Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.487/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_487/2008

Urteil vom 2. Februar 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Bundesrichter Zünd,
nebenamtlicher Bundesrichter Locher,
Gerichtsschreiber Matter.

Parteien
A. und B. X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern, Kreis Oberland, Allmendstrasse 18, 3602
Thun.

Gegenstand
Kantons- und Gemeindesteuer sowie direkte Bundessteuer 2003,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juni 2008.

Sachverhalt:

A.
A. X.________ betreibt als Architekt eine Einzelfirma. Seine Frau B. X.________
und die von ihm als Alleinaktionär beherrschte X.________ AG schlossen sich im
Jahr 1994 mit C. und D. Y.________ zu einer Baugesellschaft zusammen, welche
die Überbauung eines Grundstücks in Z.________ bezweckte. A. X.________ war mit
der Planung und der Realisierung der Überbauung beauftragt. Nach diversen
Meinungsverschiedenheiten zwischen den Seiten X.________ und Y.________ wurde
die Baugesellschaft im Rahmen eines Schiedsgerichtsverfahrens mit Vereinbarung
vom November 2003 aufgelöst und liquidiert. C. und D. Y.________ verpflichteten
sich zu einer Zahlung von Fr. 257'500.-- "für Rechnung von A. X.________ bzw.
der X.________ AG", wobei A. X.________ dafür verantwortlich erklärt wurde,
"wie die Guthaben zwischen seiner Ehegattin, ihm und der X.________ AG
aufzuteilen sind".

B.
Für die Staats- und die direkte Bundessteuer 2003 rechnete die Steuerverwaltung
des Kantons Bern beim steuerbaren Einkommen von A. X.________ aus selbständiger
Erwerbstätigkeit einen Betrag von Fr. 134'500.-- auf. Dieser entspreche dem der
Einzelfirma des Pflichtigen zukommenden Anteil aus der Liquidation der
Baugesellschaft. Dagegen gerichtete Rechtsmittel wurden von sämtlichen
kantonalen Instanzen abgewiesen, zuletzt vom Verwaltungsgericht des Kantons
Bern mit Urteil vom 9. Juni 2008.

C.
Am 8. Juli 2008 haben A. und B. X.________ beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betreffend die Staats- und die
Bundessteuer 2003 eingereicht. Sie beantragen, die Entscheide der kantonalen
Instanzen aufzuheben, die Veranlagung um Fr. 134'500.-- zu reduzieren und die
Verantwortlichen angemessen zur Rechenschaft zu ziehen bzw. zu bestrafen.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern und die Eidgenössische Steuerverwaltung
schliessen auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die
Steuerrekurskommission des Kantons Bern hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Die Steuerverwaltung des Kantons Bern hat sich nicht vernehmen lassen.

Erwägungen:

1.
1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen kantonal
letztinstanzlichen Endentscheid über die direkten Steuern des Kantons und des
Bundes. Dagegen steht gemäss Art. 82 ff. BGG in Verbindung mit Art. 146 des
Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR
642.11) sowie Art. 73 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die
Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG, SR.
642.14) die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das
Bundesgericht offen. Die Beschwerdeführer sind gestützt auf Art. 89 Abs. 1 BGG
zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten legitimiert. Auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

1.2 Es ist jedoch fraglich, ob die Beschwerdeschrift den gesetzlichen
Begründungsanforderungen (vgl. Art. 42 u. 106 BGG) zu genügen vermag. Bei der
gegenüber Laienbeschwerden üblichen wohlwollenden Betrachtungsweise kann das
insofern angenommen werden, als die Eingabe den Rechtsstandpunkt bzw. die
Argumente der Beschwerdeführer hinreichend deutlich werden lässt und diese
Argumente sich in sachlicher sowie gebührender Form auf das vorliegende
Verfahren beziehen. Nicht einzutreten ist auf das Rechtsmittel, soweit es sich
gegen die kantonal vorinstanzlichen Entscheide richtet, da diese durch das
verwaltungsgerichtliche Urteil ersetzt worden sind. Ebenso wenig kann hier der
Antrag entgegengenommen werden, es seien die Verantwortlichen zur Rechenschaft
zu ziehen (vgl. zum Ganzen auch unten E. 2.2).

1.3 Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich
die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Deren Sachverhaltsfeststellungen können
nur berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG). Das
Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG).

2.
2.1 Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen
Einkünfte (Art. 16 Abs. 1 DBG). Steuerbar sind gemäss Art. 18 Abs. 1 DBG alle
Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und
Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen
selbstständigen Erwerbstätigkeit (vgl. für die Staatssteuer die weitgehend
gleichlautenden gesetzlichen Vorgaben in Art. 21 des kantonalen Steuergesetzes
vom 21. Mai 2000 und Art. 8 StHG). Auf diese Bestimmungen hat sich das
Verwaltungsgericht gestützt, um die Aufrechnung des Betrags von Fr. 134´500.--
bei den steuerbaren Einkünften 2003 der Einzelfirma des Beschwerdeführers zu
schützen.

2.2 Dagegen bringen die Beschwerdeführer Argumente vor, die sich allgemein mit
dem problematischen Überbauungsprojekt in Z.________ und der konfliktbehafteten
Auflösung der Baugesellschaft auseinandersetzen. Sie heben sinngemäss hervor,
dass sie im schiedsgerichtlichen Vergleich, der auf Druck der Gläubigerbanken
zustande gekommen sei, gezwungen gewesen seien, auf umfangreiche und an sich
begründete Rechtsansprüche gegenüber ihren Mitgesellschaftern zu verzichten,
was für sie selber zu grossen und langanhaltenden finanziellen Schwierigkeiten
geführt habe. Angesichts dessen könne es nicht angehen, dass die Steuerbehörden
nun noch vermeintliche Einkünfte besteuerten, welche so nicht zugeflossen
seien.

Eine solche Sichtweise mag ausgehend vom Standpunkt und der Lage der
Beschwerdeführer durchaus verständlich sein. Das vorliegende Verfahren muss
sich indessen auf die Frage beschränken, ob das Verwaltungsgericht die
Aufrechnung des streitigen Betrags bei den steuerbaren Einkünften der
Einzelfirma zu Recht bestätigt hat (vgl. dazu schon oben E. 1.2). Dabei ist
hinzuzufügen, dass diese Frage sich nicht so stellt, wie die Beschwerdeführer
sie je nachdem verstanden haben könnten: Es geht hier nicht darum, den
genannten Betrag in dem Sinne doppelt zu besteuern, dass er bei der Einzelfirma
und zudem noch bei der Aktiengesellschaft als steuerbare Einnahme zu erfassen
wäre. Schon in der Veranlagungsverfügung ist klar in Aussicht gestellt worden,
dass die Erfolgsrechnung 2003 der Aktiengesellschaft im gleichen Ausmass
angepasst würde, sobald die Veranlagung der Einzelfirma rechtskräftig sei.
Diese Zusicherung ist in der Folge seitens der Behörden nicht in Frage gestellt
worden und bindet die kantonale Steuerverwaltung weiterhin.

2.3 Vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht annehmen dürfen, dass der
bei der Auflösung der Baugesellschaft ausbezahlte Betrag im Umfang von Fr.
134´500.-- der Einzelfirma des Beschwerdeführers zustand. Die vorinstanzliche
Beurteilung beruht nicht auf einer offensichtlich unrichtigen Feststellung des
massgeblichen Sachverhalts (vgl. oben E. 1.3) und verstösst auch
materiellrechtlich nicht gegen Bundesrecht (vgl. oben E. 2.1):

Zutreffend hat die Vorinstanz nicht auf den tatsächlichen Geldfluss bzw. dessen
buchhalterische Behandlung durch die Beteiligten abgestellt (vgl. E. 4.2 des
angefochtenen Urteils), sondern auf die Rechtsansprüche, wie sie aus der
Vereinbarung vom November 2003 zur Auflösung der Baugesellschaft hervorgehen.
Dementsprechend ist es sachgerecht, dass das Verwaltungsgericht die Bücher der
Aktiengesellschaft oder der Einzelfirma nicht eingefordert und stattdessen in
sog. antizipierter Beweiswürdigung erwogen hat, eine nähere Prüfung der
genannten Bücher würde am Ergebnis nichts ändern. Diese Einschätzung deutet
nicht etwa auf eine vorgefasste Meinung der Behörden zulasten der
Beschwerdeführer hin, sondern erweist sich als notwendige und richtige Folge
des Abstellens auf ein anderes - und zu Recht als zuverlässiger eingestuftes -
Beurteilungskriterium.

Für die Tatsache und den Umfang der Rechtsansprüche gemäss der
Auflösungsvereinbarung hat sich das Verwaltungsgericht überzeugend auf die
Abrechnung der damals beigezogenen Treuhandgesellschaft gestützt (vgl. seine
stichhaltigen Argumente dafür und seine ebenfalls rechtskonforme Entkräftung
der dagegen vorgebrachten Einwendungen in E. 4.3 u. 5.1 des angefochtenen
Urteils). Der Vorinstanz ist auch dort zu folgen, wo sie einlässlich darlegt,
aus welchen Gründen sie nicht auf die nachträglich erstellte Abrechnung des
Beschwerdeführers abgestellt hat (vgl. E. 5.2). In all diesen Punkten ist der
differenzierten und sorgfältigen Begründung des angefochtenen Urteils nichts
hinzuzufügen, so dass ohne weiteres darauf verwiesen werden kann.

3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde betreffend die Staats- und die
Bundessteuer 2003 abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der der
Einzelfirma zustehende Betrag aus der Auflösung der Baugesellschaft ist beim
steuerbaren Einkommen des Beschwerdeführers zu Recht aufgerechnet worden. Im
gleichen Ausmass wird die Veranlagung der Aktiengesellschaft anzupassen sein,
wie die kantonale Steuerverwaltung das von Anfang an zugesichert hat.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer solidarisch
kostenpflichtig (vgl. Art. 65 f. BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht
auszurichten (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betreffend die direkte
Bundessteuer wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betreffend die
Kantons- und Gemeindesteuer wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführern unter
Solidarhaft auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Steuerverwaltung, der
Steuerrekurskommission und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern sowie der
Eidgenössischen Steuerverwaltung (Hauptabteilung Direkte Bundessteuer,
Verrechnungssteuer, Stempelabgaben) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Februar 2009
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Matter