Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.523/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_523/2008

Urteil vom 15. Oktober 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Karlen,
Gerichtsschreiber Merz.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Semela,

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Regierungsrat des Kantons Zürich.

Gegenstand
Niederlassungs-/Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Kammer,
vom 28. Mai 2008.

Erwägungen:

1.
1.1 Die türkische Staatsangehörige X.________ (geb. 1971) heiratete im April
2001 ihren Landsmann Y.________ (geb. 1966), der über eine
Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich verfügte. Sie hatte ihn
kennengelernt, kurz nachdem sie anfangs 2001 illegal in die Schweiz eingereist
war. Infolge der Heirat wurde X.________ eine zuletzt bis zum 4. Januar 2005
verlängerte Aufenthaltsbewilligung erteilt. Mit Verfügung vom 11. Januar 2006
lehnte das Migrationsamt des Kantons Zürich ihr Gesuch um Verlängerung der
Bewilligung ab und forderte sie auf, das Kantonsgebiet bis zum 31. März 2006 zu
verlassen. Die dagegen beim Regierungsrat und anschliessend beim
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos
(Entscheide vom 14. November 2007 und 28. Mai 2008).

1.2 Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 11. Juli 2008
beantragt X.________ dem Bundesgericht, den Entscheid des Verwaltungsgerichts
vom 28. Mai 2008 sowie die vorangegangenen Entscheide des Migrationsamtes und
des Regierungsrates aufzuheben. Die Vorinstanzen seien anzuweisen, ihr eine
Niederlassungsbewilligung zu erteilen oder eventualiter die
Aufenthaltsbewilligung zu erneuern. Eventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

1.3 Mit Verfügung vom 17. Juli 2008 hat das präsidierende Mitglied der II.
öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde
antragsgemäss aufschiebende Wirkung zuerkannt. Das Bundesgericht hat die Akten
der Vorinstanzen beigezogen und auf die Einholung von Vernehmlassungen
verzichtet.

2.
2.1 Die Beschwerdeführerin macht einen Anspruch auf Niederlassungsbewilligung
geltend gemäss Art. 17 Abs. 2 Satz 3 des hier noch anwendbaren Bundesgesetzes
vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; BS 1
121, in der Fassung vom 23. März 1990, AS 1991 S. 1034 und 1043; zum
Übergangsrecht vgl. Art. 126 AuG [SR 142.20]). Zwar ist ihr Ehemann im August
2006 verstorben, so dass sie sich nicht mehr auf eine bestehende Ehe berufen
kann. Die Ehe hatte allerdings mehr als fünf Jahre gedauert und während dieser
Zeit hielt sich die Beschwerdeführerin ebenfalls mindestens fünf Jahre
ordnungsgemäss und ununterbrochen in der Schweiz auf, so dass die
Voraussetzungen für den Erwerb einer Niederlassungsbewilligung - und insoweit
auch für das Eintreten auf die Beschwerde (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG) -
formell erfüllt sind (vgl. BGE 128 II 145 E. 1.1.4 S. 149 mit Hinweisen).

2.2 Die Vorinstanzen sind allerdings der Auffassung, dass die Berufung auf die
Ehe von vornherein rechtsmissbräuchlich war. Entsprechend der für ausländische
Ehegatten von Schweizer Bürgern geltenden Regelung von Art. 7 Abs. 2 ANAG
besteht kein Bewilligungsanspruch nach Art. 17 Abs. 2 ANAG, wenn die Ehe
eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung
von Ausländern zu umgehen (BGE 121 II 5 E. 3a S. 6 f.).

3.
3.1 Die Beschwerdeführerin meint, es bestünden nicht genügend Anhaltspunkte für
eine Scheinehe. Das Verwaltungsgericht legt indes anhand mehrerer Indizien
überzeugend dar, warum auf das Eingehen einer sog. Ausländerrechtsehe zu
schliessen ist (namentlich Umstände der Einreise, des Kennenlernens, der
Eheschliessung, Verfassung des Ehemannes, Zustand der angeblichen ehelichen
Einzimmerwohnung). Wohl ist der Beschwerdeführerin darin Recht zu geben, dass
einzelne von den Vorinstanzen angeführte Anhaltspunkte - wie zum Beispiel die
Vereinbarung der Gütertrennung - für sich alleine nicht bereits den Schluss auf
eine Scheinehe zulassen. Anders verhält es sich indes bei einer
Gesamtbetrachtung der Indizien. Ob sich die Beschwerdeführerin für die Umstände
des Todes von Y.________ interessiert hat, ist unerheblich. Jedenfalls
bestreitet sie nicht, dass sie sich weder um seine Beerdigung gekümmert hat
noch zu dieser gekommen ist; sie führt auch keine plausiblen Gründe für diese
Versäumnisse an. Es fällt ausserdem auf, dass die Familie von Y.________, die
teilweise in der Schweiz lebt und mit der dieser zumindest gelegentlich
Kontakte hatte, bis zu dessen Tod die Beschwerdeführerin nie gesehen hatte.
Der Vorinstanz gereicht es nicht zum Vorwurf, dass sie die beiden von der
Beschwerdeführerin präsentierten Fotografien, auf denen sie in einer Wohnung
zusammen mit Y.________ abgebildet ist, als gestellte Momentaufnahmen wertet.
Diese Bilder stammen nicht nur aus der Zeit, nachdem die Behörden den Vorwurf
einer Scheinehe erhoben hatten. Sie belegen auch nicht, dass tatsächlich eine
Ehegemeinschaft gelebt wurde. Ein besonderer Anlass für die Erstellung dieser
Aufnahmen ist - abgesehen vom laufenden ausländerrechtlichen Verfahren - nicht
erkennbar. Trotz mehr als fünfjähriger Ehe hat die Beschwerdeführerin keine
anderen, insbesondere früheren Fotografien (z.B. von der Hochzeit, Geburts-
oder Feiertagen, gemeinsamen Freizeitaktivitäten) präsentieren können.

3.2 Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich - auch zur Begründung ihres
Eventualantrages - eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art.
29 Abs. 2 BV; vgl. BGE 131 I 153 E. 3 S. 157 mit Hinweisen). Die drei von ihr
benannten Zeuginnen - ihre Schwester und zwei Nachbarinnen der Letzteren -
seien nicht angehört worden. Diese hätten aufgrund von einigen Besuchen (zum
Abendessen bzw. Kaffeetrinken) den gemeinsamen Wohnsitz der Eheleute
X.________-Y.________ bestätigen können.
Die Vorinstanz führt aus, dass selbst wenn die erwähnten Personen die Besuche
bezeugen würden, daraus noch nicht auf eine gelebte Ehegemeinschaft zu
schliessen wäre. Das gelte auch, wenn sie aufgrund ihrer Wahrnehmungen
anlässlich der Besuche zusätzlich erklären würden, dass ihrer Ansicht nach eine
gelebte Ehegemeinschaft bestanden habe. Ihre Aussagen wären aufgrund der
übrigen erstellten Tatsachen widerlegt. Diese antizipierte Beweiswürdigung ist
nicht zu beanstanden (vgl. hiezu allgemein BGE 130 II 425 E. 2.1 S. 429 mit
Hinweisen; zuletzt Urteil 8C_119/2008 vom 22. September 2008, E. 6.3). Die
Vorinstanz hat aufgrund bereits abgenommener Beweise ihre Überzeugung gebildet
und durfte ohne Willkür (dazu BGE 129 I 173 E. 3.1 S. 178 mit Hinweisen)
annehmen, ihre Überzeugung werde durch die Einvernahme der Zeuginnen nicht
geändert. Ein Verstoss gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör ist somit nicht
gegeben.

4.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet.
Sie kann daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG mit summarischer
Begründung und mit ergänzendem Verweis auf den angefochtenen Entscheid erledigt
und abgewiesen werden. Nicht einzutreten ist wegen des sog. Devolutiveffektes
auf die Anträge auf Aufhebung der Entscheide des Migrationsamtes und des
Regierungsrates (vgl. BGE 129 II 438 E. 1 S. 441).

5.
Dem Ausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin die bundesgerichtlichen
Kosten zu tragen (Art. 65 und 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen werden
nicht geschuldet (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Migrationsamt, dem Regierungsrat
und dem Verwaltungsgericht - 4. Kammer - des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt
für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Oktober 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Merz