Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.503/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_503/2008

Urteil vom 23. Februar 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Zünd,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin
Dr. Caterina Nägeli,

gegen

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Postfach, 8090 Zürich,
Regierungsrat des Kantons Zürich,
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich.

Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2.
Kammer, vom 14. Mai 2008.

Sachverhalt:

A.
Der aus dem Libanon stammende X.________ (geb. 1963) reiste im Frühjahr 1989
mit seiner ebenfalls libanesischen Ehefrau Y.________ (geb. 1970) in die
Schweiz ein. Zunächst ersuchten beide erfolglos um Asyl. Am 19. April 1990 kam
ihre Tochter A.________ zur Welt. In der Folge stellte X.________ mit falschen
Angaben ein neues Asylgesuch, welches am 13. Dezember 1991 durch einen
Nichteintretensentscheid erledigt wurde. In der Zwischenzeit hatte Y.________
zusammen mit der Tochter A.________ die Schweiz verlassen und sich im Mai 1991
von ihrem Ehemann scheiden lassen, ihn aber einen Monat später wieder
geheiratet. Im Verkündgesuch, das X.________ am 13. Februar 1992 für eine
Eheschliessung mit der elf Jahre älteren Schweizerin Z.________ stellte, gab er
allerdings noch an, unverheiratet zu sein. Zu einer Eheschliessung mit
Z.________ kam es vorerst nicht. X.________ kehrte vielmehr in den Libanon
zurück, wo Y.________ am 7. Mai 1993 den gemeinsamen Sohn B.________ zur Welt
brachte.

Nachdem er sich zum zweiten Mal von seiner Ehefrau hatte scheiden lassen,
reiste X.________ erneut in die Schweiz ein und heiratete am 3. Dezember 1993
Z.________. Diese Ehe wurde mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts
Andelfingen am 5. Mai 1999 geschieden. X.________ heiratete in der Folge - im
Januar 2000 - seine frühere Ehefrau Y.________, mit welcher er während der Ehe
mit Z.________ das dritte gemeinsame Kind (Sohn C.________, geb. 1995) gezeugt
hatte, zum dritten Mal, kurz nachdem er im Juni 1999 bei der Schweizerischen
Botschaft in Beirut für sie und die drei Kinder Einreisevisa für einen
Besuchsaufenthalt in der Schweiz beantragt hatte. Inzwischen war er, der seit
der Heirat mit Z.________ im Besitz einer regelmässig verlängerten
Aufenthaltsbewilligung gewesen war, in der Schweiz erleichtert eingebürgert
worden (am 18. November 1998).

B.
Mit Verfügung vom 12. Dezember 2003 erklärte das Bundesamt für Zuwanderung,
Integration und Auswanderung (heute: Bundesamt für Migration) die erleichterte
Einbürgerung von X.________ wegen unwahrer Angaben über den Ehewillen für
nichtig. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement am 13. Januar 2005 ab.

C.
Am 6. Juni 2005 ersuchte X.________ beim Migrationsamt des Kantons Zürich um
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Mit Verfügung vom 23. Februar 2005 wies
die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich (Migrationsamt) -
unter Ansetzung einer Ausreisefrist für den Betroffenen - dieses Gesuch ab, im
Wesentlichen mit der Begründung, X.________ habe die Behörden unter Verletzung
der gesetzlichen Offenbarungs- und Wahrheitspflicht jahrelang über seine
tatsächlichen familiären Verhältnisse getäuscht, indem er die Weiterführung der
Beziehung zu Y.________ und die Zeugung des während der Ehe mit Z.________
geborenen Sohnes C.________ verschwiegen habe.

Der hiegegen beim Regierungsrat des Kantons Zürich erhobene Rekurs blieb
erfolglos, und mit Urteil vom 14. Mai 2008 wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich die gegen den regierungsrätlichen Beschluss vom 23. Januar 2008
erhobene Beschwerde ebenfalls ab, soweit es darauf eintrat.

D.
Mit Eingabe vom 7. Juli 2008 führt X.________ beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den Anträgen, den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. Mai 2008 aufzuheben und
festzustellen, dass dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen
sei.

Die Staatskanzlei des Kantons Zürich beantragt - für den Regierungsrat -
Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellen das Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich und das Bundesamt für Migration.

E.
Mit Verfügung vom 10. Juli 2008 hat der damalige Abteilungspräsident der
Beschwerde - antragsgemäss - aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1.
1.1 Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG schliesst die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über
ausländerrechtliche Bewilligungen aus, auf deren Erteilung weder nach dem
Bundes- noch dem Völkerrecht ein Rechtsanspruch besteht.

1.2 Das streitige Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung wurde vor
Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG; SR 142.20) am 1. Januar 2008 eingereicht und beurteilt sich
daher noch nach dem inzwischen aufgehobenen Bundesgesetz vom 26. Mai 1931 über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) und seinen
Ausführungserlassen (Art. 126 Abs. 1 AuG).

1.3 Gemäss Art. 4 ANAG entscheidet die zuständige Behörde, im Rahmen der
gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem
Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. Es besteht
damit grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer
Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, der Ausländer oder seine in der Schweiz
lebenden Angehörigen könnten sich auf eine Sondernorm des Bundesrechts
(einschliesslich Bundesverfassungsrecht) oder eines Staatsvertrages berufen
(vgl. BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189; 130 II 281 E. 2 S. 284; 128 II 145 E. 1.1.1
S. 148, mit Hinweisen).
1.4
1.4.1 Der Beschwerdeführer, dessen erleichterte Einbürgerung rechtskräftig für
nichtig erklärt worden ist (vorne lit. "B"), war während mehr als fünf Jahren
mit der Schweizer Bürgerin Z.________ verheiratet. Gemäss Art. 7 Abs. 1 Satz 1
ANAG hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers Anspruch auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Nach einem
ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren hat er gemäss
Satz 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung.

Kein Anspruch besteht, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften
über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern und namentlich jene über die
Begrenzung der Zahl der Ausländer zu umgehen (Scheinehe bzw.
Ausländerrechtsehe) oder wenn sich die Berufung auf die Ehe anderweitig als
rechtsmissbräuchlich erweist (BGE 127 II 49 E. 5a S. 56 mit Hinweisen).
Rechtsmissbrauch im Zusammenhang mit Art. 7 ANAG liegt vor, wenn der Ausländer
sich im Verfahren um Erteilung einer fremdenpolizeilichen
Anwesenheitsbewilligung auf eine Ehe beruft, welche nur (noch) formell und ohne
Aussicht auf Aufnahme bzw. Wiederaufnahme einer ehelichen Gemeinschaft besteht
(BGE 128 II 145 E. 2.2 S. 151 mit Hinweisen).
1.4.2 Nach der Eheschliessung mit Z.________ war der Beschwerdeführer zunächst
im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung (vorne lit. "A"). Mit der
Nichtigerklärung der Einbürgerung wurde er ausländerrechtlich grundsätzlich in
die gleiche Rechtsstellung wie vor der Einbürgerung versetzt (zur Publikation
vorgesehenes Urteil 2C_306/2008 vom 12. November 2008, E. 3). Er hat damit,
nach erfolgter Scheidung, zwar keinen Anspruch mehr auf Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung nach Art. 7 Abs. 1 Satz 1 ANAG. Sollte er aber vor der
Scheidung einen Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 7 Abs. 1
Satz 2 erworben haben, so kann er sich hierauf auch nach Beendigung der Ehe
berufen (BGE 128 II 145 E. 1.1.4 S. 149). Die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist insoweit zulässig (Art. 83 lit. c
Ziff. 2 BGG e contrario). Im kantonalen fremdenpolizeilichen Verfahren hat der
Beschwerdeführer allerdings nur die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
beantragt (vgl. das von ihm am 6. Juni 2005 unterzeichnete Gesuchsformular),
weshalb er vor Bundesgericht kein weiter gehendes Begehren stellen kann; es
müsste ihm aber, falls die Voraussetzungen für den Erwerb einer
Niederlassungsbewilligung erfüllt wären, wenigstens die anbegehrte - ein
weniger gefestigtes Anwesenheitsrecht gewährende - Aufenthaltsbewilligung
erteilt werden (BGE 128 II 145 E. 1.1.4 S. 149 mit Hinweisen).

1.5 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts
kann nur gerügt bzw. vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt
werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG).
Eine entsprechende Rüge, welche rechtsgenüglich substantiiert vorzubringen ist
(Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254
f.), setzt zudem voraus, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und
Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der
Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).

2.
2.1 Das Verwaltungsgericht hat - zum Teil unter Bezugnahme auf die
Sachdarstellung des Regierungsrates (vgl. S. 8 ff. des angefochtenen
Entscheides) - erwogen, die Ehe mit der Schweizerin Z.________ habe spätestens
ab November 1998 und damit vor Ablauf der Fünfjahresfrist von Art. 7 Abs. 1
Satz 2 ANAG nur noch formell und ohne Aussicht auf Wiederaufnahme der ehelichen
Gemeinschaft bestanden. So sei der Beschwerdeführer schon seit September 1994
Wochenaufenthalter in der Stadt Zürich gewesen, so dass ein eheliches
Zusammenleben nur jeweils an den Wochenenden stattgefunden habe. Der Ehewille
des Beschwerdeführers, welch letzterer seine Einbürgerung durch Verschweigen
der Existenz seiner beiden jüngsten Kinder erschlichen und diese Kinder auch in
den Verfahren um Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht
erwähnt habe, müsse jedenfalls schon vor Ablauf der Fünfjahresfrist erloschen
sein; es erscheine vor diesem Hintergrund überhaupt ausgeschlossen, dass der
Beschwerdeführer mit seiner schweizerischen Ehefrau auf Dauer habe
zusammenleben wollen. Sein einem hinlänglich bekannten Verhaltensmuster
entsprechendes Vorgehen erfülle vielmehr den Tatbestand des Erschleichens der
Bewilligung durch wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen als Grund
für einen Widerruf einer Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung (Art. 9
Abs. 2 lit. a und Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG).

2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Ehewille sei im massgeblichen
Zeitpunkt ungebrochen vorhanden gewesen. Er habe von der Eheschliessung Anfang
Dezember 1993 bis Mitte Dezember 1998 in echter ehelicher Gemeinschaft mit
Z.________ gelebt. Diese habe mehrfach erklärt, die Ehe sei "bis zum Schluss
gut verlaufen" (S. 7 der Beschwerdeschrift). Aus ihren Einvernahmen sei klar
ersichtlich, dass es in der Ehe keinen Bruch gegeben habe, der ihm - dem
Beschwerdeführer - klar gemacht hätte, dass die Ehe zerrüttet sei. Vom
Scheidungsentschluss seiner Frau habe er zur Zeit der Einreichung des
Einbürgerungsantrages im November 1998 noch gar nichts gewusst (S. 9 der
Beschwerdeschrift). Auch habe er nie die Absicht gehabt, die schweizerischen
Behörden über die Existenz seiner beiden Söhne zu täuschen. Vielmehr sei seine
Vaterschaft damals in rechtlicher Hinsicht noch nicht anerkannt gewesen,
weshalb es nachvollziehbar und verständlich erscheine, wenn er diese Kinder
gegenüber den schweizerischen Behörden nicht erwähnt habe. Die Vorinstanz
stelle demgegenüber lediglich auf "klischierte Verhaltensmuster" ab und würdige
die tatsächlichen Verhältnisse in keiner Weise. Sie habe damit nicht nur seinen
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, sondern bereits auf der Ebene der
Entscheidfindung eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung getroffen und die
vorhandenen Indizien für die Annahme einer nur noch formell bestehenden Ehe
willkürlich gewertet (vgl. S. 10/11 der Beschwerdeschrift).

3.
3.1 Nach der Rechtsprechung zum Widerruf von fremdenpolizeilichen
Anwesenheitsbewilligungen ist der Ausländer auch zur Offenlegung von Tatsachen
verpflichtet, nach denen er nicht ausdrücklich gefragt wird, sofern er wissen
muss, dass sie für den geltend gemachten Bewilligungsanspruch von Belang sein
können (vgl. statt vieler Urteil 2A.57/2002 vom 10. Juni 2002, E. 2.2, publ. in
Pra 2002 Nr. 165). Dies ist bei einem gestützt auf Art. 7 oder 17 ANAG
anwesenheitsberechtigten Ausländer, der in einer eheähnlichen Parallelbeziehung
Kinder zeugt, für welche bei Erteilung einer Niederlassungsbewilligung im
Grundsatz ein Nachzugsrecht entsteht (vgl. Art. 17 Abs. 2 ANAG), der Fall (vgl.
Urteil 2C_235/2008 vom 16. Oktober 2008, E. 2.3). Anders als im bereits in E.
1.4.2 genannten, zur Publikation vorgesehenen Urteil 2C_306/2008 vom 12.
November 2008 war der Beschwerdeführer hier aber nie im Besitz einer - gemäss
dem genannten Entscheid bei Untergang des Schweizer Bürgerrechts im Prinzip
wieder auflebenden - Niederlassungsbewilligung. Es geht daher nicht (direkt) um
die Frage, ob die Voraussetzungen für den Widerruf derselben erfüllt sind
(wofür die Behörde die Beweislast trägt, vgl. E. 4.4 des genannten Urteils),
sondern darum, ob ein Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung überhaupt erst
entstanden ist, wofür die Beweislast dem Beschwerdeführer obliegt.

3.2 Gemäss den - nach Massgabe von Art. 97 und Art. 105 BGG für das
Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen - Feststellungen des
Verwaltungsgerichts (vorne E. 1.5) war die Ehe des Beschwerdeführers mit der
Schweizer Bürgerin Z.________ bei Ablauf der Fünfjahresfrist von Art. 7 Abs. 1
Satz 2 ANAG, d. h. Ende 1998, bereits definitiv gescheitert bzw. die eheliche
Gemeinschaft unwiderruflich beendet, womit das Rechtsmissbrauchsverbot der
Geltendmachung eines Anspruches auf die Niederlassungsbewilligung entgegenstand
(vorne E. 1.4.1). Der Beschwerdeführer behauptet demgegenüber, seine nur wenige
Monate später, am 5. Mai 1999, geschiedene Ehe sei Ende 1998 noch intakt
gewesen (vorne E. 2.2), weshalb er den fraglichen Anspruch erworben habe. Damit
vermag er so oder anders nicht durchzudringen: Gemäss der Feststellung im
angefochtenen Urteil hat er sowohl gegenüber den Fremdenpolizeibehörden als
auch im Einbürgerungsverfahren die Existenz seiner beiden kurz vor bzw. während
der Ehe mit der schweizerischen Ehefrau in einer Parallelbeziehung gezeugten
Kinder verschwiegen. Damit wäre auch eine allfällige Niederlassungsbewilligung
klarerweise mit einem Widerrufsgrund gemäss Art. 9 Abs. 4 lit. a ANAG behaftet
gewesen; die Behörde hätte bei Kenntnis des wahren Sachverhaltes
zulässigerweise auf einen Rechtsmissbrauch im Sinne des bekannten, im
angefochtenen Urteil (S. 9) erwähnten Verhaltensmusters schliessen und die
Erteilung einer Niederlassungsbewilligung verweigern dürfen. Damit besteht auch
kein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung, zumal - wie das
Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - besonders intensive, über eine
normale Integration hinausgehende private Bindungen des Beschwerdeführers zur
oder in der Schweiz, welche ihm allenfalls ein Anwesenheitsrecht gestützt auf
die Garantie der Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK) verschaffen könnten
(vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2.1) nicht dargetan sind (Art. 42 Abs. 2 BGG). Aus
den vor Bundesgericht explizit angerufenen (vgl. S. 13 der Beschwerdeschrift),
im kantonalen Verfahren eingereichten Unterlagen (welche namentlich belegen
sollen, dass der Beschwerdeführer als Autohändler in der Branche geschätzt
wird, nicht im Strafregister verzeichnet ist sowie Miete und Steuern
regelmässig zahlt), ergibt sich nichts Gegenteiliges.

3.3 Der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Niederlassungsbewilligung ist
nach dem Gesagten daher nie entstanden, und es entfällt ein Anwesenheitsrecht,
ohne dass es auf die Verhältnismässigkeit der damit verbundenen Konsequenzen
noch ankäme (davon abgesehen ist dem Beschwerdeführer, der erst als Erwachsener
in die Schweiz gekommen ist, die Rückkehr in sein Heimatland, wo er mit
Y.________ eine Art "Parallelehe" geführt hat und wo heute insbesondere auch
seine Kinder leben [vgl. S. 13 der Beschwerdeschrift], nicht unzumutbar).

4.
Die Argumentation des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Entscheid erweist
sich damit als bundesrechtskonform, ohne dass auf die zahlreichen sonstigen
Einwendungen des Beschwerdeführers noch im Einzelnen eingegangen werden müsste.
Das gilt insbesondere für die unzulässigen Vorbringen im Zusammenhang mit der
Handhabung des Ermessens für eine Bewilligung im Rahmen von Art. 4 ANAG (Art.
83 lit. c Ziff. 5 BGG).

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 65 und 66 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet
(Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Sicherheitsdirektion, dem
Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht (2. Kammer) des Kantons Zürich sowie
dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Februar 2009
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Klopfenstein