Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.479/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_479/2008

Urteil vom 19. November 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller, Karlen,
Gerichtsschreiber Matter.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Thurgau,
Beschwerdegegner, vertreten durch die Staatskanzlei des Kantons Thurgau.

Gegenstand
Forderung (unentgeltliche Rechtspflege, Ausstand),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom
21. Mai 2008.

Sachverhalt:

A.
Mit Eingabe vom 28. April 2008 erhob X.________ beim Verwaltungsgericht des
Kantons Thurgau Klage gegen den Kanton Thurgau mit dem Rechtsbegehren, dieser
sei zu verpflichten, ihm einen Betrag von insgesamt Fr. 100'443.90 nebst Zins
zu bezahlen. Er ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
verlangte den Ausstand des Präsidenten des Verwaltungsgerichts, Dr. P.________.
Mit Entscheid vom 21. Mai 2008 trat das Gericht auf das Ausstandsgesuch nicht
ein und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Überdies setzte es
dem Kläger eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 3'000.-- an.

B.
Mit Beschwerde vom 1. Juli 2008 beantragt X.________ dem Bundesgericht, den
Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und sein Klagebegehren
gutzuheissen. Er ersucht auch für das bundesgerichtliche Verfahren um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung.
Der Kanton Thurgau beantragt die Abweisung der Beschwerde, das
Verwaltungsgericht die Abweisung, soweit auf die Beschwerde einzutreten sei.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung, die ebenfalls zur Stellungnahme eingeladen
wurde, hat auf Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein Zwischenentscheid, mit welchem das Verwaltungsgericht in
einer grundsätzlich der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
unterliegenden Streitsache (vgl. Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG) über ein
Ausstandsbegehren sowie über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
befunden hat. Nur diese beiden Punkte können Gegenstand der Beschwerde bilden.
Auf den Antrag auf Gutheissung des Klagebegehrens kann daher zum vornherein
nicht eingetreten werden, ebensowenig auf die allgemeinen Ausführungen des
Beschwerdeführers über seine Steuerverhältnisse, mit denen keine tauglichen,
sich auf den angefochtenen Entscheid beziehenden Rügen erhoben werden (vgl.
Art. 42 Abs. 2, 106 Abs. 2 BGG).

2.
Der Beschwerdeführer hat in seiner Klageschrift vom 28. April 2008 geltend
gemacht, aufgrund des nach wie vor hängigen Verfahrens i.S. Politische Gemeinde
A.________/B.________ halte er am Ausstandsbegehren gegen
Verwaltungsgerichtspräsident P.________ fest. Im weiteren seien seine durch
einen ehemaligen Mitarbeiter der kantonalen Steuerverwaltung bewiesenen
Feststellungen, wonach Dr. P.________ Fachvorgesetzter der kantonalen
Steuerverwaltung sei, von diesem lediglich zurückgewiesen worden; ein
glaubhafter Gegenbeweis sei bis heute ausgeblieben.
Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, es habe am 2. April 2008 die Klage
des Beschwerdeführers gegen die Politische Gemeinde A.________ vom 6. Juni 2007
beurteilt, so dass nicht von einem hängigen Verfahren gesprochen werden könne.
Über das in jener Klage gestellte Ausstandsbegehren gegen Präsident P.________
habe das Verwaltungsgericht ohne dessen Mitwirkung am 9. Mai 2007 entschieden.
Gegen die Abweisung des Ausstandsbegehrens sei der Beschwerdeführer an das
Bundesgericht gelangt, das seine als subsidiäre Verfassungsbeschwerde
entgegengenommene Eingabe mit Urteil vom 22. Juni 2007 abgewiesen habe, soweit
es darauf eingetreten sei (Urteil 2D_50/2007). Nachdem der Beschwerdeführer in
seiner Klageschrift keine neuen Befangenheitsgründe gegen den Präsidenten
vorbringe, könne von abgeurteilter Sache ausgegangen werden, weshalb auf sein
Vorbringen nicht einzutreten sei.
Inwiefern diese Begründung gegen Bundesrecht, namentlich gegen Art. 30 Abs. 1
BV, verstossen soll, legt der Beschwerdeführer nicht in tauglicher Weise dar
(vgl. Art. 95, 106 Abs. 2 BGG). Eine Bundesrechtsverletzung ist auch nicht
erkennbar. Zwar erwachsen Ausstandsentscheide nicht in dem Sinne in
Rechtskraft, dass sie ohne weiteres auch für andere Verfahren gelten würden.
Nachdem der Beschwerdeführer aber unbestrittenermassen keine neuen
Befangenheitsgründe vorgebracht hatte, ist es im Ergebnis nicht zu beanstanden,
wenn das Verwaltungsgericht auf seinen Ausstandsentscheid im Verfahren
betreffend die Gemeinde A.________ verwies, wogegen der Beschwerdeführer
erfolglos das Bundesgericht angerufen hatte. Die blosse Mitwirkung an einem
anderen Verfahren wäre ohnehin nicht geeignet gewesen, die Befangenheit des
Verwaltungsgerichtspräsidenten darzutun (vgl. BGE 114 Ia 278 E. 1, 105 Ib 301
E. 1c). Was den beanstandeten Passus betreffend das Verhältnis des Präsidenten
zur kantonalen Steuerverwaltung anbetrifft, hat das Verwaltungsgericht darin
nur die entsprechende Bemerkung des Beschwerdeführers in der Klageschrift vom
28. April 2008 wiedergegeben. Den Vorwurf, der Präsident übe die Aufsicht über
die kantonale Steuerverwaltung aus, hat das Verwaltungsgericht im übrigen schon
in seinem Entscheid vom 9. Mai 2007 - zu Recht - als haltlos bezeichnet.

3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hat das
Verwaltungsgericht wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens abgewiesen.
Hinsichtlich der ersten Teilforderung über Fr. 64'472.60 stünden offensichtlich
Steuerveranlagungen betreffend die Jahre 1998 bis 2000 zur Diskussion. Der Weg
zu deren allfälliger Korrektur führe jedoch allein über den Rechtsmittel- oder
Revisionsweg und könne nicht im Rahmen eines Klageverfahrens erfolgen. Gemäss §
12 Abs. 3 des thurgauischen Gesetzes über die Verantwortlichkeit vom 14.
Februar 1979 sei es dem Gericht verwehrt, rechtskräftige Verfügungen,
Entscheide und Urteile auf Rechtsverletzungen zu überprüfen. Gerade das
verlange der Beschwerdeführer im Grunde genommen, weshalb diese Teilforderung
zum vornherein als aussichtslos zu betrachten sei. Hinsichtlich der geltend
gemachten Aufwendungen von Fr. 1'870.-- für die Interventionen gegen das
Bezugsverfahren betreffend Bussen im Rahmen der direkten Bundessteuer verwies
das Verwaltungsgericht auf seine Erwägungen im Entscheid vom 2. April 2008 im
Klageverfahren gegen die Gemeinde A.________, die sinngemäss auch auf die
vorliegende Klage zuträfen. Auch hinsichtlich der dritten Teilforderung (über
Fr. 620.-- betreffend die Aufwendungen zur Reduktion des Steuerbetreffnisses
aufgrund der provisorischen Rechnung für die direkte Bundessteuer des
Steuerjahres 2006) verwies das Gericht auf sein Urteil vom 2. April 2008,
ferner auf Art. 166 DBG, der sich von der entsprechenden Regelung im kantonalen
Steuergesetz unterscheide. Die Forderung über Fr. 33'481.30 für entstandene
Kosten und Genugtuung hielt es sowohl hinsichtlich der Höhe als auch der
Begründung für in keiner Weise substantiiert.
Auch mit dieser Erwägung setzt sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend
auseinander. Er behauptet zwar, es treffe nicht zu, dass er mit seinem
Klagebegehren die Steuerveranlagung an sich in Frage gestellt habe. Aus der
Klageschrift ergibt sich aber klar, dass er seine Schadenersatzforderung gegen
den Kanton im Hauptpunkt darauf stützte, dass er nach seiner Auffassung zu
Unrecht besteuert worden sei, namentlich hinsichtlich der von ihm bezogenen
Mitarbeiteraktien bzw. -optionen, die im Nachhinein wertlos geworden seien. Die
entsprechenden Veranlagungsverfügungen hätte er aber im Rechtsmittelverfahren
anfechten können und müssen. Im Staatshaftungsverfahren kann dies nach der im
angefochtenen Entscheid zitierten thurgauischen Regelung, die mit der
Beschwerde nicht in Frage gestellt wird, nicht nachgeholt werden. Wenn das
Verwaltungsgericht die Klage insoweit als aussichtslos erachtete, ist dies
nicht zu beanstanden. Zu den weiteren Schadensposten äussert sich der
Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift nicht. Eine Verletzung des Anspruchs
auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV) ist damit nicht dargetan.

4.
Der Beschwerdeführer beanstandet auch die Höhe des ihm auferlegten
Kostenvorschusses. Er nennt aber keine kantonale Norm, die das
Verwaltungsgericht bei der Festsetzung des Vorschusses willkürlich angewendet
haben könnte. Der verlangte Vorschuss hält sich denn auch innerhalb des in § 14
der Verordnung des Grossen Rates über die Gebühren der Strafuntersuchungs- und
Gerichtsbehörden vom 13. Mai 1992 vorgegebenen Rahmens.

5.
Die Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich unbegründet, soweit
überhaupt darauf eingetreten werden kann. Der Entscheid wird im Verfahren
gemäss Art. 109 BGG mit summarischer Begründung gefällt.
Das für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege ist ebenfalls wegen Aussichtslosigkeit des
Rechtsbegehrens abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Ausgang des Verfahrens
entsprechend sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65, 66
Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und
der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. November 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Matter