Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.481/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_481/2008

Urteil vom 7. Oktober 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Feller.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, 3018 Bern.

Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern 1999/2000,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2.
Juni 2008.

Nach Einsicht
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von X.________ vom
30. Juni 2008 (Postaufgabe: 2. Juli 2008) gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2008 betreffend Staats- und
Gemeindesteuern 1999/2000,

in Erwägung,
dass die Partei, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss in der
Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten hat (Art. 62 Abs. 1 BGG),
dass der Instruktionsrichter bzw. der Abteilungspräsident oder das
präsidierende Abteilungsmitglied (vgl. Art. 32 Abs. 1 BGG) zur Leistung des
Kostenvorschusses eine angemessene Frist und bei deren unbenütztem Ablauf eine
Nachfrist ansetzt, wobei das Bundesgericht auf die Eingabe nicht eintritt, wenn
der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht geleistet wird (Art. 62
Abs. 3 BGG),
dass der Beschwerdeführer den ihm mit Verfügung vom 10. Juli 2008 auferlegten
Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- auch innert der mit Verfügung vom 17.
September 2008 - unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall - auf den
29. September 2008 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt
auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) entsprechend dem Verfahrensausgang dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG),

erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Steuerverwaltung und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Oktober 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Hungerbühler Feller