Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.499/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_499/2008

Urteil vom 26. September 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Bankenkommission, Schwanengasse 12, 3011 Bern.

Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (Unbewilligte Tätigkeit als Emissionshaus/
Liquidation und Werbeverbot),

Beschwerde gegen die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom
27. Juni 2008.

Sachverhalt:

A.
Die R.________ AG (R.________) wurde 1990 gegründet. Sie ist heute eine
Patentholding im ________markt, deren Aktien an der U.________ Börse gehandelt
werden. X.________ (geb. 1940) war für sie als alleiniger Verwaltungsrat mit
Einzelzeichnungsberechtigung tätig. Vor dem Börsengang vertrieb er von der
Schweiz aus - über eine Vermittlungsfirma - Aktien der R.________. Bis zum 26.
April 2007 sollen auf seinem Privatkonto in diesem Zusammenhang Einzahlungen
von über 20 Privatpersonen im Umfang von mindestens Fr. 279'139.02 sowie Euro
466'708.08 eingegangen sein. Die Vermittlerin erhielt von Mai bis August 2007
Vergütungen für ihre Bemühungen im Umfang von insgesamt Fr. 342'644.85 und von
7'000 R.________-Inhaberaktien.

B.
B.a Am 7. Januar 2008 setzte das Sekretariat der Eidgenössischen
Bankenkommission zur finanzmarktrechtlichen Abklärung der Aktivitäten von
X.________ bzw. der Einzelfirma Prof. Dr. X.________ Privatplatzierung die
B.________ AG als Untersuchungsbeauftragte ein (Art. 36a BEHG [SR 954.1]). Mit
Verfügung vom 19. März 2008 stellte die EBK gestützt auf deren Bericht fest,
dass X.________ und dessen Einzelfirma gewerbsmässig als Effektenhändler tätig
gewesen seien und damit gegen das Börsengesetz verstossen hätten. Sie ordnete
an, dass die Geschäftsaktivitäten einzustellen und die Einzelfirma zu
liquidieren sei. X.________ werde generell verboten, unter jeglicher
Bezeichnung selbst oder über Dritte bewilligungspflichtige
Effektenhandelstätigkeiten auszuüben sowie hierfür in Inseraten, Prospekten,
Rundschreiben, elektronischen oder anderen Medien zu werben. Die EBK blockierte
zudem sämtliche Kontenverbindungen und Depots, die dem Geschäftsvermögen von
X.________ zuzuordnen waren. Sie begründete ihren Entscheid damit, dass
X.________ unter seiner Einzelfirma im Finanzbereich gewerbsmässig die von ihm
gehaltenen R.________-Aktien, die er zwecks Emission übernommen habe, auf dem
Sekundärmarkt platziert habe, womit er - ohne Bewilligung und ohne die hierfür
erforderlichen Voraussetzungen zu erfüllen - als Effektenhändler
(Emissionshaus) tätig geworden sei (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 2 BEHV [SR
954.1]).
B.b X.________ gelangte hiergegen am 24. April 2008 über seinen Anwalt an das
Bundesverwaltungsgericht. Er machte geltend, dass wegen des Börsengangs seitens
der R.________ ein erhöhter Kapitalbedarf bestanden habe, weshalb er einen Teil
seiner persönlichen R.________-Aktien als "Private Equity" verkauft und den
entsprechenden Erlös der R.________ zur Verfügung gestellt habe, wofür er im
Gegenzug die Exklusiv-Lizenzen für die R.________-Produkte in Indien, Iran,
Kenia und den umliegenden Staaten erhalten sollte; er sei fast 20 Jahre für die
R.________ tätig gewesen, wofür er in Form von (Gratis-)Aktien entschädigt
worden sei. X.________ ersuchte darum, ihm für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und seinen
Anwalt als unentgeltlichen Beistand zu bezeichnen. Mit Zwischenverfügung vom
27. Juni 2008 lehnte der Instruktionsrichter das Gesuch "zur Zeit" ab, hielt
X.________ an, bis zum 14. Juli 2008 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zu
leisten, und forderte die EBK auf, "die sofortige Freigabe dieses Betrags" ab
einem bestimmten Konto von X.________ zu erwirken; falls dies nicht innert
nützlicher Frist möglich sei, habe sie das Gericht "unverzüglich zu
benachrichtigen". Der Instruktionsrichter begründete seinen Entscheid damit,
dass X.________ seine finanziellen Verhältnisse nur unvollständig dargestellt
habe und damit seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei, weshalb seine
Prozessarmut nicht als ausgewiesen gelten könne.

C.
X.________ ist hiergegen am 5. Juni 2008 - mit nicht unterschriebener - und am
10. Juli 2008 mit innert Frist verbesserter Eingabe an das Bundesgericht
gelangt. Er beantragt, die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Entgegen den Ausführungen des
Instruktionsrichters verfüge er über keine hinreichenden Mittel, um das
Verfahren vor der Vorinstanz zu führen bzw. durch seinen Anwalt führen zu
lassen.
Das präsidierende Mitglied der Abteilung forderte am 17. Juli 2008 bei der
Vorinstanz die Akten an und verzichtete "einstweilen" darauf, Vernehmlassungen
einzuholen.

Erwägungen:

1.
Die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) beaufsichtigt den Finanzmarkt und ist
für das Finanzmarktenforcement zuständig. Gegen ihre Aufsichts-, Liquidations-
und Konkursentscheide kann an das Bundesverwaltungsgericht und hernach an das
Bundesgericht gelangt werden (Art. 31 i.V.m. Art. 33 lit. f VGG; BGE 132 II 382
E. 1.1). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist dabei
grundsätzlich nur gegen verfahrensabschliessende (End-)Entscheide zulässig
(vgl. Art. 90 BGG). Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide,
welche weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren betreffen (vgl. Art.
92 BGG), steht sie bloss offen, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil bewirken (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen
bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren
ersparen kann (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).

2.
2.1 Mit der umstrittenen (Zwischen-)Verfügung hat das Bundesverwaltungsgericht
das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung abgewiesen. Mit dem Entscheid darüber, ob dies in Verletzung von
Bundes(verfassungs)recht geschehen ist, kann weder das vorinstanzliche
Verfahren abgeschlossen noch ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten
erspart werden. Die Beschwerde ist deshalb nur zulässig, falls dem
Beschwerdeführer aus dem angefochtenen Zwischenentscheid ein nicht wieder
gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur droht, d.h. damit eine
Beeinträchtigung verbunden ist, die auch durch einen für ihn allenfalls
günstigen bundesgerichtlichen Endentscheid nicht oder nicht mehr vollständig
behoben werden kann (BGE 134 III 188 E. 2.1; 133 III 629 E. 2.3; 133 IV 139 E.
4).

2.2 Die Rechtsprechung bejaht in einem Fall wie dem vorliegenden einen solchen
Nachteil, wenn nicht bloss die unentgeltliche Rechtspflege verweigert, sondern
zugleich auch die Anhandnahme des Rechtsmittels von der Bezahlung eines
Kostenvorschusses abhängig gemacht wird (BGE 128 V 199 E. 2b mit Hinweisen).
Zwar wurde dem Beschwerdeführer angedroht, dass ohne rechtzeitige Leistung des
Kostenvorschusses auf seine Eingabe nicht eingetreten werde (Ziff. 4 des
Dispositivs); der Instruktionsrichter hielt jedoch gleichzeitig die EBK an,
dafür zu sorgen, dass der Kostenvorschuss vom blockierten Konto des
Beschwerdeführers freigegeben wird, andernfalls er unverzüglich zu
benachrichtigen sei. In diesem Sinn wies er das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege und Bestellung des unentgeltlichen Rechtsvertreters "zur Zeit" ab.
Der Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- ist, was der Beschwerdeführer selber
einräumt, von der B.________ AG rechtzeitig geleistet worden, womit die
Vorinstanz keinen Nichteintretensentscheid mangels Kostenvorschusses wird
treffen können. Weil dieser bezahlt ist, droht dem Beschwerdeführer kein nicht
wieder gutzumachender Nachteil. Art. 29 Abs. 3 BV ist nicht darauf ausgelegt,
eine Partei rückwirkend von Vorschussleistungen zu befreien, die bereits
erbracht worden sind; der Beschwerdeführer wird den Endentscheid in der Sache
selber anfechten und dabei gegebenenfalls auch die Kostenregelung beanstanden
können. Nichts anderes gilt hinsichtlich der Verbeiständung: Der
Beschwerdeführer war bei der Abfassung seiner Eingabe an das
Bundesverwaltungsgericht anwaltlich vertreten und damit fachkundig beraten;
weitere Instruktionshandlungen, welche den Beizug eines Anwalts geböten,
scheinen weder geplant noch erforderlich. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht
einzutreten (vgl. das Urteil 2D_1/2007 vom 2. April 2007, E. 3.2).

2.3 In der Sache selber wäre der Entscheid des Instruktionsrichters nicht
willkürlich oder anderweitig bundesrechtswidrig gewesen: Der Beschwerdeführer
verfügt gemäss eigenen Angaben nach wie vor über 9,3 % der Aktien der
R.________ AG, die ihm bei einem Kurs der R.________-Aktie in U.________ von
ca. Euro 5,7 hinreichend Spielraum bieten, sich die für den Prozess (allenfalls
noch) erforderlichen Mittel zu beschaffen. Hieran ändert nichts, dass die
Aktien wegen ihrer Beschlagnahmung durch die EBK zurzeit nicht direkt
realisiert werden können. Der Beschwerdeführer geht selber davon aus, dass es
sich dabei dennoch um reale Werte handelt. Im Übrigen befinden sich nach wie
vor beschlagnahmte Gelder aus dem Aktienhandel auf dem Konto, von dem der
Kostenvorschuss geleistet worden ist. Sollten weitere Instruktionshandlungen
nötig sein, welche den Beizug eines Anwalts erforderlich machen, wird sich der
Beschwerdeführer erneut an den Instruktionsrichter wenden können, nachdem
dieser sein Gesuch nur "zur Zeit" abgewiesen hat. Die Vorinstanz wird dann
allenfalls erneut prüfen müssen, ob es sich rechtfertigt, für die weiteren
Schritte wiederum Gelder aus den beschlagnahmten Mitteln freizugeben (vgl. das
Urteil 2A.179/2001 vom 31. Mai 2001, E. 3b; publ. in: EBK Bulletin 42/2002 S.
45 ff.; Zulauf/Wyss/Roth, Finanzmarktenforcement, Bern 2008, S. 156).

3.
Die vorliegende Beschwerde war nach dem Dargelegten zum Vornherein
aussichtslos, weshalb das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren abzuweisen
ist (Art. 64 BGG). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird er für dieses
kostenpflichtig (Art. 66 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet
(vgl. Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. September 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Hugi Yar