Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.507/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_507/2008 /zga

Urteil vom 14. Juli 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Häberli.

Parteien
1. A.X.________,
2. B.X.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Arnold Weber,

gegen

Steuerrekursgericht des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 70, 5001 Aarau.

Gegenstand
Grundstückschätzung (Eignung des gerichtlich bestimmten Experten),

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 29. Mai 2008.

Erwägungen:

1.
Das Steuerrekursgericht des Kantons Aargau bestimmte den Vermögenssteuerwert
des Grundstücks, das A. und B.X.________ in V.________ besitzen, per 1. Mai
1998 auf 2'526'100 Franken (Entscheid vom 15. August 2003). Hiergegen gelangten
die Steuerpflichtigen an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, dem sie
eine Reduktion des Vermögenssteuerwerts auf 401'605 Franken beantragten. Am 4.
Februar 2008 schlug das Verwaltungsgericht vor, Z._______ als gerichtlichen
Gutachter einzusetzen. Ungeachtet der Einwände, welche A. und BX._________
gegen die Person des Gutachters vortrugen (weil sie an dessen fachlicher
Kompetenz zur Bewertung ihrer als Mühle genutzten Gewerbeliegenschaft
zweifelten), setzte das Verwaltungsgericht Z.________ als Gutachter ein
(Beschluss vom 29. Mai 2008).

2.
Am 7. Juli 2008 haben A. und B.X.________ beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht. Auf ihre Eingabe ist im
vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten, ohne dass Akten
oder Vernehmlassungen einzuholen wären; die Urteilsbegründung kann sich dabei
auf eine kurze Angabe der Unzulässigkeitsgründe beschränken (vgl. Art. 108 Abs.
3 BGG):

2.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist vorab zulässig
gegen Endentscheide, welche das Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG), und gegen
Teilentscheide im Sinne von Art. 91 BGG. Zwischenentscheide sind - abgesehen
von den Entscheiden über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl.
Art. 92 BGG) - nur dann (ausnahmsweise) selbständig anfechtbar, wenn sie einen
nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung
der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen
bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren
ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG).

2.2 Die Beschwerdeführer machen geltend, weil sie im bundesgerichtlichen
Verfahren beantragt hätten, "Walter Kohler sei zu verpflichten, in den Ausstand
zu treten", liege eine Streitigkeit nach Art. 92 BGG vor. Sie verkennen, dass
es diesbezüglich nicht auf die vor Bundesgericht gestellten Anträge ankommt,
sondern allein darauf, ob dessen Vorinstanz ein Ausstandsgesuch zu beurteilen
hatte. Dies ist hier offensichtlich nicht der Fall, zumal im kantonalen
Verfahren kein Ausstandsgrund, sondern bloss die Qualifikation von Z.________
für die Bewertung von Gewerbeliegenschaften in Frage stand.

2.3 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist weiter keine der
Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG für die Anfechtung von
Zwischenentscheiden erfüllt: Die Beschwerdeführer machen zwar geltend, ihnen
drohe ein nicht wieder gutzumachender Nachteil, weil "ein mangelhaftes
Gutachten [...] einen wesentlichen Einfluss auf den Endentscheid" habe. Sie
verkennen aber offensichtlich, dass gegen den letztinstanzlichen kantonalen
Entscheid über den Vermögenssteuerwert ihrer Liegenschaft die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht offen stehen wird.
Gemäss Art. 93 Abs. 3 BGG können dannzumal auch zuvor gefällte
Zwischenentscheide mitangefochten werden, so dass die Beschwerdeführer im
betreffenden Beschwerdeverfahren - soweit erforderlich - sämtliche Rügen gegen
den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 29. Mai 2008 erneut vortragen können.
Schliesslich ist entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer nicht
ersichtlich, inwiefern es "sofort einen Endentscheid herbeiführen" würde, wenn
das Bundesgerichts den vorliegenden Zwischenentscheid an die Hand nähme, zumal
es vorerst bloss um die Bestimmung des gerichtlichen Experten geht.

2.4 Nach dem Gesagten handelt es sich beim Beschluss des Verwaltungsgerichts
vom 29. Mai 2008 um einen Zwischenentscheid, der nicht selbständig anfechtbar
ist.

3.
Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl.
Art. 65 f. BGG). Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht
eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden den Beschwerdeführern unter
Solidarhaft auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Verwaltungsgericht des Kantons
Aargau, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich
mitgeteilt.
Lausanne, 14. Juli 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Hungerbühler Häberli