Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.494/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_494/2008

Urteil vom 8. Dezember 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler,
nebenamtliche Bundesrichterin Stamm Hurter,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Parteien
A.X.________,
B.X.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Fürsprecher Daniel Weber,

gegen

Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern, Eigerstrasse 73, 3011
Bern,
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern.

Gegenstand
Ausweisung,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 2.
Juni 2008.

Sachverhalt:

A.
A.X.________ (geb. 1980), Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, reiste
am 22. Dezember 1998 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein
Asylgesuch, welches mit Verfügung des Bundesamtes für Flüchtlinge (heute
Bundesamt für Migration) am 14. September 1999 abgewiesen wurde. Am 20. Juli
2001 heiratete er die aus Serbien stammende, in der Schweiz niedergelassene
B.________, die am 27. November 2001 das Schweizer Bürgerrecht erhielt. Seit
Mai 2006 ist A.X.________ im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Am 11.
Dezember 2006 kam die gemeinsame Tochter der Eheleute X.________ zur Welt.

B.
A.X.________ ist in der Schweiz mehrfach straffällig geworden. Er wurde wie
folgt verurteilt:
Am 4. Februar 2002 wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz zu
zehn Tagen Gefängnis, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren,
und einer Busse von Fr. 700.--.
Am 24. Mai 2002 wegen erneuter Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz
zu zehn Tagen Haft, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von einem Jahr, und
einer Busse von Fr. 400.--.
Am 25. November 2005 (vom Kreisgericht XI Interlaken-Oberhasli) bzw. am 28.
Juni 2006 (vom Obergericht des Kantons Bern als Berufungsinstanz) wegen
Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Nötigung, Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte sowie wegen mehrfacher Verletzung des
Strassenverkehrsgesetzes durch vorsätzliches Vereiteln einer angeordneten
Blutprobe sowie Führens eines Personenwagens ohne gültigen Führerausweis zu 24
Monaten Zuchthaus und einer unbedingt zu vollziehenden Landesverweisung von
drei Jahren.
A.X.________ trat den Strafvollzug am 7. September 2006 an. Am 7. September
2007 wurde er unter das Regime der Vollzugsprogressionsstufe "Electronic
Monitoring (Backdoor Variante)" versetzt. Zwei Drittel der Strafe waren am 6.
Januar 2008 verbüsst.

C.
Das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern (Migrationsdienst)
verfügte am 22. Juni 2007 die Ausweisung von A.X.________ auf unbestimmte Dauer
und ordnete an, er habe die Schweiz nach Verbüssung seiner Strafe zu verlassen.
Eine von A.X.________ gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies die
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern mit Entscheid vom 14. November
2007 ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern schützte am 2. Juni 2008 den
abschlägigen Entscheid der Polizei- und Militärdirektion.

D.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 4. Juli 2008
beantragen A.________ und B.X.________, den Entscheid des Verwaltungsgerichtes
des Kantons Bern vom 2. Juni 2008 aufzuheben. Es sei dem Beschwerdeführer die
Ausweisung lediglich anzudrohen und ihm die Niederlassungsbewilligung zu
"verlängern" (recte: zu belassen).

Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern beantragt, die Beschwerde abzuweisen,
soweit darauf einzutreten sei. Die Polizei- und Militärdirektion des Kantons
Bern und das Bundesamt für Migration schliessen auf Abweisung der Beschwerde.
Das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern hat auf Vernehmlassung
verzichtet.

E.
Am 9. Juli 2008 hat der Abteilungspräsident der Beschwerde - antragsgemäss -
aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1.
1.1 Am 1. Januar 2008 ist das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) in Kraft getreten. Massgebend für
die Überprüfung der vorliegend streitigen, vor dem 1. Januar 2008 verfügten
Ausweisung ist aber in analoger Anwendung von Art. 126 Abs. 1 AuG das bisherige
Recht, nämlich das Bundesgesetz vom 26. Mai 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer (ANAG).

1.2 Gegen die sich auf Art. 10 ANAG stützende Ausweisungsverfügung ist die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (Art. 83 lit. c
Ziff. 4 BGG e contrario).

1.3 Zu diesem Rechtsmittel ist gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG legitimiert, wer am
Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme
erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist
(lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat
(lit. c). Die beiden letztgenannten Voraussetzungen sind bei der
Beschwerdeführerin erfüllt. Sie war aber nicht als Partei am vorinstanzlichen
Rechtsmittelverfahren beteiligt und erfüllt somit im Gegensatz zu ihrem Ehemann
die Legitimationsvoraussetzungen gemäss Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG nicht.
Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

1.4 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts
kann nur gerügt bzw. vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt
werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG).
Eine entsprechende Rüge, welche rechtsgenüglich substantiiert vorzubringen ist
(Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254
f.), setzt zudem voraus, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und
Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der
Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).

2.
Vorab erhebt der Beschwerdeführer formelle Rügen:

2.1 Er macht zunächst eine unvollständige bzw. qualifiziert falsche
Feststellung des Sachverhalts geltend, weil die Vorinstanz vorhandene Akten mit
entscheidrelevanten Inhalten - darunter eine Asylrückzugserklärung - nicht
beigezogen und aktenwidrig behauptet habe, der Aufenthalt des Beschwerdeführers
in Deutschland sei nicht belegt. Das Gericht habe dem Beschwerdeführer sodann
unterstellt, noch über Kontakte im Heimatland zu verfügen. Ferner habe es die
Konfession der Ehefrau übersehen und deren Sprachkenntnisse nicht überprüft.
Schliesslich sei dem Beschwerdeführer unterstellt worden, sich erst nach seiner
erstinstanzlichen Verurteilung für gemeinsame Kinder mit seiner Ehefrau
entschlossen zu haben.

2.2 Die Rüge ist unbegründet: Wie das Verwaltungsgericht in seiner
Vernehmlassung zu Recht ausführt, ist nicht ersichtlich, inwiefern die Umstände
der Asylrückzugserklärung für das vorliegende Verfahren von Relevanz sein
sollten. Angesichts der Wichtigkeit, die der Beschwerdeführer den Akten aus dem
Asylverfahren und insbesondere der Asylrückzugserklärung nunmehr beimisst, ist
- angesichts der dem Beschwerdeführer obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. dazu
ausführlich BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 486 sowie Urteil 2A.274/2003 vom 25.
September 2003, E. 3.2) - nicht nachvollziehbar, wieso er davon abgesehen hat,
diese Dokumente selber einzureichen oder deren vollständigen Beizug schon im
kantonalen Verfahren zu beantragen. Gleiches gilt auch für den Bericht der
Universitären Psychiatrischen Dienste vom 23. Dezember 1999. Wie der
Beschwerdeführer selber einräumt, erhellt dieses Dokument seine psychischen
Probleme in jener Zeit (1999) und die Hintergründe hiezu, so dass nicht
ersichtlich ist, inwiefern dieses Dokument für den Ausgang dieses Verfahrens
entscheidend sein sollte.

Was den Aufenthalt in Deutschland betrifft, findet sich in den Vorakten des
Migrationsamts, im Anhörungsprotokoll für Asylbewerber vom 6. April 1999 sowie
im Schreiben des Bundesamtes für Flüchtlinge vom 6. April 1999 der Hinweis,
dass der Beschwerdeführer eine Fotokopie des Ausnahmevisums, ausgestellt in
Freilassing am 7. August 1992, sowie eine Fotokopie der Begleitkarte des Roten
Kreuzes eingereicht habe. Diese Unterlagen - wie auch das Telefax-Dokument des
Bundesgrenzschutzamtes Weil am Rhein vom 19. Januar 1999 (wonach der
Beschwerdeführer vom 6. Mai 1997 bis zum 31. Oktober 1998 in Besitz einer
Duldung für die Bundesrepublik Deutschland war) - stellen indessen keinen Beleg
für einen dauerhaften Aufenthalt in Deutschland für die Zeit von 1992 bis 1998
dar. Erst die im bundesgerichtlichen Verfahren neu vorgelegten Schulzeugnisse
der Jahre 1992 bis 1998 weisen einen solchen nach. Mit Blick auf seine
Mitwirkungspflicht hätte es dem Beschwerdeführer indessen schon vor den
kantonalen Behörden obgelegen, die genannten Dokumente einzureichen, so dass
die Schulzeugnisse im vorliegenden Verfahren unbeachtlich sind, ganz abgesehen
davon, dass sie ohnehin nicht geeignet wären, am Ausgang des Verfahrens etwas
zu ändern (vorne E. 1.4).

Weiter besteht auch kein Grund, von der Sachverhaltsdarstellung des
Verwaltungsgerichts bezüglich der Kontakte des Beschwerdeführers zu seinem
Heimatland, der Religionszugehörigkeit und Sprachkenntnisse der Ehefrau sowie
in Bezug auf den Entschluss der Ehegatten zur Zeugung von Kindern abzuweichen.
Die in diesem Zusammenhang eingereichten neuen Beweismittel (vgl. S. 6 der
Beschwerdeschrift), die im Übrigen aufgrund der den Beschwerdeführer treffenden
Mitwirkungspflicht schon im kantonalen Verfahren einzureichen gewesen wären,
sind unbeachtlich. Als unzulässige Noven (Art. 99 Abs. 1 BGG) unberücksichtigt
bleiben auch die übrigen dem Bundesgericht eingereichten Dokumente über den
Geschäftsgang der Firma bzw. über den aktuellen Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers (vorne E. 1.4).

2.3 Der Beschwerdeführer beanstandet sodann, sein Anspruch auf rechtliches
Gehör sei verletzt worden, weil die Vorinstanz seinen Beweisantrag auf
Einvernahme der Ehefrau abgewiesen habe.

2.4 Nach der Rechtsprechung kann das Gericht das Beweisverfahren schliessen,
wenn Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich
untauglich sind oder wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine
Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung
annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht
geändert würde. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Beweiswürdigung
offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, auf einem offensichtlichen Versehen beruht oder in
stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 130 II 425 E. 2.1
S. 428; 124 I 208 E. 4a S. 211).

Vorliegend hatte das Verwaltungsgericht von einer persönlichen Einvernahme der
Ehefrau abgesehen, im Wesentlichen mit der Begründung, sämtliche massgeblichen
Beweismittel befänden sich in den Akten und entscheidrelevante, stark
persönlichkeitsbezogene Aspekte, welche einzig durch eine persönliche Befragung
aufgehellt werden könnten, seien nicht auszumachen. Diese Würdigung erscheint
vertretbar, zumal die Ehefrau in einem Schreiben vom 11. Juli 2007 ihre
persönliche Sicht der Dinge ausführlich dargelegt hatte und sie sich auch durch
ihren anwaltlich vertretenen Ehemann mittelbar Gehör verschaffen konnte. Der
Verzicht auf die persönliche Einvernahme der Ehegattin stellt daher keine
Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.

3.
3.1 Die Niederlassungsbewilligung erlischt mit der Ausweisung (Art. 9 Abs. 3
lit. b ANAG). Nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG kann ein Ausländer ausgewiesen
werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft
wurde. Dieser Ausweisungsgrund ist vorliegend erfüllt (vorne lit. B).

3.2 Jede Ausweisung setzt eine Interessenabwägung voraus; sie muss nach den
gesamten Umständen angemessen, d.h. verhältnismässig sein (Art. 11 Abs. 3 ANAG;
BGE 134 II 1 S. 3 E. 2.2; 120 Ib 6 E. 4a S. 12). Dabei sind namentlich die
Schwere des Verschuldens des Betroffenen, die Dauer seiner Anwesenheit in der
Schweiz sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen
(Art. 16 Abs. 3 ANAV). Wird durch die Ausweisung - wie hier - die weitere
Pflege familiärer Beziehungen im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK beeinträchtigt,
ist im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK der Art und Dauer
dieser Beziehungen sowie den Nachteilen Rechnung zu tragen, welche dem
Ehepartner bzw. weiteren Angehörigen erwachsen würden, müssten sie dem
Betroffenen ins Ausland folgen (Urteil des EGMR i.S. Boultif gegen Schweiz vom
2. August 2001, Recueil CourEDH 2001-IX S. 137, Ziff. 48).

3.3 Ausgangspunkt für die Interessenabwägung gemäss Art. 11 Abs. 3 ANAG ist das
Verschulden des Ausländers. Dieses findet vorab im vom Strafrichter verhängten
Strafmass seinen Ausdruck. Dabei sind umso strengere Anforderungen an die
Schwere des strafrechtlichen Verschuldens zu stellen, je länger ein Ausländer
in der Schweiz gelebt hat. Aber selbst bei in der Schweiz geborenen Ausländern
der "zweiten Generation" ist die Ausweisung zulässig, wenn der Ausländer
besonders schwere Gewalt-, Sexual- oder Betäubungsmitteldelikte begangen oder
wiederholt schwer delinquiert hat (vgl. dazu BGE 130 II 176 E. 4.2-4.4 S. 185
ff.; BGE 129 II 215 E. 3.2 S. 216 f.). Unter Berücksichtigung aller
entscheidenden Umstände kann dabei schon eine einzige Verurteilung wegen einer
besonders schwerwiegenden Straftat zur Ausweisung führen. Diese Massnahme
erscheint aber insbesondere dann geboten, wenn der Ausländer, statt sich zu
bessern, mit der deliktischen Tätigkeit fortfährt und sich namentlich immer
schwerere Straftaten zuschulden kommen lässt. Was den Gesichtspunkt der
Rückfallgefahr betrifft, kommt diesem ausserhalb des Geltungsbereichs des
Freizügigkeitsabkommens nicht vorrangige Bedeutung zu und muss im Zusammenhang
mit Gewaltdelikten selbst ein Restrisiko nicht hingenommen werden (zum Ganzen:
BGE 130 II 176 E.4.2 bis 4.4 S. 185 ff.; 129 II 215 E.3.2 S. 216 f.; 125 II 105
E. 2c S. 109 f, 521 E. 2b S. 523 f. und E. 4a/bb S. 527 f.; 122 II 433 E. 2b
und c und E. 3 S. 436 ff.).

Da der Beschwerdeführer sich mehrere, immer schwerwiegendere Sexualdelikte nach
lediglich zwei Jahren Anwesenheit in der Schweiz zuschulden kommen liess (vgl.
S. 11 f. des angefochtenen Urteils) und er sich zu einem Zeitpunkt vermählt
hatte (20. Juli 2001), in welchem er bereits straffällig geworden war, ist
sodann von der so genannten Zweijahresregel auszugehen: Beim ausländischen
Ehegatten eines Schweizer Bürgers, der erstmals um eine Aufenthaltsbewilligung
ersucht oder nach bloss kurzer Aufenthaltsdauer deren Erneuerung beantragt,
nimmt das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung an, dass die Grenze, von
der an in der Regel selbst dann keine Bewilligung mehr erteilt bzw. eine
Ausweisung ausgesprochen wird, wenn dem schweizerischen Ehepartner die Ausreise
nicht oder nur schwer zumutbar erscheint, bei einer Freiheitsstrafe von zwei
Jahren liegt. Es bedarf in solchen Fällen aussergewöhnlicher Umstände, um die
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung noch zu rechtfertigen (sog.
Reneja-Praxis, BGE 110 Ib 201). Bei der Limite von zwei Jahren handelt es sich
allerdings nur um einen Richtwert und nicht um eine feste Grenze (BGE 130 II
176 E. 4.1 S. 185 mit Hinweisen).

Vorliegend erreicht die ausgefällte Zuchthausstrafe von 24 Monaten die erwähnte
Limite und der Beschwerdeführer weilte bis zur Begehung der - immer schwerer
wiegenden - Sexualdelikte erst relativ kurze Zeit in der Schweiz. Sein
Verschulden wurde strafrechtlich zudem als insgesamt erheblich eingestuft
(Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2006 S. 52 f.). Es
besteht hier weder Raum noch Anlass, die Beurteilung des Strafgerichts in Bezug
auf das Verschulden zu relativieren.

3.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei kein regelmässiger
Mehrfachdelinquent, ist ihm entgegen zu halten, dass er wegen mehrerer,
unabhängig voneinander begangener Straftaten verurteilt wurde. Besonders
schwerwiegend ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer sich innert
eines Jahres immer schwerwiegendere sexuelle Gewalttaten gegen seine ehemalige
Freundin zu Schulden kommen liess, denen eine inakzeptable Geringschätzung
ihres Selbstbestimmungsrechtes sowie ihrer körperlichen und seelischen
Integrität zugrunde lag. Erschwerend fällt auch ins Gewicht, dass der
Beschwerdeführer zwei Jahre nach der Begehung der Vergewaltigung erneut
straffällig wurde, indem er sich der Gewalt und Drohung gegen Behörden und
Beamte sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz
schuldig machte. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer zwei, wenn auch nicht
sehr gravierende Vorstrafen (je 10 Tage Haft bzw. Gefängnis bedingt) wegen
Verkehrsdelikten erhielt, die zeigen, dass er schon früher Mühe hatte, sich
rechtskonform zu verhalten.

Im Übrigen wäre für eine Ausweisung eine mehrfache oder regelmässige Delinquenz
nicht zwingend erforderlich (vgl. E. 3.3), zumal es sich beim Beschwerdeführer
nicht um einen Ausländer handelt, der ausgesprochen lange hier gelebt hat; er
ist erst Ende 1998 in die Schweiz eingereist. Wie die Vorinstanz zu Recht
erwog, ist seine Aufenthaltsdauer mit Blick auf seinen Aufenthaltsstatus bis
Mitte 2001, den vom September 2006 bis Januar 2008 dauernden Strafvollzug sowie
aufgrund der Tatsache, dass er bereits zwei Jahre nach der Einreise straffällig
wurde, stark zu relativieren (vgl. BGE 134 II 10 S. 23 ff. E. 4.2-4.4.). Von
einer langen Anwesenheitsdauer im Sinne der genannten Rechtsprechung, die den
Beschwerdeführer in die Nähe von Ausländern der "zweiten Generation" rücken
würde, kann nicht entfernt gesprochen werden.

3.5 Das Verwaltungsgericht hat sich eingehend mit der Rückfallgefahr
auseinandergesetzt und ist zum Schluss gekommen, dass eine solche bezüglich
sämtlicher begangener Deliktskategorien nicht von der Hand zu weisen sei. Mit
der Vergewaltigung liege eine sehr schwere Rechtsgüterverletzung vor, so dass
selbst ein Restrisiko nicht hinzunehmen sei. Da sich der Beschwerdeführer bis
anhin für Reue unzugänglich erweise, könne ein Restrisiko nicht ausgeschlossen
werden. Diese Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer erneut delinquiere,
genüge in fremdenpolizeilicher Hinsicht, um die Rückfallgefahr zu bejahen.
Überdies sei in Anbetracht des schlechten automobilistischen Leumundes und
seines zwiespältigen Verhaltens eine Rückfallgefahr auch hinsichtlich der
anderen Delikte zu bejahen.

Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Einschätzung der Vorinstanz, dass eine
Rückfallgefahr nicht ausgeschlossen werden könne, Bundesrecht verletzen sollte.
Soweit der Beschwerdeführer den Umstand ins Feld führt, dass seit der Haupttat
schon sechs Jahre vergangen und der Strafvollzug abgeschlossen sei, ist ihm
entgegenzuhalten, dass dem Wohlverhalten in Unfreiheit praxisgemäss nur
untergeordnete Bedeutung zukommt (BGE 114 Ib 1 E. 3b S. 5). Die Tatsache, dass
ein Ausländer im Strafvollzug zu keinen Klagen Anlass gegeben hat, resp. in den
erleichterten Vollzug ("Electronic Monitoring") versetzt wurde, genügt für sich
alleine nicht, um eine Rückfallgefahr auszuschliessen (vgl. Urteil 2A.431/2006
vom 14. September 2006 E. 3.2). Die geltend gemachte bedingte Entlassung aus
dem Strafvollzug bildet bei der Verbüssung von Freiheitsstrafen den Normalfall;
der Beschwerdeführer vermag daraus fremdenpolizeilich nichts zu seinen Gunsten
abzuleiten (Urteil 2C_32/2008 vom 25. April 2008 E. 2.3). Die mehrfachen
sexuellen Übergriffe auf seine ehemalige Freundin wie auch die gegenüber den
Polizisten ausgestossenen Drohungen gegen Leib und Leben bringen deutlich seine
Gewaltbereitschaft zum Ausdruck. Soweit es hier - mit Blick auf die Schwere der
begangenen Delikte und des damit verbundenen Verschuldens (BGE 122 II 433 E. 2c
S. 436) - überhaupt noch auf eine Rückfallgefahr ankommt, kann angesichts der
schwerwiegenden Folgen der Taten selbst ein geringes Risiko nicht hingenommen
werden.

Die Rüge, eine Bejahung der Rückfallgefahr verletze die Unschuldsvermutung
(Art. 32 Abs. 1 BV), geht fehl, da dem Beschwerdeführer damit kein Vorwurf
künftiger Straftaten gemacht, sondern lediglich das Risiko weiterer Delinquenz
abgeschätzt wird (Urteil 2C_319/2008 vom 10. Juni 2008 E. 2). Auch der Vorwurf,
die Ausweisung ohne vorangegangene Verwarnung sei unverhältnismässig, entbehrt
der Grundlage. Wie die Vorinstanz zu Recht darlegt, kann bereits eine einzelne
Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat, wie sie vom
Beschwerdeführer verübt wurde, zu einer Ausweisung führen (vgl. vorne E. 3.3
und Urteil 2C_70/2007 vom 2. Mai 2007, E. 2.1).

4.
4.1 An der Entfernung und Fernhaltung des Beschwerdeführers besteht somit ein
grosses sicherheitspolizeiliches Interesse. Diesem sind die privaten Interessen
des Betroffenen an einem weiteren Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen.

4.2 Der Beschwerdeführer ist Ende 1998 im Alter von 18 Jahren als Asylbewerber
aus Bosnien in die Schweiz eingereist, nachdem er zuvor in Deutschland gewesen
war. Nach eigenen Angaben hat er bis zum Alter von 12 Jahren in Bosnien gelebt
und somit einen grossen Teil seiner Kindheit in seiner Heimat verbracht. Seit
Sommer 2001 ist er mit einer Schweizerin serbischer Herkunft verheiratet. Die
Ehe, der mittlerweile eine Tochter entsprossen ist, ist intakt. Auch pflegen
der Beschwerdeführer und seine Gattin engen Kontakt mit den Schwiegereltern.
Beruflich hat er sich mit dem Aufbau der A.________ Armierungen GmbH etabliert.
Wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgehalten hat, kann den Akten entnommen
werden, dass sich der Beschwerdeführer sowohl beruflich als auch privat
vorwiegend im Kreise von Landsleuten oder Personen aus seinem Sprachraum
bewegt. Von einem Aufbau eines besonders ausgeprägten sozialen Beziehungsnetzes
oder einer kulturellen Verwurzelung in der Schweiz kann daher nicht die Rede
sein. Immerhin hat die Vorinstanz die soziale und wirtschaftliche Integration
des Beschwerdeführers als "gut" eingestuft.

4.3 Die Nachteile, welche die Ausweisung für den Beschwerdeführer und seine in
der Schweiz lebende Familie hat, sind gewichtig, was auch das
Verwaltungsgericht nicht übersehen hat. Die Ehefrau und die Tochter, bei denen
er seit seiner Entlassung aus dem Strafvollzug wieder wohnt, leben in der
Schweiz. Das Verwaltungsgericht erwog, dass die Übersiedlung nach Bosnien und
Herzegowina insofern mit Schwierigkeiten verbunden sein könnte, als die Ehefrau
seit ihrem dritten Lebensjahr in der Schweiz lebe und sich somit auch in der
schweizerischen Kultur heimisch fühlen dürfte. Immerhin stamme sie ursprünglich
aus dem selben Sprachraum, spreche eine der dort verbreiteten Sprachen und
bewege sich im Rahmen ihrer Mitarbeit in der Firma des Beschwerdeführers im
selben Kreis wie ihr Mann. Ferner erwog das Gericht, die Eheleute hätten in
Kenntnis des erstinstanzlichen Urteils des Kreisgerichts XI
Interlaken-Oberhasli XI und damit im Wissen darum, dass sie ihr Familienleben
nicht mit Sicherheit in der Schweiz würden führen können, ein Kind gezeugt.
Dieses befinde sich noch in einem anpassungsfähigen Alter, weshalb ihm
grundsätzlich zugemutet werden könnte, seinen Eltern ins Ausland zu folgen.
Letztlich hat es die Vorinstanz offen gelassen, ob die Übersiedlung der Ehefrau
und Tochter in die Heimat des Beschwerdeführers zumutbar sei.

4.4 In der Tat ist nicht zu verkennen, dass eine Übersiedlung der Ehefrau in
die Heimat des Beschwerdeführers mit etlichen Schwierigkeiten verbunden wäre.
Indessen spricht die Gattin, wie der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz selber
ausgeführt hat, "eine der dort verbreiteten Sprachen". Auch stammt ihre Familie
ursprünglich wie der Beschwerdeführer aus dem ehemaligen Jugoslawien. Was die
Konfession der Ehefrau betrifft, so kann einer vom Beschwerdeführer im
Beschwerdeverfahren vor der Polizei- und Militärdirektion eingereichten
Länderbeschreibung entnommen werden, dass in Bosnien und Herzegowina Einwohner
verschiedener Glaubensrichtungen ansässig sind, unter anderem Muslime (47 %),
Serbisch-Orthodoxe (31,4 %) und Katholiken (ca. 17,3 %). Insofern scheinen
religiöse Gründe einer Ausreise nicht zwingend entgegenzustehen, auch wenn die
Ehefrau als ursprüngliche Serbin einem anderen Kulturkreis als demjenigen ihres
Ehemannes entstammt. Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, kann der
Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass seine Tochter Schweizerin ist, nichts zu
seinen Gunsten ableiten, zumal das Kind in einem Zeitpunkt gezeugt wurde, als
die Eheleute aufgrund der erstinstanzlichen Verurteilung des Kreisgerichtes XI
Interlaken-Oberhasli - unter anderem zu einer unbedingt vollziehbaren
Landesverweisung, vgl. vorne lit. A - nicht mehr ohne weiteres davon ausgehen
durften, dass sie ihr Familienleben weiterhin in der Schweiz würden führen
können. Ob die Übersiedlung der Ehefrau und der Tochter nach Bosnien und
Herzegowina letztlich zumutbar ist, kann indessen offen bleiben, zumal sich
angesichts der Schwere der begangenen Delikte und des Verschuldens die
Ausweisung des Beschwerdeführers selbst dann rechtfertigen lässt, wenn er
dadurch von seiner Ehefrau und seiner Tochter getrennt würde.
Die Argumentation der Vorinstanz, wonach dem Beschwerdeführer bei der
Wiedereingliederung seine Berufserfahrungen helfen würden, erscheint ebenfalls
vertretbar. Er mag zwar in seiner Heimat kein Beziehungsnetz mehr haben,
weshalb für ihn eine Rückkehr dorthin mit Härten verbunden ist. Umgekehrt hat
ihn sein familiäres Umfeld in der Schweiz bereits bisher nicht davon abhalten
können, massiv straffällig zu werden.

5.
Insgesamt erweist sich die vom Verwaltungsgericht vorgenommene umfassende
Interessenabwägung (Art. 11 Abs. 3 ANAG) als bundesrechtskonform. Der
Ausweisung des Beschwerdeführers steht auch der in Art. 8 Ziff. 1 EMRK (und
Art. 13 BV) verankerte Anspruch auf Achtung des Familien- und Privatlebens
nicht entgegen. Zwar hat der Beschwerdeführer aufgrund der gelebten Beziehung
zu seiner Ehefrau und seiner Tochter gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK
grundsätzlich einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz (vgl. BGE 129 II 215
E. 4.1 S. 218, mit Hinweis); im vorliegenden Fall ist aber ein Eingriff in das
Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Ziff. 2 dieser
Bestimmung gerechtfertigt: Er stützt sich auf Art. 10 ANAG und verfügt damit
über eine gesetzliche Grundlage im Landesrecht. Er bezweckt die
Aufrechterhaltung der hiesigen Ordnung sowie die Verhinderung weiterer
strafbarer Handlungen und verfolgt öffentliche Interessen, die in Art. 8 Ziff.
2 EMRK ausdrücklich genannt sind; schliesslich hält der Eingriff der
Verhältnismässigkeitsprüfung im Sinne von Art. 11 Abs. 3 ANAG, bei welcher die
familiären Verhältnisse und damit grundsätzlich auch der Aspekt von Art. 8 EMRK
vollumfänglich miteinbezogen werden, stand (vgl. BGE 125 II 521 E. 5 S. 529).
Zu einer blossen Androhung der Ausweisung besteht daher kein Anlass.

6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt,
unter solidarischer Haftung.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Amt für Migration und
Personenstand, der Polizei- und Militärdirektion und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Bern sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Dezember 2008
Im Namen der II. Öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Klopfenstein