Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.471/2008
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008


Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_471/2008/ble

Urteil vom 30. Juni 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Ausländeramt des Kantons Schaffhausen,
Regierungsrat des Kantons Schaffhausen.
.

Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom
23. Mai 2008.

Erwägungen:

1.
Der tunesische Staatsangehörige X.________, geboren 1976, kam Ende 2001
erstmals in die Schweiz. Nach Abweisung seines Asylgesuchs reiste er wieder
aus. Nachdem er am 7. April 2004 erneut in die Schweiz eingereist war,
heiratete er am 12. Mai 2004 eine Schweizer Bürgerin, geboren 1956, woraufhin
er eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Schaffhausen erhielt. Im Dezember
2005 ersuchte die Ehefrau um Eheschutzmassnahmen; am 10. April 2006 hob das
Kantonsgericht Schaffhausen den gemeinsamen Haushalt der Eheleute auf. Wie
zuvor angekündigt, reichte die Ehefrau im April 2008 die Scheidungsklage ein.
Am 27. August 2007 lehnte das Ausländeramt des Kantons Schaffhausen die
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von X.________ bzw. dessen Gesuch um
Erteilung der Niederlassungsbewilligung ab. Der gegen diese Verfügung erhobene
Rekurs an den Regierungsrat blieb erfolglos. Am 23. Mai 2008 wies das
Obergericht des Kantons Schaffhausen die am 22. Dezember 2007 gegen den
regierungsrätlichen Rekursentscheid vom 27. November 2007 erhobene Beschwerde
ab.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 26. Juni
(Postaufgabe 27. Juni) 2008 beantragt X.________ dem Bundesgericht im
Wesentlichen, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben und ihm die
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen
angeordnet worden.

2.
2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG [SR 173.110]) haben die
Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der
Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt
Recht verletze. Es muss in den Grundzügen der vor Bundesgericht eingereichten
Rechtsschrift zu entnehmen sein, in welchen Punkten und weshalb der
Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid beanstandet; der Verweis auf
frühere Rechtsschriften genügt in der Regel nicht.

2.2 Das Obergericht hielt fest, der Beschwerdeführer berufe sich
rechtsmissbräuchlich auf Art. 7 ANAG. Es kam zum Schluss, dass der Ehewille der
Ehefrau seit einiger Zeit definitiv erloschen, mithin die Führung einer
Lebensgemeinschaft mit dem Beschwerdeführer nicht mehr zu erwarten sei; die Ehe
bestehe nur noch formell. Es beschrieb dabei konkret die Entwicklung der
tatsächlichen Verhältnisse seit Dezember 2005 (E. 2b S. 5/6 des angefochtenen
Entscheids). Insbesondere befasste es sich im Einzelnen mit den Vorbringen des
Beschwerdeführers in dessen Beschwerdeschrift vom 22. Dezember 2007 (S. 6 des
angefochtenen Entscheids); jedenfalls in einem solchen Fall genügt der
pauschale Hinweis auf diese kantonale Rechtsschrift nicht. Nun begnügt sich der
Beschwerdeführer vor Bundesgericht damit, die Erwägungen des Obergerichts, die
er nicht wiedergibt, als "zweifelsohne" willkürlich zu bezeichnen und die
vorgenommene Interessenabwägung zu kritisieren, wobei er sich zur Begründung
darauf beschränkt, auf die Beschwerdeschrift vom 22. Dezember 2007 zu
verweisen. Soweit es um die Anwendung von Art. 7 ANAG geht, fehlt es mithin
offensichtlich an einer hinreichenden Beschwerdebegründung (Art. 108 Abs. 1
lit. b BGG).
Erst recht gilt dies hinsichtlich der Frage, ob dem Beschwerdeführer die
Bewilligung unabhängig vom Anspruchstatbestand von Art. 7 ANAG, im Bereich von
Art. 4 ANAG (E. 3 des angefochtenen Entscheids), verweigert werden durfte:
Diesbezüglich wäre die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
mangels Bewilligungsanspruchs unzulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG) und wäre
- höchstens - die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung
verfassungsmässiger Rechte (Art. 113 und 116 BGG) gegeben. Der Beschwerdeführer
nennt zwar das Willkürverbot, legt aber nicht dar, inwiefern dieses Grundrecht
verletzt worden sein könnte (vgl. Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 42
Abs. 2 BGG). Ohnehin wäre er im Zusammenhang mit einer Bewilligung, auf die
kein Rechtsanspruch besteht, mit der Willkürrüge nicht zu hören (vgl. BGE 133 I
185 E. 6.2 S. 197 ff.).

2.3 Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.4 Soweit mit dem Begehren um Verzicht auf einen Kostenvorschuss auch ein
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt werden sollte, wäre diesem wegen
Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht zu entsprechen (Art. 64 BGG).
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Ausländeramt, dem Regierungsrat
und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen sowie dem Bundesamt für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Juni 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Feller