Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.512/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_512/2008/leb

Urteil vom 15. Juli 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Müller, Karlen,
Gerichtsschreiber Merz.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für öffentliche Sicherheit, Ausländerfragen, des Kantons Solothurn,
Ambassadorenhof, 4509 Solothurn.

Gegenstand
Ausschaffungshaft (Art. 76 AuG),

Beschwerde gegen das Urteil des Haftgerichts
des Kantons Solothurn vom 2. Juni 2008.

Nach Einsicht
in das Urteil des Haftgerichts des Kantons Solothurn vom 2. Juni 2008, mit dem
die vom Amt für öffentliche Sicherheit des Kantons Solothurn gegenüber
X.________ gestützt auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG (SR 142.20) wegen
Untertauchensgefahr am 30. Mai 2008 verfügte Ausschaffungshaft bis zum 28.
August 2008 bewilligt wird,

in die an die Haftrichterin adressierte, auf Französisch abgefasste Eingabe von
X.________ vom 29. Juni 2008, welche das Haftgericht samt ihren Akten mit
Schreiben vom 11. Juli 2008 zuständigkeitshalber an das Bundesgericht
weitergeleitet hat,

in Erwägung,
dass auf die Eingabe des Beschwerdeführers als Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Haftgerichts
einzutreten ist, soweit sie überhaupt rechtsgenüglich begründet ist (vgl. Art.
42 Abs. 2 und Art. 82 BGG),

dass kein Anlass besteht, von der Regel des Art. 54 Abs. 1 BGG abzuweichen,
wonach das bundesgerichtliche Verfahren in der Sprache des angefochtenen
Entscheids geführt wird,

dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die verfügte Ausschaffungshaft aus
den im Urteil des Haftgerichts umfassend dargelegten Gründen, auf die hier
verwiesen werden kann (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG), gegeben sind,

dass der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was die Rechtmässigkeit der
verfügten Haft in Frage stellen könnte,

dass insbesondere eine selbständige legale Ausreise des Beschwerdeführers, der
bisher keine Ausweispapiere präsentiert hat und zeitweise untergetaucht war,
bei seiner Freilassung nicht als gewährleistet erscheint,

dass über die vorliegende, offensichtlich unbegründete Beschwerde im
vereinfachten Verfahren gemäss Art. 109 BGG mit summarischer Begründung und
ohne Weiterungen zu befinden ist,
dass es sich rechtfertigt, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten
(Art. 65 Abs. 2 BGG),

dass das Amt für öffentliche Sicherheit des Kantons Solothurn dafür zu sorgen
hat, dass dem Beschwerdeführer der vorliegende Entscheid des Bundesgerichts
verständlich gemacht wird,

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für öffentliche Sicherheit,
Ausländerfragen, und dem Haftgericht des Kantons Solothurn sowie dem Bundesamt
für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Juli 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Hungerbühler Merz