Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.522/2008
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008


Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_522/2008 /lei

Urteil vom 5. August 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Häberli.

Parteien
Gemeinde Jaun, handelnd durch den Gemeinderat,
Beschwerdeführerin,

gegen

X.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Elmar Perler,
Oberamtmann des Greyerzbezirkes, Le Château, Postfach 192, 1630 Bulle.

Gegenstand
Kanalisationsanschlussgebühren,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des
Kantonsgerichts Freiburg, Steuergerichtshof, vom 30. Mai 2008.

Erwägungen:

1.
X.________ ist Eigentümer dreier in der Gemeinde Jaun gelegener Grundstücke.
Für diese stellte ihm die Gemeinde Jaun Kanalisationsanschlussgebühren in der
Höhe von insgesamt 11'871.20 Franken in Rechnung (Verfügungen vom 15. Oktober
2004). In der Folge beschritt X.________ den Rechtsweg. Im zweiten Rechtsgang
hob der Oberamtmann des Greyerzbezirkes die angefochtenen Verfügungen auf und
verpflichtete die Gemeinde Jaun, die Anschlussgebühren neu aufgrund einer
Ausnützungsziffer der Grundstücke von 0.45 statt 0.60 zu berechnen (Entscheid
vom 14. Mai 2007). Hiergegen beschwerte sich die Gemeinde Jaun erfolglos beim
Steuergerichtshof des Kantons Freiburg (Urteil vom 30. Mai 2008).

2.
Am 10. Juli 2008 hat die Gemeinde Jaun beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht mit dem sinngemässen Antrag,
den Entscheid des Steuergerichtshofs aufzuheben und ihre Verfügungen vom 15.
Oktober 2004 zu bestätigen. Der angefochtene Entscheid trifft die Gemeinde in
ihren hoheitlichen Befugnissen, weshalb sie sich über eine Verletzung ihrer
Autonomie beklagen und damit verbunden auch eine Verletzung des Willkürverbots
geltend machen kann (vgl. BGE 131 I 91 E. 1 S. 93). In diesem Sinne ist sie
gestützt auf Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG zur Beschwerdeführung legitimiert.
Allerdings erscheint fraglich, ob ihre Eingabe den gesetzlichen
Begründungsanforderungen, wie sie Art. 42 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG
für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten formuliert, zu
genügen vermag (vgl. BGE 118 Ib 134; 131 II 449 E. 1.3 S. 452), weil darin im
Wesentlichen bloss appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil geübt wird.
Letztlich kann aber offen bleiben, wie es sich damit verhält, weil die
Beschwerde ohnehin offensichtlich unbegründet ist und im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 BGG (mit summarischer Begründung und unter Verzicht auf
Einholung von Akten und Vernehmlassungen) abgewiesen werden kann.

3.
Die Beschwerdeführerin beanstandet die Anwendung ihres kommunalen Rechts durch
den Steuergerichtshof. Weil das Bundesgericht kantonales (und kommunales) Recht
nicht frei, sondern nur auf seine Verfassungsmässigkeit hin prüfen kann (vgl.
Art. 95 BGG), kommt diesbezüglich allein eine Verletzung des Willkürverbots von
Art. 9 BV in Frage.

3.1 Art. 24 des Abwasserreglements der Gemeinde Jaun vom 12. April 1994
bestimmt, dass die Kanalisationsanschlussgebühr eines überbauten Grundstücks
acht Franken pro Quadratmeter "Nutzfläche" beträgt. Letztere errechnet sich aus
einer Multiplikation der Fläche der Parzelle mit der "Ausnützungsziffer, welche
in der Ortsplanung festgelegt ist". Es ist unbestritten, dass die Vorinstanz
die massgebenden Bestimmungen des kommunalen Planungs- und Baureglements
korrekt ausgelegt hat, als sie für die (überbauten) Grundstücke des
Beschwerdeführers die (baurechtliche) Ausnützungsziffer von 0.45 ermittelte.
Die Beschwerdeführerin macht jedoch geltend, Art. 24 des Abwasserreglements
"verweise... [bloss] auf den ersten Blick, irreführenderweise, auf die
Ausnützungsziffern 'der Ortsplanung', also des Planungs- und Baureglements".
Richtigerweise seien die "Flächen und Ausnützungsziffern gemäss Kataster und
Zonenplan" anwendbar, welche sich im Anhang des Abwasserreglements fänden und
für die Grundstücke des Beschwerdeführers eine Ausnützungsziffer von 0.60
vorsähen.

3.2 Damit gesteht die Beschwerdeführerin nicht nur ausdrücklich zu, dass Art.
24 ihres Abwasserreglements im Sinne des angefochtenen Entscheids verstanden
werden kann, sondern erklärt vielmehr selber, die dahingehende Auslegung
entspreche eigentlich dem Wortlaut der Bestimmung. Bei diesen Gegebenheiten ist
nicht ersichtlich, wie hier überhaupt eine Verletzung des Willkürverbots
vorliegen könnte. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass ein Entscheid nur dann
gegen Art. 9 BV verstösst, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen
unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. BGE 127 I 60 E. 5a S. 70, mit
Hinweisen). Selbst wenn mit der Beschwerdeführerin davon auszugehen wäre, dass
richtigerweise - trotz der anderslautenden Formulierung von Art. 24 ihres
Abwasserreglements - nicht die baurechtliche, sondern eine eigene
abwasserrechtliche Ausnützungsziffer für die Gebührenberechnung heranzuziehen
ist, wäre der angefochtene Entscheid bloss unrichtig, aber keinesfalls geradezu
unhaltbar.

4.
Die Beschwerdeführerin, welche Vermögensinteressen verfolgt hat, wird bei
diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 4 BGG e
contrario). Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg,
Steuergerichtshof, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. August 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Häberli