Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.510/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_510/2008

Urteil vom 18. Juli 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Müller, Karlen,
Gerichtsschreiber Häberli.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Weltert,

gegen

Gemeinde Menznau, handelnd durch den Gemeinderat, Wolhuserstrasse 3, Postfach
69, 6122 Menznau.

Gegenstand
Perimeterbeiträge,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 4. Juni 2008.

Erwägungen:

1.
1.1 X.________ ist Eigentümer von mehreren in der Gemeinde Menznau gelegenen
landwirtschaftlichen Grundstücken, die vom Perimeter erfasst werden, den der
Gemeinderat Menznau für Strassenbauarbeiten auf dem Gemeindegebiet verfügt hat.
Der betreffende Perimeterentscheid vom 6. April 2005 verpflichtet die
Grundeigentümer zur Übernahme eines Anteils der Kosten für Neubauten und
Sanierungen von (geschätzten) 380'000 Franken. Gegen den ihm anteilmässig
auferlegten Betrag von 22'005 Franken erhob X.________ erfolglos Einsprache
beim Gemeinderat Menznau (Entscheid vom 20. Februar 2006).

1.2 Am 15. September 2006 ersuchte X.________ den Gemeinderat Menznau um
Revision des in Rechtskraft erwachsenen Einspracheentscheids. Den abschlägigen
Revisionsentscheid vom 5. Oktober 2006 focht er alsdann erfolglos beim
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern an (Urteil vom 4. Juni 2008).

2.
2.1 Am 8. Juli 2008 hat X.________ beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht mit dem Antrag, den
Verwaltungsgerichtsentscheid aufzuheben und die Nichtigkeit des
Perimeterentscheids vom 20. Februar 2006 (recte: 6. April 2005) festzustellen;
eventuell sei die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen, damit dieses
die Nichtigkeit des Perimeterentscheids prüfe.

2.2 Es erscheint fraglich, ob die Eingabe des Beschwerdeführers den
gesetzlichen Begründungsanforderungen, wie sie Art. 42 in Verbindung mit Art.
106 Abs. 2 BGG für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
formuliert, zu genügen vermag (vgl. BGE 118 Ib 134; 131 II 449 E. 1.3 S. 452),
weil darin im Wesentlichen bloss appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil
geübt wird. Letztlich kann aber offen bleiben, wie es sich damit verhält, weil
die Beschwerde ohnehin offensichtlich unbegründet ist und im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 BGG (mit summarischer Begründung und unter Verzicht auf
Einholung von Akten und Vernehmlassungen) abgewiesen werden kann.

3.
Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht nicht (mehr) geltend, der
Gemeinderat Menznau habe sein Revisionsgesuch zu Unrecht abgewiesen, sondern
beruft sich vorab auf die angebliche Nichtigkeit des ursprünglichen
Perimeterentscheids. Er verkennt, dass ein fehlerhafter Verwaltungsakt nach
bundesgerichtlicher Praxis nur dann nichtig und nicht bloss anfechtbar ist,
wenn der ihm anhaftende Mangel besonders schwer wiegt und gleichzeitig
offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist; zudem darf die
Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet
sein. Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich funktionelle und sachliche
Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwer wiegende Verfahrensfehler in
Betracht (vgl. BGE 132 II 21 E. 3.1 S. 27; 129 I 361 E. 2.1 S. 363 f.; 122 I 97
E. 3a/aa S. 99; 117 Ia 202 E. 8a S. 220 f.; vgl. zudem die Hinweise bei Ulrich
Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage,
Zürich 2006, N 958 ff.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt:
Der Beschwerdeführer beruft sich vor allem darauf, dass er im Verhältnis zu
anderen Grundeigentümern, die von den Bauarbeiten mehr profitierten als er,
unverhältnismässig stark bzw. in rechtsungleicher Weise belastet werde.
Bezüglich der ihm persönlich auferlegten Beiträge sieht er weiter das
Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip verletzt. Ferner äussert er sich zur
angeblich mangelnden Berücksichtigung der Rechtsnatur von Vorzugslasten durch
die Vorinstanz. Solche Vorbringen sind offensichtlich nicht geeignet, die
Nichtigkeit des der vorliegenden Streitigkeit zugrunde liegenden
Perimeterentscheids darzutun. Es handelt sich vielmehr um Einwände, wie sie
typischerweise Gegenstand einer Anfechtung im Rahmen eines ordentlichen
Rechtsmittelverfahrens bilden würden. Weder vermögen sie offensichtliche Mängel
des Entscheids aufzuzeigen, noch wiegen die gerügten Mängel derart schwer, dass
- sollte die vorgetragene Kritik begründet sein - wegen des Gewichts der Fehler
auf Nichtigkeit des Perimeterentscheids geschlossen werden müsste.

4.
Unbegründet ist ferner die Rüge, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht
verletzt: Wie der Beschwerdeführer selber erkannt hat, nimmt das
Verwaltungsgericht im angefochtenen Entscheid auch zur Frage der Nichtigkeit
des Perimeterentscheids (kurz) Stellung. Angesichts der klaren Rechtslage hat
es mit diesen Ausführungen dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches
Gehör bzw. seiner Begründungspflicht Genüge getan. Schliesslich kann keine Rede
von einer Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben sein: Zum einen ist
überhaupt nur schwer vorstellbar, inwiefern sich Behörden in einer
vertrauensbegründenden Art und Weise über die Erfolgschancen eines
Rechtsmittelverfahrens äussern könnten. Zum anderen macht der Beschwerdeführer
keinerlei Angaben, weshalb der "Verwaltungsbeamte R.________" für eine
entsprechende Auskunft hätte zuständig sein sollen (zu den Voraussetzungen für
die Annahme einer vertrauensbegründenden Zusicherung vgl. BGE 121 II 473 E. 2c
S. 479).

5.
Da die Vorbringen des Beschwerdeführers nach dem Gesagten der erforderlichen
Erfolgsaussichten entbehrten, lässt sich die Verweigerung der unentgeltlichen
Rechtspflege für das kantonale Verfahren im Ergebnis schon aus diesem Grund
nicht beanstanden, ohne dass auf die finanzielle Situation des
Beschwerdeführers noch eingegangen werden müsste.

6.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66
Abs. 1 BGG). Seinem Begehren um unentgeltliche Prozessführung kann mangels
Erfolgsaussicht der Beschwerde auch für das bundesgerichtliche Verfahren nicht
entsprochen werden (Art. 64 BGG). Parteientschädigung ist keine auszurichten
(vgl. Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gemeinderat Menznau und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Juli 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Hungerbühler Häberli