vgl. Urteil 2A.480/2004, in: ASA 75 S. 488, E. 3.3) können Unterhaltskosten
für Privatliegenschaften von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden (Art.
32 Abs. 2 Satz 1 DBG; § 39 Abs. 3 StG/SO; vgl. auch BGE 133 II 287 E. 2.1 S.
289). Weder im Bund noch im Kanton abziehbar sind demgegenüber Aufwendungen für
die Anschaffung oder Wertvermehrung von Liegenschaften, weshalb bei
Unterhaltskosten für neu erworbene Objekte - gemäss der mit BGE 99 Ib 362
eingeleiteten und in BGE 123 II 218 präzisierten so genannten "Dumont-Praxis" -
wie folgt unterschieden wird: Handelt es sich um eine vom bisherigen Eigentümer
vernachlässigte Liegenschaft, so sind die Kosten, die der Erwerber zur
Instandstellung in den ersten fünf Jahren aufwenden muss, steuerlich
grundsätzlich nicht abziehbar (vgl. Art. 1 Abs. 1 Satz 2 der bundesrätlichen
Verordnung vom 24. August 1992 über den Abzug der Kosten von Liegenschaften des
Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer [SR 642.116]; § 2 Abs. 3 der
Solothurner Steuerverordnung Nr. 16 vom 28. Januar 1986 über Unterhalts-,
Betriebs- und Verwaltungskosten von Liegenschaften im Privatvermögen). Handelt
es sich dagegen um eine nicht vernachlässigte Liegenschaft, kann der neue
Eigentümer die "anschaffungsnahen" Kosten steuerlich abziehen, soweit sie für
den normalen, periodischen Unterhalt (und nicht zum Nachholen unterbliebenen
Unterhalts) aufgewendet werden. Mit dieser Praxis soll verhindert werden, dass
der Steuerpflichtige, welcher eine im Unterhalt vernachlässigte Liegenschaft
kauft, um sie zu renovieren, steuerlich besser gestellt wird als jener, der
eine bereits renovierte Liegenschaft erwirbt.

4.
Gemäss den Angaben der Beschwerdeführer sei die 1955 erstellte Liegenschaft im
Erwerbszeitpunkt "in einem bewohnbaren Zustand" gewesen, der "als normal"
anzusehen sei. "In den vergangenen 50 Jahren habe sich [aber] in der
Technologie viel verändert", weshalb sie sich für eine Totalsanierung
entschieden und "die sanitären Installationen, die Küche, die
Badeeinrichtungen, die Fenster, die Böden [...] sowie sämtliche elektrischen
Anlagen" erneuert und einen Cheminée-Ofen eingebaut hätten. Die
Beschwerdeführer verkennen, dass Art und Umfang der von ihnen vorgenommenen
Arbeiten offensichtlich über das hinausgehen, was bei einer sich in gutem
Zustand befindenden Liegenschaft zum normalen periodischen Unterhalt gehört;
derart umfassende Renovationsarbeiten sind gewöhnlich nur dann erforderlich,
wenn aufgestauter Unterhaltsbedarf besteht, oder wenn die neuen Eigentümer
einen komfortableren Ausbaustandard - und damit eine Wertsteigerung -
realisieren (vgl. BGE 123 II 218 E. 2 S. 223 f.). Mit dem Steuergericht ist
weiter das Verhältnis zwischen den Sanierungskosten und dem Erwerbspreis als
gewichtiges Indiz für eine im Sinne der "Dumont-Praxis" vernachlässigte
Liegenschaft zu werten (vgl. Urteil 2A.71/2006 vom 21. Juni 2006, E. 3.1.1):
Das von den Beschwerdeführern gekaufte Grundstück weist gemäss den
unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz einen Landwert von 135'800 Franken
auf. Der Anteil des Kaufpreises von 310'000 Franken, der auf das Haus entfallen
ist, beträgt deshalb bloss 174'200 Franken; so haben die Beschwerdeführer für
die Sanierung mit 145'363 Franken mehr als drei Viertel (78 Prozent) der für
das Gebäude bezahlten Summe aufgewendet.

5.
Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl.
Art. 65 f. BGG). Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Steueramt und dem Steuergericht
des Kantons Solothurn sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 23. Juli 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Hungerbühler Häberli