Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.502/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_502/2008

Urteil vom 18. Dezember 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller,
nebenamtlicher Bundesrichter Locher,
Gerichtsschreiberin Dubs.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Steuerberatungen AG Roland Mösch,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer,
Verrechnungssteuer, Stempelabgaben,

Gegenstand
Verrechnungssteuer (faktische Liquidation, Ermessensveranlagung),

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 3.
Juni 2008.

Sachverhalt:

A.
Die A.________ AG mit Sitz in R.________ bezweckte die Finanzierung und
Anlageberatung in allen Sparten, die treuhänderische Verwaltung von Vermögen
aller Art, den An- und Verkauf von Wertschriften und Beteiligungen sowie den
An- und Verkauf und die Vermittlung von Liegenschaften. Das Aktienkapital der
Gesellschaft betrug Fr. 50'000.--, eingeteilt in 100 Inhaberaktien zu Fr.
500.--, wobei nicht bekannt ist, wem die Aktien gehörten. Einziger
Verwaltungsrat der Gesellschaft war seit 1983 X.________. Ende 1994 verkaufte
die A.________ AG die noch vorhandenen Wertschriften und stellte die
Verkaufserlöse grösstenteils der B.________ AG als Darlehen zur Verfügung.
Diese konnte die Darlehen in der Folge nicht mehr zurückzahlen, weshalb sie
abgeschrieben werden mussten. Ebenfalls verloren gingen treuhänderische
Geldanlagen beim schwer kranken und überschuldeten Y.________ (Verwaltungsrat
der B.________ AG). Im Zeitpunkt der Löschung der A.________ AG (2000) bildete
deren einziges Aktivum noch ein Guthaben bei der Crédit Suisse von Fr.
7'063.85.

B.
Nachdem die A.________ AG bzw. X.________ anfangs der Neunzigerjahre infolge
Nichteinreichens der Jahresrechnungen und Nichtdeklaration der
Verrechnungssteuer auf Aktienerträgen wegen vorsätzlicher Steuergefährdung
gebüsst werden mussten, forderte die Eidgenössische Steuerverwaltung (EStV)
X.________ mit Schreiben vom 6. Juni 2000 nochmals "dringend" auf, die
Jahresrechnungen sowie das Formular 103 für die Geschäftsjahre 1995-1999
einzureichen, ansonsten "eine Steuerrechnung nach Ermessen" zugestellt werde.
Auf das Gesuch des Amtes für Handelsregister und Zivilstandswesen des Kantons
Thurgau um Zustimmung zum amtlichen Löschungsverfahren stellte die
Eidgenössische Steuerverwaltung der A.________ AG am 3. August 2000 Rechnung
für eine Verrechnungssteuer von Fr. 278'425.--. Die A.________ AG habe eine
faktische Liquidation vorgenommen, wobei mangels Mitwirkung der
Steuerpflichtigen der Liquidationsüberschuss nach Ermessen festzusetzen sei. Da
bei einer solchen Auflösung kein Liquidator bestimmt sei, hafteten die
amtierenden Organe, hier also X.________, solidarisch für die Steuer bis zum
Betrag des Liquidationsüberschusses. Nach wiederholter Korrespondenz und
mehreren telefonischen Unterredungen stellte die Eidgenössische
Steuerverwaltung am 10. Februar 2005 ein Betreibungsbegehren gegen X.________
und erliess am 16. März 2005 einen förmlichen Entscheid. Darin hielt sie fest,
X.________ schulde der Eidgenössischen Steuerverwaltung als einziger
Verwaltungsrat der A.________ AG den Verrechnungssteuerbetrag von Fr.
278'425.-- sowie Betreibungskosten von Fr. 200.--. Weiter wurde der von
X.________ erhobene Rechtsvorschlag beseitigt. Eine dagegen gerichtete
Einsprache hiess die Eidgenössische Steuerverwaltung am 13. September 2005
teilweise gut und setzte den zu entrichtenden Betrag auf Fr. 269'728.--
(nämlich 35% von Fr. 770'652.--) herab. Weiter stellte die Eidgenössische
Steuerverwaltung fest, die Betreibung werde mit Rechtskraft des
Einspracheentscheids fortgesetzt. Die dagegen beim Bundesverwaltungsgericht
eingereichte Beschwerde blieb ohne Erfolg.

C.
Mit Eingabe vom 7. Juli 2008 führt X.________ Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Juni 2008 aufzuheben, eventuell die Sache "zur
nochmaligen Durchführung des Verfahrens" an die Vorinstanz zurückzuweisen und
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Er bestreitet eine
faktische Liquidation und beanstandet die Bemessung des
Liquidationsüberschusses. Weiter rügt er eine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör, erhebt die Verjährungseinrede und stösst sich daran, dass
bereits Betreibung eingeleitet wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht sowie die Eidgenössische Steuerverwaltung
beantragen die Abweisung der Beschwerde.

D.
Mit Verfügung vom 26. September 2008 erkannte der Präsident der Il.
öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu.

Erwägungen:

1.
1.1 Angefochten ist ein Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts zur
Verrechnungssteuer, somit in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gemäss Art. 82 lit. a
BGG zulässig, zumal keine Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 BGG vorliegen.
Der Beschwerdeführer ist gestützt auf Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten legitimiert. Auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (Art. 100
BGG).

1.2 Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Rechtsschrift die Begehren und deren
Begründung zu enthalten; im Rahmen der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
BGG). Die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift
ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid
beanstandet wird. Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens
kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzt (BGE 134
II 244). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von
Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht
prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise
vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E.
1.4.2 S. 254). Eine diesen Anforderungen (Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2
BGG) genügende Begründung ist hier nur teilweise zu erkennen. Soweit eine
solche fehlt, kann auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
nicht eingetreten werden.

1.3 Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann der
Beschwerdeführer die Verletzung von Bundesrecht rügen (Art. 95 BGG), und das
Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dabei
legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG).

2.
Zunächst rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf
rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Diese erblickt er darin, dass die
Steuerbehörde nicht auf seine (mündlichen) Behauptungen, "wohin die liquiden
Mittel der A.________ AG geflossen sind", abgestellt hat. Damit vermengt der
Beschwerdeführer den Anspruch auf rechtliches Gehör mit der Frage, wer die
objektive Beweislast trägt (vgl. E. 3.3 hiernach). Von einer Verletzung des
Gehörsanspruchs kann keine Rede sein, umso weniger, als sämtliche
vorinstanzlichen Entscheide sehr ausführlich und sorgfältig begründet sind.

3.
3.1 Der Bund erhebt gestützt auf Art. 132 Abs. 2 BV eine Verrechnungssteuer
namentlich auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens (Art. 1 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer [VStG; SR
642.21]). Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. b VStG sind Gegenstand der
Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Vermögens die Zinsen, Renten,
Gewinnanteile und sonstigen Erträge u.a. der von einem Inländer ausgegebenen
Aktien. Nach Art. 20 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über
die Verrechnungssteuer vom 19. Dezember 1966 (VStV; SR 642.211) ist steuerbarer
Ertrag von Aktien jede geldwerte Leistung der Gesellschaft an die Inhaber
gesellschaftlicher Beteiligungsrechte oder an ihnen nahe stehende Dritte, die
sich nicht als Rückzahlung der im Zeitpunkt der Leistung bestehenden Anteile am
einbezahlten Grundkapital darstellt (u.a. Dividenden, Boni,
Liquidationsüberschüsse und dergleichen). Unter Liquidations-überschüssen sind
nach ständiger Rechtsprechung Leistungen zu verstehen, die den Aktionären oder
ihnen nahestehenden Personen im Zusammenhang mit der Auflösung der Gesellschaft
gewährt werden, soweit es sich nicht um die Rückzahlung des statutarischen
Grundkapitals handelt. Dabei ist die Verrechnungssteuer auf
Liquidationsüberschüssen nicht nur dann geschuldet, wenn die Gesellschaft
förmlich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts aufgelöst wird, sondern
auch, wenn sie durch Aufgabe ihrer Aktiven faktisch liquidiert wird. Eine
Gesellschaft wird faktisch liquidiert, indem ihre Aktiven veräussert oder
verwertet werden und der Erlös nicht wieder investiert, sondern verteilt wird.
Dies kann nicht nur erfolgen, wenn ihr sämtliche Aktiven entnommen werden,
sondern auch, wenn ihr zwar einige Aktiven verbleiben, im Übrigen aber die
wirtschaftliche Substanz entzogen wird (vgl. zum Ganzen u.a. BGE 115 lb 274 E.
9 und 10 S. 279 ff.; ASA 68 739 E. 4, je mit Hinweisen). Der Beginn einer
faktischen Liquidation ist dann anzunehmen, wenn die Gesellschaftsaktiven
versilbert werden und die Aktionäre bzw. die ihnen nahe stehenden Personen den
Verwertungserlös empfangen haben (Urteil 2A.342/2005 vom 9. Mai 2006 E. 4.2 mit
Hinweisen).

3.2 Nach ständiger Rechtsprechung gehören ohne Rücksicht auf Form und
Bezeichnung solche freiwilligen Zuwendungen der Gesellschaft zu den geldwerten
Leistungen, die den Aktionären oder diesen nahestehenden Dritten ausgerichtet
werden und die ihren Rechtsgrund im Beteiligungsverhältnis haben. In dem Masse,
als solche Leistungen einem unbeteiligten Dritten unter im Übrigen gleichen
Umständen nicht erbracht worden wären und auch keine Kapitalrückzahlung
darstellen, ist darauf die Verrechnungssteuer geschuldet. Der
Verrechnungssteuer unterworfene Leistungen bilden auch die Zuwendungen an
Nichtbeteiligte, die den Inhabern der gesellschaftlichen Beteiligungsrechten
nahe stehen. Als nahe stehende Personen gelten dabei solche, zu denen
wirtschaftliche oder persönliche Verbindungen bestehen, welche nach den
gesamten Umständen als eigentlicher Grund der zu besteuernden Leistung
betrachtet werden müssen (Urteil 2A.72/2006 vom 9. Juni 2006 E. 2.1; Urteil
2A.342/2005 vom 9. Mai 2006 E. 2.2). Nicht jede geldwerte Leistung ist mit
einer faktischen Liquidation gleichzusetzen; eine geldwerte Leistung kann aber
im konkreten Fall gleichwohl eine Etappe auf dem Weg zur faktischen Liquidation
bilden (Urteil der SRK vom 17. April 2001 E. 2c, in: VPB 65/2001 Nr.113 S.
1223).

3.3 Schliesslich hat nach den allgemeinen Regeln die steuerpflichtige
Gesellschaft den Nachweis des Aufwandcharakters von Leistungen zu erbringen.
Diese ist nach Art. 39 VStG auch verpflichtet, der Eidgenössischen
Steuerverwaltung alle nötigen und zumutbaren Auskünfte zu erteilen und ihr
Einblick in die Geschäftsbücher sowie weitere Belege und Urkunden zu gewähren.
Es obliegt mithin der steuerpflichtigen Gesellschaft zu beweisen, dass eine
fragliche Leistung geschäftsmässig begründet ist. So können die Steuerbehörden
sichergehen, dass ausschliesslich geschäftliche Gründe - und nicht die engen
persönlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Gesellschaft und
Leistungsempfänger - für eine bestimmte Leistung ausschlaggebend waren. Wer
Zahlungen leistet, die weder buchhalterisch erfasst noch belegt sind, hat die
Folgen einer solchen Beweislosigkeit zu tragen, d.h. seine Zahlungen werden als
geldwerte Leistungen betrachtet (Urteil 2A.72/2006 vom 9. Juni 2006 E. 2.2;
Urteil 2A.342/2005 vom 9. Mai 2006 E. 2.3; Urteil 2A.237/1000 vom 6. September
2000 E. 3c, in: RDAT 2001 I 421 S. 422 f.; BGE 119 lb 431 E. 2c S. 435).

4.
4.1 Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat die A.________ AG wie auch den
Beschwerdeführer mehrmals erfolglos zur Einreichung von sachdienlichen
Unterlagen (Jahresrechnungen, Formular 103, Buchhaltung 1994 mit Belegen,
Darlehensverträge, Offenlegung der Aktionärsverhältnisse) aufgefordert (Art. 39
VStG, Art. 21 und Art. 22 VStV). Mangels ordnungsgemässer Substantiierung
durfte die Eidgenössische Steuerverwaltung von geldwerten Leistungen (vgl. E.
3.2) bzw. von einer faktischen Liquidation (vgl. E. 3.1) der A.________ AG
ausgehen. Nachdem nämlich die noch vorhandenen Wertschriften Ende 1994 verkauft
worden und die Verkaufserlöse grösstenteils unwiederbringlich an die B.________
AG geflossen waren (deren Verwaltungsrat schon früher treuhänderische
Geldanlagen erhalten hatte, die ebenfalls verloren waren), und weder das
Aktionariat der A.________ AG noch die Beziehungen zwischen den beiden
Gesellschaften offengelegt wurden, war die Eidgenössische Steuerverwaltung zu
einem solchen Schluss nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet. Denn es
gelang der A.________ AG keineswegs, den Nachweis zu erbringen, dass es sich
bei den Geldüberweisungen um geschäftsmässig begründete Transaktionen handelte.
Damit bildeten diese Etappen auf dem Weg zur faktischen Liquidation (vgl. E.
3.2).

4.2 Mangels fehlender Unterlagen musste die Eidgenössische Steuerverwaltung den
Liquidationsüberschuss ermessensweise bestimmen (MICHAEL BEUSCH, Kommentar zum
Schweizerischen Steuerrecht, II/2, Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer,
Basel/Genf/München 2005, N 9 zu Art. 13 VStG; W. ROBERT PFUND,
Verrechnungssteuer, I. Teil, Basel 1971, N 3.3 zu Art. 13 VStG). Dabei haben
die Steuerbehörden auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf das Verhalten
des Steuerpflichtigen abzustellen. Sie müssen von haltbaren Grundlagen
ausgehen. Die Ermessensveranlagung soll dem wirklichen Sachverhalt möglichst
nahe kommen (Urteil vom 30. August 1988 E. 2a, in: ASA 57 514 S. 516; Urteil
vom 1. November 1974 E. 1, in: ASA 44 390 S. 394). Gleichwohl haben die
Steuerbehörden im Zweifelsfall nicht die für die steuerpflichtige Person
günstigste Annahme zu treffen, damit sich die Vernachlässigung der
Auskunftspflicht nicht lohnt und keine Besserstellung gegenüber jenen
steuerpflichtigen Personen resultiert, die sich ordnungsgemäss verhalten
(Urteil 2A.384/2003 vom 29. Januar 2004 E. 2.2, in: BStPra 2004 122 S. 124;
Urteil 2A.53/2003 vom 13. August 2003 E. 4.1, in: NStP 2003/57 139 S. 144,
betreffend direkte Bundessteuer). Das Bundesgericht ist an eine
Ermessenseinschätzung gebunden, wenn sie auf einer richtigen und vollständigen
Sachverhaltsermittlung und auf einer sachgemässen Abwägung der Gesamtheit der
für die Veranlagung massgebenden Verhältnisse beruht. Es prüft derartige
Schätzungen nur mit Zurückhaltung auf offensichtliche Fehler und Irrtümer hin,
wobei es dem Steuerpflichtigen obliegt, die Unrichtigkeit der Schätzung zu
beweisen (Urteil 2C_171/2008 vom 30. Juli 2008 E. 4.2 mit Hinweisen).
Vorliegend stützte sich die Eidgenössische Steuerverwaltung auf die zuletzt
eingereichte Bilanz der A.________ AG per 31. Dezember 1994, welche ein
Zuwachskapital (Eigenkapital abzüglich Aktienkapital) von Fr. 595'652.40
ausweist. Dieses erhöhte sie noch um angenommene Gewinne der Jahre 1995 bis
1999. Im Einspracheverfahren setzte sie diese im Durchschnitt der Jahre 1995
bis 1999 auf Fr. 35'000.-- herab und kam so auf einen Liquidationsüberschuss
per Ende 1999 von Fr. 770'652.--. Darauf ermittelte sie die Verrechnungssteuer
von 35%, ausmachend Fr. 269'728.--. Wohl mag die Annahme solcher Jahresgewinne
für eine Gesellschaft, welche bereits in einer faktischen Liquidation steckte,
diskutabel sein. Auf der andern Seite wurde die A.________ AG bei den direkten
Steuern für Gewinne in dieser Höhe nach Ermessen veranlagt, welche
unangefochten blieben. Insgesamt erscheint diese Schätzung noch als vertretbar.
Jedenfalls gelingt es dem Beschwerdeführer mit seinem Vorwurf des
"Phantasiedenkens" und der Zugrundelegung "realitätsfremder" Zahlen nicht,
nachzuweisen, dass die Schätzung offensichtlich unzutreffend ist, so dass
Anlass zu einer Korrektur bestünde.

5.
5.1 Steuerpflichtig ist an sich der Schuldner der steuerbaren Leistung (Art. 10
Abs. 1 VStG), d.h. hier die A.________ AG. Nach Art. 15 Abs. 1 lit. a VStG
haften für die Steuer einer aufgelösten juristischen Person mit der
steuerpflichtigen Gesellschaft solidarisch die mit der Liquidation betrauten
Personen bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses. Diese Personen haften nur
für Steuer-, Zins- und Kostenforderungen, die während ihrer Geschäftsführung
entstehen, geltend gemacht oder fällig werden; ihre Haftung entfällt, soweit
sie nachweisen, dass sie alles ihnen Zumutbare zur Feststellung und Erfüllung
der Steuerforderung getan haben (Art. 15 Abs. 2 VStG). Dabei gilt selbst eine
faktische Liquidation einer Gesellschaft als Auflösung im Sinne von Art. 15
Abs. 1 lit. a VStG (Urteil 2A.342/2005 vom 9. Mai 2006 E. 4.2). Zu den
Personen, die mit der Liquidation betraut sind, gehören vorab die gesetzlichen
oder statutarisch bestellten Organe, welche (mangels eines
Generalversammlungsbeschlusses über die Auflösung) die bloss faktische
Liquidation durchführen (BGE 115 lb 274 E. 14c S. 283).

5.2 Der Beschwerdeführer ist als einziger Verwaltungsrat Organ der A.________
AG und gilt damit bei einer faktischen Liquidation ohne weiteres als
solidarisch haftender Liquidator im Sinne von Art. 15 Abs. 1 lit. a VStG. Dass
er alles ihm Zumutbare zur Feststellung und Erfüllung der Steuerforderung getan
habe, vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, umso weniger, als die
Anforderungen an diese Garantenstellung wachsen, je höher die beruflichen
Qualifikationen des Liquidators sind (Urteil 2A.342/2005 vom 9. Mai 2006 E. 4.3
mit Hinweis). Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Treuhandbüros, womit die
Anforderungen an eine Entlastung besonders hoch sind. Mit der nicht belegten
Behauptung, er habe sich um die Rückzahlung der von der Gesellschaft
ausgegebenen Gelder bemüht, gelingt ihm diese nicht.

6.
Hinsichtlich der Rüge, die Eidgenössische Steuerverwaltung habe bereits
Betreibung angehoben, kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz
verwiesen werden. Im Übrigen hatte sowohl die Beschwerde an die Vorinstanz
(vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG) als auch das
vorliegende Rechtsmittel (Verfügung des Präsidenten der II.
öffentlich-rechtlichen Abteilung vom 26. September 2008) aufschiebende Wirkung.

7.
7.1 Schliesslich verlangt der Beschwerdeführer noch, es sei zu prüfen, "ob die
geltend gemachte Steuerforderung nicht bereits verwirkt sei". Diese Einrede ist
an sich neu und damit unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG). Allerdings ist die
Verjährung bzw. die Verwirkung im öffentlichen Recht grundsätzlich von Amtes
wegen zu beachten, wenn das Gemeinwesen Gläubiger der Forderung ist (BGE 133 II
366 E. 3.3 S. 367 f.), weshalb darauf einzutreten ist.

7.2 Nach Art. 17 Abs. 1 VStG verjährt die Verrechnungssteuer fünf Jahre nach
Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist. Bei
Liquidationsüberschüssen entsteht die Steuerforderung nach Art. 12 Abs. 1 VStG
im Zeitpunkt, in dem die steuerbare Leistung fällig wird, was hier am 1.
Februar 2000 der Fall war (Einspracheentscheid, E. 4). Nach Art. 17 Abs. 3 VStG
wird aber die Verjährung durch jede auf Geltendmachung des Steueranspruchs
gerichtete Amtshandlung, die einem Zahlungspflichtigen zur Kenntnis gebracht
wird, unterbrochen, wobei die Frist mit der Unterbrechung von neuem beginnt.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 126 II 49 E. 2d S. 53)
unterliegt die Verrechnungssteuer keiner absoluten Verjährung. Weil hier die
Verjährungsfrist mehrfach unterbrochen wurde (u.a. Betreibungsbegehren vom 10.
Februar 2005, förmlicher Entscheid vom 16. März 2006), wäre die Steuerforderung
aber selbst dann nicht verjährt, wenn man beispielsweise von einer absoluten
Verjährungsfrist von 15 Jahren analog nach Art. 49 Abs. 4 MWStG ausginge.

8.
8.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich
demnach als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden
kann.

8.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des bundesgerichtlichen
Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65 f. BGG). Eine
Parteientschädigung ist nicht auszurichten (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Eidgenössischen Steuerverwaltung
und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Dezember 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Merkli Dubs