Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.475/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_475/2008

Urteil vom 1. Juli 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Zünd,
Gerichtsschreiber Moser.

Parteien
A.X.________ und B.X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Martin Häuselmann,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern, 3001 Bern.

Gegenstand
Direkte Bundessteuer 1995/96,

Beschwerde gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom
8. April 2008.

Sachverhalt:

A.
A.X.________ hat sein bisher in der Rechtsform einer Einzelfirma betriebenes
Innendekorationsgeschäft per 1. Januar 1997 in eine Gesellschaft mit
beschränkter Haftung (GmbH) umgewandelt. In diesem Zusammenhang erfasste die
Steuerverwaltung des Kantons Bern die aus der Überführung von
Geschäftsliegenschaften ins Privatvermögen sowie aus der Auflösung von stillen
Reserven/privilegierten Warenreserven resultierenden Liquidationsgewinne für
die der Zwischenveranlagung vorangehenden, in die Bemessungslücke fallenden
Jahre 1995 und 1996 mit Jahressteuern und veranlagte diese sowohl hinsichtlich
der kantonalen Staats- und Gemeindesteuer als auch der direkten Bundessteuer
mit Einspracheentscheiden vom 20. Dezember 2004.
Dagegen erhoben die Eheleute A.X.________ und B.X.________ Rekurs und
Beschwerde bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern. Sie wehrten sich
unter anderem gegen die der Veranlagung für das Jahr 1996 zugrunde liegende
Annahme, die Liegenschaft Lenk Gbbl. Nr. ________ sei anlässlich der Umwandlung
der Einzelfirma in die GmbH vom Geschäfts- ins Privatvermögen überführt worden,
und stellten sich auf den Standpunkt, es habe sich dabei bereits seit dem 1.
Januar 1995 um Privatvermögen gehandelt.

B.
Mit Entscheid vom 8. April 2008 hiess die Steuerrekurskommission des Kantons
Bern Rekurs und Beschwerde betreffend das Jahr 1995 vollumfänglich und
betreffend das Jahr 1996 teilweise gut, reduzierte die steuerbaren Einkommen
und sandte die Akten zur Vornahme der Veranlagung im Sinne der Erwägungen an
die kantonale Steuerverwaltung zurück. Das für die direkte Bundessteuer
massgebliche steuerbare Einkommen (Jahressteuer) für 1996 reduzierte die
Steuerrekurskommission dabei auf Fr. 741'900.-- (Ziff. 4 des
Entscheiddispositivs). Unverändert in diesem Betrag enthalten blieben jedoch
der die Liegenschaft Lenk Gbbl. Nr. ________ betreffende Wertzuwachsgewinn in
der Höhe von Fr. 323'453.-- und die darauf entfallenden wiedereingebrachten
Abschreibungen im Betrag von Fr. 142'247.--, da die Rekurskommission
übereinstimmend mit der Steuerverwaltung zum Ergebnis kam, dass die
Liegenschaft (erst) anlässlich der Firmenumwandlung vom Geschäfts- ins
Privatvermögen überführt worden sei.

C.
Mit Eingabe vom 30. Juni 2008 erheben A.X.________ und B.X.________ beim
Bundesgericht Beschwerde mit dem Antrag, den Entscheid der
Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 8. April 2008 bezüglich Ziffer 4
des Dispositivs aufzuheben und das steuerbare Einkommen (Jahressteuer 1996) im
Sinne der Erwägungen zu reduzieren. Inhaltlich wird geltend gemacht, die
Liegenschaft Lenk Gbbl. Nr. ________ sei zu Unrecht als im Zeitpunkt der
Umwandlung vom Geschäfts- ins Privatvermögen überführt betrachtet worden.

D.
Die Steuerrekurskommission des Kantons Bern und die Eidgenössische
Steuerverwaltung (Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer,
Stempelabgaben) schliessen auf Abweisung der Beschwerde, die Steuerverwaltung
des Kantons Bern (Recht und Gesetzgebung) auf Abweisung, soweit darauf
einzutreten sei.

Erwägungen:

1.
1.1 Angefochten ist der Entscheid einer kantonalen Steuerrekurskommission in
einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, die unter keinen Ausschlussgrund
gemäss Art. 83 BGG fällt und daher mit Beschwerde an das Bundesgericht
weitergezogen werden kann (Art. 82 lit. a BGG; vgl. auch Art. 146 des
Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR
642.11]).

1.2 Streitig ist die direkte Bundessteuer (Jahressteuer aufgrund einer
Sonderveranlagung gemäss Art. 47 DBG) für das Jahr 1996. Die
Steuerrekurskommission des Kantons Bern beurteilt bis zum Steuerjahr 2000
Beschwerden nach Art. 140 ff. DBG als einzige kantonale Instanz (vgl. Art. 9
Abs. 2 der bernischen Verordnung vom 18. Oktober 2000 über den Vollzug der
direkten Bundessteuer [BStV; BSG 668.11] in der Fassung vom 4. August 2004).
Der angefochtene Entscheid ist mithin kantonal letztinstanzlich im Sinne von
Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG.
Die sich nach der Rechtsprechung aus der Steuerharmonisierung ergebende
Verpflichtung der Kantone, für Beschwerden betreffend die direkte Bundessteuer
eine zweite kantonale Gerichtsinstanz vorzusehen (vgl. Art. 145 DBG), wenn (wie
im Kanton Bern) für die direkten kantonalen Steuern ein zweifacher kantonaler
Instanzenzug besteht (BGE 130 II 65), kommt vorliegend noch nicht zur
Anwendung. Die den Kantonen eingeräumte Frist zur Anpassung ihrer
Gesetzgebungen an die harmonisierten Gesetze war in dieser Periode noch nicht
abgelaufen (vgl. Art. 72 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über
die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR
642.14]).
Für die kantonalen Steuern führt der Rechtsweg über das kantonale
Verwaltungsgericht.

1.3 Die Beschwerdeführer sind als (der Ehegattenbesteuerung unterliegende)
Steuerpflichtige durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung (Art. 89 Abs.
1 BGG).

1.4 Der angefochtene Entscheid weist die Sache in (teilweiser) Gutheissung "zur
Vornahme der Veranlagung im Sinne der Erwägungen" an die kantonale
Steuerverwaltung zurück. Die Steuerrekurskommission hat darin die
Liquidationsgewinne im Einzelnen aufgeführt und den korrigierten Betrag des
steuerbaren Einkommens festgelegt. Die Vorinstanz hat damit das Ergebnis der
Korrektur vorgegeben; die Arbeit der kantonalen Steuerverwaltung erschöpft sich
nur noch in einer Detailberechnung. Verbleibt ihr somit insgesamt und auch in
Bezug auf die vorliegend streitige steuerliche Behandlung der Liegenschaft Lenk
Gbbl. Nr. ________ kein Entscheidungsspielraum und dient die Rückweisung nur
der rechnerischen Umsetzung des von der Steuerrekurskommission Angeordneten,
ist der Rückweisungsentscheid einem Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG
gleichzusetzen (vgl. BGE 134 II 124 E. 1.3 S. 127 mit Hinweisen; Urteil 2C_258/
2008 vom 27. März 2009, E. 3.3).

1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten. Es kann damit die Verletzung von
Bundesrecht, hier des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) sowie
von Grundrechten geltend gemacht werden (Art. 95 lit. a, Art. 106 Abs. 2 BGG).

1.6 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts
kann nur gerügt bzw. vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt
werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG).
Eine entsprechende Rüge, welche rechtsgenüglich substantiiert vorzubringen ist
(Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254
f.), setzt zudem voraus, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und
Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der
Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).

2.
2.1 Zu den der Einkommenssteuer (bzw. nach Massgabe von Art. 47 Abs. 1 DBG
einer vollen Jahressteuer) unterliegenden Einkünften aus selbständiger
Erwerbstätigkeit zählen gemäss Art. 18 Abs. 2 DBG auch alle Kapitalgewinne aus
Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen;
der Veräusserung gleichgestellt ist (u.a.) die Überführung von
Geschäftsvermögen in das Privatvermögen. Demgegenüber sind Kapitalgewinne aus
der Veräusserung von Privatvermögen steuerfrei (Art. 16 Abs. 3 DBG).
Gemäss Art. 27 ff. DBG können bei selbständiger Erwerbstätigkeit die geschäfts-
oder berufsmässig begründeten Kosten, insbesondere die Abschreibungen auf dem
Geschäftsvermögen, abgezogen werden (Art. 27 Abs. 2 lit. a und Art. 28 DBG).
Abschreibungen sind nach diesen Vorschriften nur auf Geschäftsvermögen
zulässig; auf Gegenständen des Privatvermögens sind sie ausgeschlossen (Urteil
2A.52/2003 vom 23. Januar 2004, in: ASA 74 S. 737 ff., E. 2.1 mit Hinweis).

2.2 Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend
der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen (Art. 18 Abs. 2 Satz 3 erster Teil
DBG). Ob ein Wertgegenstand dem Privat- oder dem Geschäftsvermögen zuzuordnen
ist, entscheidet sich aufgrund einer Würdigung aller in Betracht kommenden
tatsächlichen Umstände. Ausschlaggebendes Zuteilungskriterium ist die aktuelle
technisch-wirtschaftliche Funktion des fraglichen Vermögensgegenstandes;
massgeblich ist mithin in erster Linie, ob der Gegenstand dem Geschäft dient.
Dabei ist die buchmässige Behandlung des Gegenstandes im Rahmen der
Gesamtwürdigung als Indiz zu werten. Zu berücksichtigen ist jedoch nicht nur
die formelle Aufnahme (oder Nichtaufnahme) in die Bilanz, sondern die konkrete
buchhalterische Behandlung insgesamt, so u.a. auch etwa die Vornahme von
Abschreibungen (BGE 133 II 420 E. 3.2 S. 422).

2.3 Auch bei Liegenschaften (oder Teilen davon), die sich grundsätzlich sowohl
für geschäftliche als auch für rein private Nutzung eignen, entscheidet in
erster Linie deren konkrete technisch-wirtschaftliche Funktion darüber, ob sie
zum Geschäfts- oder zum Privatvermögen des Steuerpflichtigen gehören. Gemischt,
d.h. teils geschäftlich, teils privat genutzte Objekte werden nach dem in Art.
18 Abs. 2 DBG begründeten Wechsel von der altrechtlich geltenden
Wertzerlegungs- zur Präponderanzmethode ab dem 1. Januar 1995 in ihrer
Gesamtheit dem Geschäftsvermögen zugewiesen, wenn sie "ganz oder vorwiegend"
der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen. Die nicht vorwiegend geschäftlich
genutzten Objekte gehören demgegenüber gesamthaft zum Privatvermögen, auch wenn
sie teilweise geschäftlich genutzt werden (BGE 133 II 420 E. 3.3 S. 422 f.).

3.
3.1 Die Steuerrekurskommission kommt im angefochtenen Entscheid zum Ergebnis,
dass die streitbetroffene Liegenschaft Lenk Gbbl. Nr. ________ ab dem Wechsel
zur Präponderanzmethode am 1. Januar 1995 gesamthaft als dem Geschäftsvermögen
zugehörig zu betrachten gewesen sei und die Liegenschaft aufgrund der
vorliegenden Akten (erst) anlässlich der Umwandlung der Einzelfirma in eine
GmbH per 1. Januar 1997 ins Privatvermögen überführt worden sei. Die Zuordnung
zum Geschäftsvermögen ergebe sich daraus, dass auf der fraglichen Liegenschaft
auch nach dem 1. Januar 1995 erfolgswirksam Abschreibungen vorgenommen worden
seien. Die Argumentation der Beschwerdeführer, wonach die fragliche
Liegenschaft mit einem Privatanteil (infolge fremdvermieteter Räume) von 74 %
aufgrund der Präponderanzmethode seit dem Systemwechsel als zum Privatvermögen
gehörig zu betrachten sei, verstosse angesichts der erwähnten, auch nach diesem
Zeitpunkt vorgenommenen Abschreibungen gegen Treu und Glauben.

3.2 Die Beschwerdeführer stellen sich demgegenüber unter Hinweis auf den
behaupteten Privatanteil von 74 % auf den Standpunkt, die betreffende
Liegenschaft sei seit Einführung der Präponderanzmethode am 1. Januar 1995
vollumfänglich als Privatvermögen zu qualifizieren. Dies ergebe sich aus Art.
18 Abs. 2 DBG sowie gestützt auf das Merkblatt der Eidgenössischen
Steuerverwaltung zum Kreisschreiben Nr. 2 vom 12. November 1992 (in: ASA 61 S.
507 ff.), wonach eine vorwiegend geschäftliche Nutzung erst vorliege, wenn der
Anteil der geschäftlichen Nutzung mehr als 50 % betrage (Ziff. 2.1 des
Merkblattes), und vorwiegend privat genutzte Liegenschaften nach Inkrafttreten
des DBG vollumfänglich dem Privatvermögen zuzurechnen seien, wobei der
systembedingte Wechsel von bisher dem Geschäftsvermögen zugerechneten
Liegenschaftsteilen in das Privatvermögen mangels gesetzlicher Grundlage keinen
Realisierungstatbestand darstelle (Ziff. 2.3 des Merkblattes). Da vorliegend
eine Weiterführung der Liegenschaft als Geschäftsvermögen aufgrund der
überwiegend nicht-geschäftlichen Nutzung nicht möglich gewesen sei, hätten die
von den Beschwerdeführern nach Einführung der Präponderanzmethode vorgenommenen
Abschreibungen von der Steuerverwaltung im Rahmen der ordentlichen Veranlagung
nicht zugelassen werden dürfen. Fragwürdig sei zudem der Einwand, die
Argumentation der Beschwerdeführer verstosse gegen Treu und Glauben. Es sei
offensichtlich, dass der grundlegende Systemwechsel vom 1. Januar 1995 für die
Zuweisung von gemischt genutzten Liegenschaften von grosser steuerlicher
Bedeutung gewesen sei. Je grösser der Systemwechsel und die Verunsicherung der
Steuerpflichtigen, desto weniger dürften die Steuerbehörden den Erklärungen und
Verhaltensweisen der Steuerpflichtigen vertrauen. Nachdem die Steuerbehörden es
unterlassen hätten, die steuerliche Qualifikation der fraglichen Liegenschaft
rechtzeitig nach Übergang zur Präponderanzmethode zu überprüfen und die
Abschreibungen aufzurechnen, sei die Berufung der Steuerrekurskommission auf
den Grundsatz von Treu und Glauben nicht zu schützen.

3.3 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung findet der Grundsatz von Treu und
Glauben im Steuerrecht vor allem auf das Verfahren Anwendung sowie dort, wo den
Steuerpflichtigen ein gewisser Ermessensspielraum eingeräumt ist (BGE 97 I 125
E. 3 S. 130). Als Beispiele werden die Bewertung von Bilanzposten, die Wahl der
Abschreibungsmethoden oder Zuweisung von Vermögensgegenständen zum Privat- oder
Geschäftsvermögen genannt. Das Hauptanwendungsgebiet namentlich des Verbots
widersprüchlichen Verhaltens liegt bei den fortgesetzt erhobenen Steuern und
dem bei diesen den Steuerpflichtigen nach dem Gesetz zustehenden Ermessen (BGE
97 I 125 E. 3 S. 130). Entsprechend ist eine Sachdarstellung, die von einem
Steuerpflichtigen über Jahre hinweg in gleicher Art und Weise vertreten wurde,
schwerer zu gewichten als die Abgabe einer Erklärung in einem bestimmten
Zeitpunkt (vgl. zum Ganzen Urteil 2A.52/2003 vom 23. Januar 2004, in: ASA 74 S.
737 ff., E. 5.2 mit Hinweisen).
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer seine Liegenschaft Lenk Gbbl. Nr.
________ zum einen zu gewerblichen Zwecken für sein Innendekorationsgeschäft
als Ladengeschäft und Lagerraum benutzt und sie zum anderen fremdvermietet hat.
Die Vermietung eigener Liegenschaften stellt nach bundesgerichtlicher Praxis
regelmässig Verwaltung privaten (Anlage-)Vermögens dar (zit. Urteil 2A.52/2003,
E. 2.5 mit Hinweisen). Es lag folglich ein gemischt genutztes Vermögensobjekt
vor. Um festzustellen, ob die Liegenschaft im Sinne der Präponderanzmethode
vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dient, waren die Steuerbehörden
auf die diesbezüglichen Sachdarstellungen der Beschwerdeführer angewiesen.
Entscheidende Bedeutung kommt in derartigen Konstellationen der
Mitwirkungspflicht der Steuerpflichtigen (Art. 126 Abs. 1 DBG) zu. Dies muss
umso mehr gelten, als die bei selbständig Erwerbstätigen grundlegende
Abgrenzung zwischen Geschäfts- und Privatvermögen nach dem Systemwechsel
(Übergang von der Wertzerlegungs- zur Präponderanzmethode) bezüglich gemischt
genutzter Objekte nach anderen Kriterien erfolgt als bisher und die
Steuerbehörden erkennbar auf nähere Angaben der Steuerpflichtigen angewiesen
waren, um die Zuordnung zu den Vermögensmassen für die Zeit nach dem 1. Januar
1995 korrekt vornehmen zu können. Mangels entsprechender Angaben, welche es
erlauben, die geschäftlich genutzten Teile der Liegenschaft ins Verhältnis zur
Nutzung der Liegenschaft insgesamt zu setzen, dürfen die Steuerbehörden
Hilfskriterien (Indizien) heranziehen. Dazu gehört die buchmässige Behandlung
des in Frage stehenden Objekts, wobei dieser stärkeres Gewicht zukommt, wenn
die Bücher von einer sachkundigen Person oder Firma geführt wurden, wie dies
vorliegend offenbar der Fall war. Die Beschwerdeführer bestreiten nicht, auf
der fraglichen Liegenschaft auch nach dem Systemwechsel Abschreibungen getätigt
zu haben, was nach dem Gesagten (oben E. 2.1) unzulässig gewesen wäre, wenn es
sich dabei um Privatvermögen gehandelt hätte. In diesen Abschreibungen durfte
daher eine dahingehende Willenserklärung der Beschwerdeführer erblickt werden,
dass sie die betreffende Liegenschaft nach dem Systemwechsel gesamthaft als zum
Geschäftsvermögen gehörend betrachteten. Sie tun im Übrigen nicht dar, dass den
Steuerbehörden daneben andere Indizien vorgelegen hätten, welche zu einem
gegenteiligen Schluss hätten führen müssen. Weder aufgrund der äusseren
Beschaffenheit noch aufgrund des für die Behörden zu erkennen gegebenen
Widmungswillens drängte sich eine Zuordnung zum Privatvermögen auf. Vor diesem
Hintergrund war auch nicht zu beanstanden, wenn die Behörden die Abschreibungen
auf diesem Objekt zuliessen und in dieser Hinsicht keinen Grund für eine
Aufrechnung erblickten.
Bei der gegebenen Sachlage durften die Beschwerdeführer von den Steuerbehörden
nach Treu und Glauben darauf behaftet werden, dass sie in Bezug auf die
vorgenommenen Abschreibungen die Zugehörigkeit der Liegenschaft zum
Geschäftsvermögen des Ehemannes unterstellten. Wenn sie nunmehr in einem
späteren Zeitpunkt, vor dem Hintergrund drohender steuerlicher Nachteile, den
gegenteiligen Standpunkt einnehmen, verhalten sie sich widersprüchlich. Ein
solches Vorgehen verdient keinen Schutz. Den erweckten Anschein, es handle sich
bei der fraglichen Liegenschaft um Geschäftsvermögen, müssen die
Beschwerdeführer insofern bis zur Umwandlung der Einzelfirma in die GmbH am 1.
Januar 1997 gegen sich gelten lassen, zumal auch ein nachträglicher Wechsel in
der Zuordnung nicht dargetan ist. Unter den gegebenen Umständen wäre auch ohne
Belang, wenn der von den Beschwerdeführern im Verfahren vor
Steuerrekurskommission geltend gemachte, von den Steuerbehörden jedoch nicht
bestätigte Privatanteil der Liegenschaft von 74 % sich als zutreffend erweisen
würde und die Liegenschaft insofern richtigerweise - entgegen dem sich aus der
buchmässigen Behandlung ergebenden Anschein - als Privatvermögen zu
qualifizieren gewesen wäre (vgl. zu einer ähnlich gelagerten Fallkonstellation
das Urteil 2A.52/2003 vom 23. Januar 2004, in: ASA 74 S. 737 ff., E. 3-5).

3.4 Damit lässt sich die im angefochtenen Entscheid vertretene Auffassung,
wonach die Liegenschaft Lenk Gbbl. Nr. ________ ab dem Wechsel zur
Präponderanzmethode am 1. Januar 1995 gesamthaft als zum Geschäftsvermögen
gehörend zu betrachten sei und die Liegenschaft anlässlich der Umwandlung der
Einzelfirma in eine GmbH per 1. Januar 1997 ins Privatvermögen überführt worden
sei, bundesrechtlich nicht beanstanden. Ebenso wenig ist ersichtlich, inwieweit
dieses Ergebnis im Widerspruch zu den angerufenen Stellen im Merkblatt zum
Kreisschreiben Nr. 2 vom 12. November 1992 der Eidgenössischen Steuerverwaltung
stehen soll.

3.5 Soweit die Beschwerdeführer sich im Eventualstandpunkt gegen die Bemessung
der Wertzuwachsgewinne und der wiedereingebrachten Abschreibungen wenden, indem
sie vor Bundesgericht ein neu erstelltes Gutachten der Bank Z.________ vom 18.
September 2006 zum ihres Erachtens zu hoch veranschlagten Verkehrswert der
betreffenden Liegenschaft einreichen, ist darauf nicht einzugehen. Es handelt
sich dabei um unzulässige neue tatsächliche Vorbringen (oben E. 1.6), welche
bereits im Verfahren vor der Steuerrekurskommission hätten erhoben werden
können, zumal der angefochtene Entscheid in diesem Zusammenhang unverändert von
denselben Zahlen ausgeht wie der Einspracheentscheid der Steuerverwaltung und
damit gerade nicht Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für neue Tatsachen
oder Beweismittel gab.

4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Entsprechend dem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den
Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 BGG).
Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt,
unter solidarischer Haftung.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Steuerverwaltung und der
Steuerrekurskommission des Kantons Bern sowie der Eidgenössischen
Steuerverwaltung (Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer,
Stempelabgaben) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juli 2009

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Moser