Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.521/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_521/2008

Urteil vom 22. Juli 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Müller,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Gerichtsschreiber Häberli.

Parteien
1. X.________,
2. Y.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung.

Gegenstand
Kostenvorschusspflicht,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die
Zwischenverfügungen des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 3. Juli
2008.

Erwägungen:

1.
X.________ und Y.________, die in R.________ eine Praxis für Zahnprothetik
betreiben, sind von der Eidgenössischen Steuerverwaltung zur Bezahlung von
Mehrwertsteuern verpflichtet worden. Die entsprechenden Einspracheentscheide
fochten sie am 25. Juni 2008 beim Bundesverwaltungsgericht an, welches zwei
Verfahren eröffnete und mit Zwischenverfügungen vom 3. Juli 2008 von X.________
und Y.________ je einen Kostenvorschuss von 2'500 Franken verlangte.

2.
2.1 Am 3. Juli 2008 haben X.________ und Y.________ beim Bundesgericht
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht mit dem
sinngemässen Antrag, sie je von der Kostenvorschusspflicht zu befreien,
eventuell den zu leistenden Kostenvorschuss auf insgesamt 600 Franken zu
reduzieren.

2.2 Zwischenentscheide, die einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken
können, sind selbständig mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten anfechtbar (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Die Aufforderung zur
Leistung eines Kostenvorschusses kann einen solchen Nachteil zur Folge haben,
wenn die angerufene Behörde - wie hier - androht, auf die Eingabe nicht
einzutreten, falls der Vorschuss nicht (rechtzeitig) bezahlt werde (BGE 128 V
199 E. 2 S. 201 ff.). Die vorliegende Beschwerde ist daher zulässig. Allerdings
ist für eine rechtsgenügliche Beschwerdeeinreichung erforderlich, dass im
Rahmen der Begründung in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die entsprechenden
Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich
ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet
wird. Ob die vorliegende Eingabe diesen Anforderungen genügt, ist fraglich,
kann aber offen bleiben, zumal sich die Beschwerde als offensichtlich
unbegründet erweist und im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG (mit
summarischer Begründung und unter Verzicht auf Einholung von Akten und
Vernehmlassungen) abgewiesen werden kann.

3.
Die Beschwerdeführer scheinen zu verkennen, dass das Bundesverwaltungsgericht
nicht frei darüber befinden kann, ob es einen Kostenvorschuss erheben will.
Vielmehr ist es gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG gehalten, grundsätzlich von allen
Beschwerdeführern einen Vorschuss in der Höhe der mutmasslichen
Verfahrenskosten zu erheben. Es kann nur dann ganz oder teilweise auf einen
Vorschuss verzichten, "wenn besondere Gründe vorliegen" (Satz 3), wobei die
speziellen Gegebenheiten in Bezug auf die Leistung des Kostenvorschusses
darzutun sind und einen Verzicht auf dessen Erhebung angezeigt erscheinen
lassen müssen (vgl. Urteil 2A.536/2005 vom 16. September 2005, E. 3). Derartige
Gründe sind vorliegend weder ersichtlich noch geltend gemacht.
Die Vorschussleistung dient im Übrigen allein dazu, für den Fall, dass die
Beschwerdeführer mit ihren Anträgen unterliegen und deshalb kostenpflichtig
werden (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), die Abgeltung jenes Aufwands
sicherzustellen, der dem Gericht durch das betreffende Verfahren entstanden
ist. Weshalb diese allgemeine Pflicht zur Vorschussleistung im Fall der
Beschwerdeführer eine "ungerechte Bestrafung" darstellen sollte, ist nicht
nachvollziehbar. Schliesslich liegt die Höhe des Kostenvorschusses mit
insgesamt 5'000 Franken zwar am oberen Rand des Zulässigen; dieser Betrag hält
sich aber - angesichts eines Streitwerts von 70'000 Franken (Auskunft des
Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juli 2008) - an den vorgegebenen Rahmen und
ist insofern noch bundesrechtskonform (Art. 4 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR
173.320.2] sieht für Verfahren mit einem Streitwert zwischen 50'000 und 100'000
Franken eine Gerichtsgebühr von 1'500 bis 5'000 Franken vor). Aus dem Umstand,
dass die Beschwerdeführer in einem früheren (noch von der Eidgenössischen
Steuerrekurskommission geführten) Verfahren einen geringeren Kostenvorschuss
von offenbar bloss 600 Franken bezahlen mussten, können sie schon deshalb
nichts für sich ableiten, weil der Streitwert damals bloss 6'000 Franken
betragen hatte.

4.
Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl.
Art. 65 f. BGG). Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter
Solidarhaft auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Eidgenössischen Steuerverwaltung
und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Juli 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Hungerbühler Häberli