Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.50/2008
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2C_50/2008/leb

Urteil vom 24. Januar 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt Roger Müller,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, 8090 Zürich.

Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom
19. Dezember 2007.

Erwägungen:

1.
1.1 X.________ (geb. 1986) stammt aus der Ukraine. Er reiste im April 2000 im
Familiennachzug zu seiner Mutter in die Schweiz. Nachdem er hier straffällig
geworden war, lehnte es das Migrationsamt des Kantons Zürich ab, seine
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, und hielt ihn an, das Kantonsgebiet zu
verlassen. Das Bundesamt für Migration dehnte die Wegweisung am 5. April 2007
auf die ganze Schweiz und Liechtenstein aus; am 4. Juli 2007 untersagte es
ihm, bis zum 19. September 2012 wieder in die Schweiz einzureisen.

1.2 Am 12. September 2006 wurde X.________ im Kanton Graubünden angehalten
und in Untersuchungshaft genommen. Hernach befand er sich im Strafvollzug;
auf die Entlassung aus diesem hin wurde er ab dem 17. Dezember 2007 in
Ausschaffungshaft versetzt, welche der Haftrichter am Bezirksgericht Zürich
bis zum 16. März 2008 bewilligte. X.________ beantragt vor Bundesgericht, er
sei unverzüglich aus der Ausschaffungshaft zu entlassen.

2.
Die Eingabe, welche als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
zu behandeln ist (vgl. Art. 82 ff. BGG), erweist sich aufgrund der
eingeholten Unterlagen als offensichtlich unbegründet und kann ohne
verfahrensrechtliche Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG
erledigt werden:
2.1 Das Migrationsamt des Kantons Zürich hat den Beschwerdeführer am 5.
Dezember 2006 aufgefordert, das Kantonsgebiet zu verlassen; der entsprechende
Entscheid ist auf die ganze Schweiz und Liechtenstein ausgedehnt worden. Zur
Sicherung des Vollzugs der Wegweisung durfte der Beschwerdeführer in
Ausschaffungshaft genommen werden: Er hat wiederholt erklärt, nicht bereit zu
sein, in die Ukraine zurückzukehren; zudem ist er hier massiv straffällig
geworden (unter anderem Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren
wegen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Sachbeschädigung,
Betrugs, Urkundenfälschung usw.). Es besteht bei ihm gestützt hierauf
Untertauchensgefahr im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 13b Abs. 1 lit. c
ANAG bzw. Art. 76 Abs. 1 lit. b AuG (BGE 130 II 56 E. 3.1 S. 58 f. mit
Hinweisen). Da auch alle übrigen Haftvoraussetzungen erfüllt sind -
insbesondere der Vollzug seiner Wegweisung absehbar erscheint und keine
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die Behörden nicht weiterhin mit
Nachdruck hierum bemühen würden -, verletzt der angefochtene Entscheid kein
Bundesrecht. Der Beschwerdeführer kann die Haft verkürzen, indem er zur
Beschaffung der erforderlichen Reisepapiere mit den Behörden kooperiert.

2.2 Was X.________ gegen seine Haft einwendet, überzeugt nicht: Der
vorgeschlagene Aufenthalt bei seiner Mutter vermag nicht sicherzustellen,
dass er sich den Behörden zur Verfügung halten wird; bereits für die
Strafverbüssung hatte er polizeilich zur Verhaftung ausgeschrieben werden
müssen. Soweit er darauf hinweist, hier integriert zu sein, sprechen seine
Straftaten eine andere Sprache; trotz Probezeiten und Untersuchungshaften
wurde er immer wieder straffällig. Hinsichtlich seines Einwands, bereit zu
sein, nach Österreich auszureisen, ist nicht ersichtlich, wie er dies ohne
Papiere und Visum legal tun könnte (vgl. BGE 133 II 97 E. 4.2.2; 130 II 56 E.
4.1.2); nur sein Heimatstaat ist verpflichtet, ihn gegebenenfalls auch ohne
solche zurückzunehmen (vgl. BGE 133 II 97 E. 4.2.2). Die illegale Einreise
von der Schweiz aus in einen Drittstaat ist strafbar (Art. 115 Abs. 2 AuG),
weshalb die Behörden nicht bewusst zu einer solchen Hand bieten dürfen; nur
falls eine legale Einreise nach Österreich möglich sein sollte, könnte seine
Wegweisung (auch) dorthin vollzogen werden. Für alles Weitere wird auf die
zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid und der Haftverfügung
des Migrationsamts des Kantons Zürich verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).

3.
Aufgrund der Umstände (Bedürftigkeit, Vollzug der Wegweisung) rechtfertigt es
sich, keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist indessen wegen
Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 2 BGG): Die
vorliegende Eingabe hatte keinerlei ernsthaften Chancen auf Erfolg.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt des Kantons
Zürich, dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, und dem Bundesamt für
Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Januar 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Hugi Yar