Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.519/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_519/2008

Verfügung vom 24. Juli 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Feller.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut.

Gegenstand
Einfuhr von Arzneimittel (unentgeltliche Prozessführung vor dem
Bundesverwaltungsgericht),

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung
III, vom 13. Juni 2008.

Erwägungen:
X.________ reichte am 10. Juni 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eine
Beschwerde gegen eine Verfügung des Schweizerischen Heilmittelinstituts,
Swissmedic, betreffend Arzneimitteleinfuhr ein. Mit Zwischenverfügung vom 13.
Juni 2008 forderte der Instruktionsrichter der Abteilung III des
Bundesverwaltungsgerichts X.________ auf, bis zum 18. August 2008 einen
Kostenvorschuss von Fr. 300.-- zu Gunsten der Gerichtskasse des
Bundesverwaltungsgerichts zu überweisen.
Am 11. Juli 2008 reichte X.________ beim Bundesgericht eine "Einsprache" ein
mit dem Begehren, dass seine Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht vom 10.
Juni 2008 ohne Kostenvorschuss von Fr. 300.-- bearbeitet werde. Das
präsidierende Mitglied der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung hat die Eingabe
von X.________ mitsamt Beilagen gestützt auf Art. 30 Abs. 2 BGG zwecks
Behandlung als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege an das
Bundesverwaltungsgericht überwiesen. Mit Schreiben des Instruktionsrichters der
Abteilung III vom 21. Juli 2008 hat dieses bestätigt, dass es die Eingabe als
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege behandeln werde.
Durch die Übernahme der Sache durch das Bundesverwaltungsgericht ist das
bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos geworden, und es ist in Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 (in Verbindung mit Abs. 1) BGG durch Verfügung des
präsidierenden Mitglieds abzuschreiben. Kosten werden nicht erhoben (Art. 66
Abs. 1 Satz 2 BGG).

Demnach verfügt das präsidierende Mitglied:

1.
Das Verfahren wird abgeschrieben.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, Swissmedic und dem
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Juli 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Hungerbühler Feller