Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.513/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_513/2008

Urteil vom 14. Juli 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Feller.

Parteien
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung, Eigerstrasse 65, 3003 Bern.

Gegenstand
Mehrwertsteuer (1. bis 4. Quartal 2000); Vorsteuerabzug,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, vom 28.
Mai 2008.

Erwägungen:

1.
Mit Urteil vom 28. Mai 2008 wies das Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde
der X.________ AG, Reinach, ab, womit sich diese über die Ergänzungsabrechnung
betreffend die Mehrwertsteuern 1. bis 4. Quartal 2000 (Rückforderung von
Vorsteuerabzügen in der Höhe von Fr. 3'298.--) beschwert hatte.

Am 3. Juli 2008 gelangte die X.________ AG mit einem als Beschwerde gegen das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2008 bezeichneten, vom 2. Juli
2008 datierten Schreiben ans Bundesgericht. Namentlich wird darin Folgendes
ausgeführt: "Im 13-seitigen Dokument (gemeint ist das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts) werden, wie schon bei den vorangegangenen Stufen,
einmal mehr Ausführungen und Erläuterungen gemacht und damit der tatsächliche
Sachverhalt umgangen." Weiter wird auf ein an die Eidgenössische
Steuerrekurskommission adressiertes Schreiben vom 3. Juni 2006 und die dort
speziell hervorgehobene Stellen verwiesen.

Mit Schreiben vom 4. Juli 2008 wurde die Beschwerdeführerin auf die für
Beschwerden massgeblichen Form- und Fristvorschriften des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) hingewiesen, wobei erläutert wurde, dass das
Schreiben vom 2. Juli 2008 diesen gesetzlichen Anforderungen nicht genüge. Am
8. Juli 2008 reichte die Beschwerdeführerin das angefochtene Urteil nach, wobei
sie die Ansicht äusserte, dass die von ihr eingereichten Unterlagen die
Anforderungen einer Beschwerde "für eine solch banale Angelegenheit" erfüllten.

Es ist weder ein Schriftenwechsel angeordnet noch sind die Vorakten eingeholt
worden.

2.
Rechtsschriften haben die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in
der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene
Akt Recht verletze (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG).

Weder das Schreiben vom 2. Juli 2008 (bzw. die Beilage dazu) noch dasjenige vom
8. Juli 2008 enthält die geringste Bezugnahme auf den Inhalt des angefochtenen
Urteils. Es ist auch nicht ansatzweise erkennbar, die Verletzung welcher
mehrwertsteuerrechtlichen Norm oder welche sonstige Verletzung von
schweizerischem Recht (vgl. Art. 95 BGG) die Beschwerdeführerin geltend machen
will. Es fehlt mithin offensichtlich an einer hinreichenden
Beschwerdebegründung (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Im Übrigen ist es nicht
Sache des Bundesgerichts, sich mit den von der Beschwerdeführerin
vorgeschlagenen Zahlungsmodalitäten für die streitigen Steuerforderungen zu
befassen.

Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.

Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Eidgenössischen Steuerverwaltung
und dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Juli 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Hungerbühler Feller