Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.508/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_508/2008

Urteil vom 24. Juli 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Müller, Karlen,
Gerichtsschreiber Merz.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich.

Gegenstand
Verlängerung der Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom 10.
Juni 2008.

Erwägungen:

1.
Der aus Pakistan stammende X.________ reiste seinen Angaben zufolge im Oktober
2005 in die Schweiz ein, wo er sich bis zu seiner Verhaftung im Dezember 2007
illegal aufhielt. Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies ihn am 14. Dezember
2007 formlos weg und nahm ihn in Ausschaffungshaft, welche der Haftrichter am
Bezirksgericht Zürich zunächst bis zum 13. März 2008 bewilligte und am 12. März
und 10. Juli (recte: Juni) 2008 bis zum 13. Juni bzw. 13. September 2008
verlängerte. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die
zuletzt genannte haftrichterliche Verfügung vom 10. Juni 2008 beantragt
X.________ dem Bundesgericht, ihn unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Zudem
ersucht er um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung. Das
Bundesgericht hat die Akten des Bezirksgerichts und des Migrationsamts
beigezogen, jedoch auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtet.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer erhebt gegen die angefochtene Verlängerung der
Ausschaffungshaft den Einwand, dass er eine Schweizer Bürgerin zu heiraten
gedenke. Zudem habe er mit ihr einen Sohn, der im April 2008 geboren sei.
Insoweit sei die weitere Haft nicht mehr verhältnismässig. Auch sei Art. 80
Abs. 4 AuG (SR 142.20) von der Vorinstanz missachtet worden.

2.2 Der Haftrichter hat festgestellt, dass die für eine Eheschliessung
notwendigen Papiere nicht vorlägen, demzufolge kein konkreter Heiratstermin
feststehe und daher auch nicht binnen Kurzem mit der Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung zu rechnen sei. Es sei auch nach wie vor nicht davon
auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer für die beabsichtigte Ausschaffung
zur Verfügung halten werde.
Dem ist aufgrund der gesamthaften Umstände zuzustimmen. Der Haftrichter hat bei
seinem Entscheid die familiären Verhältnisse gemäss Art. 80 Abs. 4 AuG
hinreichend berücksichtigt. Gegenstand des Verfahrens der Ausschaffungshaft
bildet grundsätzlich nicht die Frage der Wegweisung oder der Bewilligung des
Aufenthalts. Mit Blick darauf ist die Haftgenehmigung nur zu verweigern, wenn
sich der zu sichernde Wegweisungsentscheid als offensichtlich unzulässig
erweist (BGE 125 II 217 E. 2 S. 220). Bei blosser Absicht, sich zu verheiraten,
ist das nicht der Fall; es besteht damit noch keine Aufenthaltsberechtigung
(vgl. BGE 130 II 56 E. 2 S. 58; Urteil 2C_132/2007 vom 24. April 2007, E.
2.2.2). Da der Beschwerdeführer bisher offenbar nicht über Ausweispapiere
verfügt, konnte er weder das Kind anerkennen noch die angeblichen
Heiratsabsichten vorantreiben, so dass eine Eheschliessung nicht unmittelbar
bevorsteht. Weder die Fürsorgeabhängigkeit der Verlobten noch das pauschal
angerufene Kindeswohl lassen den Vollzug der Wegweisung und damit die Haft
unverhältnismässig erscheinen, zumal auch keine lang dauernde, tatsächlich
gelebte Beziehung zum Kind vorliegt. Ausserdem bildet die Frage, ob aus dem
Verwandtschaftsverhältnis zum Sohn ein Anwesenheitsrecht abzuleiten ist, nicht
Gegenstand des Verfahrens der Ausschaffungshaft (vgl. auch Urteil 2C_424/2007
vom 4. September 2007, E. 4).
Da auch alle übrigen Haftvoraussetzungen erfüllt sind, verletzt der
angefochtene Entscheid kein Bundesrecht. Nach dem Gesagten erweist sich die
Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 BGG mit summarischer Begründung behandelt werden kann.

3.
Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer an sich die Gerichtskosten zu
tragen. Mit Blick auf seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse wird aber
praxisgemäss auf die Erhebung von Kosten verzichtet (Art. 66 BGG). Das Gesuch
um unentgeltliche Prozessführung wird damit gegenstandslos, während dasjenige
um Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens abzuweisen ist
(Art. 64 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt des Kantons Zürich,
dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, und dem Bundesamt für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Juli 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Hungerbühler Merz