Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.488/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_488/2008

Urteil vom 11. August 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiberin Dubs.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Sven Oliver Dogwiler,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich.

Gegenstand
Fortsetzung Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom 23.
Juni 2008.

Erwägungen:

1.
1.1 Der aus Indien stammende X.________ (geb. 1985) reiste am 18. Juli 2001
illegal in die Schweiz ein. Er ersuchte erfolglos um Asyl und wurde aus der
Schweiz weggewiesen. Entgegen der Anordnung, bis zum 27. Dezember 2002
auszureisen, verblieb X.________ weiter in der Schweiz. In der Folge wurde er
zweimal verhaftet und wegen Vergehens gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer verurteilt.
Am 19. Dezember 2007 nahm das Migrationsamt des Kantons Zürich X.________ in
Ausschaffungshaft, welche der Haftrichter am Bezirksgericht Zürich prüfte und
bis zum 30. März 2008 bestätigte. Mit Verfügung vom 20. März 2008 genehmigte
der Haftrichter eine erste Haftverlängerung von drei Monaten. Mit Verfügung vom
23. Juni 2008 bewilligte er eine weitere Verlängerung der Ausschaffungshaft bis
zum 30. September 2008.

1.2 Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 3. Juli 2008
beantragt X.________, die Verfügung des Haftrichters am Bezirksgericht Zürich
vom 23. Juni 2008 aufzuheben und ihn aus der Haft zu entlassen. Zudem ersucht
er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung
Das Migrationsamt des Kantons Zürich schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
Der Haftrichter hat auf Vernehmlassung verzichtet. Das Bundesamt für Migration
äusserte sich am 21. Juli 2008 zu den erfolgten Vorkehren zur Beschaffung von
Reisepapieren und zur Vollziehbarkeit der Ausschaffung. Der Beschwerdeführer
hat mit Eingabe vom 29. Juli 2008 dazu Stellung genommen.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist im Asylverfahren rechtskräftig aus der Schweiz
weggewiesen worden (Nichteintretensentscheid des Bundesamtes für Flüchtlinge
vom 29. November 2002) und - unter Androhung von Zwangsmassnahmen im
Unterlassungsfall - wiederholt aufgefordert worden, sich um Reisepapiere zu
kümmern und das Land zu verlassen. Er weigert sich jedoch nach wie vor, nach
Indien zurückzukehren. Nur sein Heimatland ist indessen verpflichtet, den
Beschwerdeführer zurückzunehmen (vgl. BGE 133 II 97 E. 4.2.2 S. 103). Gestützt
auf dieses Verhalten besteht bei ihm "Untertauchensgefahr" im Sinne der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG [SR
142.20]; BGE 130 II 56 E. 3.1 S. 58 f.), was der Beschwerdeführer selber nicht
bestreitet. Er macht hingegen geltend, aufgrund der bisher erfolglos
gebliebenen Bemühungen bei den indischen Behörden könne mit einer
Papierbeschaffung innert absehbarer Frist nicht gerechnet werden, womit die
angeordnete Haftverlängerung sich als unverhältnismässig erweise.

2.2 Die schweizerischen Behörden haben sich seit der Anhaltung des
Beschwerdeführers kontinuierlich um die Beschaffung von Ersatzreisepapieren
bemüht. Entgegen seiner Behauptung hat der Beschwerdeführer falsche Angaben
gemacht, um die Papierbeschaffung zu erschweren bzw. zu verunmöglichen. Er hat
zwar seinen Familien- und seinen Vornamen, die in Indien sehr häufig vorkommen,
korrekt, aber als Herkunftsort einen falschen Distrikt und ein dort nicht
existierendes Dorf angegeben. Erst gestützt auf eine bei ihm aufgefundene
Telefonnummer und aufgrund aufwendiger Nachforschungen an Ort gelang es dem von
der Schweizer Vertretung in Indien eingesetzten Vertrauensanwalt, die
(angeblich ermordeten) Eltern des Beschwerdeführers und deren Wohnort ausfindig
zu machen. Aus dem Bericht des Bundesamtes für Migration vom 21. Juli 2008 geht
hervor, dass dieses gestützt auf das Ergebnis dieser Abklärungen am 9. April
2008 (erneut) an die indische Vertretung in Bern gelangt ist und diese in der
Folge mehrmals schriftlich und telefonisch um Behandlung dieser Angelegenheit
ersucht hat. Die Bereitschaft der indischen Vertretung, die nötigen
Überprüfungen in Indien zu veranlassen bzw. die dortigen Behörden zu ermahnen,
ist gegeben. Beim jetzigen Erkenntnisstand kann daher nicht gesagt werden, die
Beschaffung von Ersatzreisepapieren für den Beschwerdeführer sei innert der für
die Ausschaffungshaft geltenden gesetzlichen Maximalfrist von 18 Monaten nicht
zu erwarten. Es bestehen auch keinerlei Hinweise darauf, dass sich die Behörden
nicht weiterhin im Rahmen ihrer Möglichkeiten mit dem nötigen Nachdruck um die
Ausstellung eines Passersatzdokuments bemühen werden (vgl. Art. 76 Abs. 4 AuG:
BGE 130 II 488 E. 4 S. 492 mit Hinweis). Verzögerungen bei der
Papierbeschaffung infolge mangelndem Mitwirken bzw. falscher Angaben des
Beschwerdeführers hat sich dieser im Übrigen selber zuzuschreiben und stehen
der Haftverlängerung nicht entgegen. Der Beschwerdeführer kann seine Haft
verkürzen, indem er mit den Behörden kooperiert, was er bisher nur ungenügend
getan hat. Soweit das behauptete endgültige Scheitern der Bemühungen um die
Ausweisbeschaffung auf das unkooperative Verhalten des Beschwerdeführers
zurückzuführen wäre, hätten die Behörden zudem die Möglichkeit anstelle der
Ausschaffungshaft eine Durchsetzungshaft gemäss Art. 78 AuG anzuordnen.

2.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Haftverlängerung kein
Bundesrecht verletzt. Für alles Weitere wird auf die Ausführungen im
angefochtenen Entscheid sowie in der Vernehmlassung des Bundesamtes für
Migration verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).

3.
3.1 Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete
Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen.

3.2 Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung kann wegen
Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren nicht entsprochen werden (Art.64 BGG).
Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der Beschwerdeführer somit
kostenpflichtig; es rechtfertigt sich indessen praxisgemäss von der Erhebung
von Kosten abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt des Kantons Zürich
und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, sowie dem Bundesamt für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. August 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Merkli Dubs