Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.498/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_498/2008 / aka

Urteil vom 9. Juli 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Bundesrichterin Aubry Girardin,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsdienst des Kantons Bern,
Eigerstrasse 73, 3011 Bern.

Gegenstand
Verlängerung der Durchsetzungshaft,

Beschwerde gegen den Entscheid
des Haftgerichts III Bern-Mittelland, Haftrichterin 2,
vom 25. Juni 2008.

Erwägungen:

1.
X.________ (geb. 1966) stammt aus dem Iran. Der Migrationsdienst des Kantons
Bern nahm ihn am 30. Januar 2008 in Durchsetzungshaft, welche das Haftgericht
III Bern-Mittelland am 1. Februar 2008 genehmigte und am 27. Februar, 25. April
sowie 25. Juni 2008 jeweils um zwei Monate verlängerte. Am 4. Juli 2008
gelangte X.________ mit dem singemässen Antrag an das Bundesgericht, er sei aus
der Haft zu entlassen.

2.
Die Eingabe erweist sich als offensichtlich unbegründet und kann ohne
Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden,
soweit darauf überhaupt einzutreten ist (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG): Das
Bundesgericht hat die gegen den Beschwerdeführer angeordnete Durchsetzungshaft
am 12. Februar (Urteil 2C_139/2008) und am 7. März 2008 (Urteil 2C_202/2008)
geprüft und für bundesrechtskonform befunden. Der Beschwerdeführer weigert sich
nach wie vor, zur Papierbeschaffung freiwillig auf der iranischen Botschaft
vorzusprechen und sich mit einer Rückkehr in seine Heimat einverstanden zu
erklären. Die Durchsetzungshaft, die ihn hierzu bewegen soll, kann insgesamt
bis zu achtzehn Monaten dauern (Art. 78 Abs. 2 AuG). Die angefochtene
Verlängerung erweist sich nach wie vor als verhältnismässig (BGE 134 I 92 E.
2.3.2). Der Beschwerdeführer hat es jederzeit in der Hand, seine Festhaltung zu
beenden, indem er mit den Behörden kooperiert. Soweit er beanstandet, dass
seine Haft ohne mündliche Verhandlung verlängert worden sei, verkennt er, dass
eine solche nur erforderlich ist, wenn der Betroffene rechtzeitig hierum
ersucht (vgl. Art. 78 Abs. 4 AuG; BGE 134 I 92 E. 4.1 S. 101), was er nicht
getan hat. Sollte eine weitere Haftverlängerung nötig sein, werden die
kantonalen Behörden seinem Wunsch Rechnung zu tragen haben, dass er das nächste
Mal durch die richterliche Behörde mündlich angehört werden möchte. Für alles
Weitere wird auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid und in den
bundesgerichtlichen Urteilen vom 12. Februar und 7. März 2008 verwiesen.

3.
Es kann aufgrund der besonderen Umstände davon abgesehen werden, Kosten zu
erheben (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Migrationsdienst des Kantons Bern wird
ersucht, dafür besorgt zu sein, dass das vorliegende Urteil dem
Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Haftgericht III Bern-Mittelland,
Haftrichterin 2, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Juli 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Hugi Yar