Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.46/2008
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_46/2008, 2C_47/2008,
2C_48/2008, 2C_55/2008

Urteil vom 18. Dezember 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller, Karlen,
Gerichtsschreiber Küng.

Parteien
Parteien
2C_46/2008
Steuerverwaltung des Kantons Bern, Abteilung Recht und Gesetzgebung,
Beschwerdeführerin,

gegen

Erben von A X.________, nämlich:
1. B X.________,
2. C Y.________,
3. D.________,
4. E X.________,
5. F X.________,
6. G.________,
7. H.________,
8. I.________,
9. K.________,
10. L.________,

sowie
11. M.________,
12. N.________,
13. O.________,
Beschwerdegegner,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcus Desax,

2C_47/2008
Steuerverwaltung des Kantons Bern, Abteilung Recht und Gesetzgebung,
Beschwerdeführerin,

gegen

P und Q Y.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch G + S Treuhand AG,

2C_48/2008
Steuerverwaltung des Kantons Bern, Abteilung Recht und Gesetzgebung,
Beschwerdeführerin,

gegen

Erben von R X.________, darunter
Q.________,
vertreten durch G + S Treuhand AG,

und
T.________,
vertreten durch Maître Henri Baudraz,
Beschwerdegegnerinnen.

2C_55/2008
T.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Maître Henri Baudraz,

gegen

übrige Erben von R X.________:
1.Q Y.________,
vertreten durch G + S Treuhand AG,
2. S X.________,
3. E X.________,

4. U X.________,
handelnd durch Jacques-Henri Jufer,
5. F X.________,

sowie
6. B X.________, vertreten durch
Fiduciaire Dufaux & Mury S.A.,
Beschwerdegegner,
Steuerverwaltung des Kantons Bern, Abteilung Recht und Gesetzgebung,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Art. 10 DBG (Steuerpflicht der Erbengemeinschaft),

Beschwerden gegen die Entscheide der
Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom
11. Dezember 2007.

Sachverhalt:

A.
Am 17. März 1983 verstarb V X.________ in Bévilard im Berner Jura. Er
hinterliess neben seiner Ehefrau R X.________ die Kinder Q Y.________, A
X.________ und T.________. Sein weiterer Sohn J X.________ war vorverstorben
und hatte fünf Kinder.

Der Nachlass von V X.________ bestand aus versteuertem und unversteuertem
Vermögen. Die Erbteilung des deklarierten Teils von rund 6 Mio. Franken
erfolgte im Jahre 1986. Der nicht deklarierte Teil war lediglich seiner Ehefrau
sowie den beiden Kindern Q Y.________ und A X.________ bekannt, hingegen nicht
der erheblich jüngeren Tochter T.________ und den Nachkommen von J X.________.
A X.________ zog im Jahr 1997 vom Kanton Bern in den Kanton Basel-Landschaft;
er verstarb im Jahr 2001 in Aesch/BL. Bei der Testamentseröffnung erfuhren
T.________ und die Nachkommen von J X.________ erstmals vom unversteuerten
Vermögen von V X.________. Der ihnen zustehende Anteil, der zunächst von der
Mutter, Q Y.________, sowie A X.________ und ab dem Jahr 1993 vom zuletzt
genannten allein treuhänderisch verwaltet wurde, betrug im Jahr 2001 rund 27,5
Mio. Franken.

A.
Die Steuerverwaltungen Basel-Landschaft und Bern eröffneten in der Folge gegen
die Erben von A X.________ sowie gegen Q Y.________ und deren Mutter R
X.________ ein Nachsteuer- sowie gegen die beiden Letzteren auch ein
Strafsteuerverfahren. Nach dem Tod von R X.________ wurde das gegen sie
eingeleitete Strafsteuerverfahren eingestellt, das Nachsteuerverfahren jedoch
gegen ihre Erben fortgeführt.

Die Steuerverwaltung des Kantons Bern veranlagte im Einspracheentscheid vom 2.
September 2005 die Nachsteuern gegenüber den Erben von A X.________ auf Fr.
3'002'252.60 für die Kantonssteuer in den Jahren 1993-2000 und auf Fr.
617'614.60 für die direkte Bundessteuer der Jahre 1995-1998. Gegenüber Q und P
Y.________ setzte sie am 31. August 2005 Nachsteuerbeträge von Fr. 4'677'461.65
für die Kantonssteuer in den Jahren 1991-2000 und von Fr. 730'877.60 für die
direkte Bundessteuer in den Jahren 1995-2000 fest; ausserdem auferlegte sie
ihnen Strafsteuern von Fr. 2'529'083.25 (Kantonssteuer) und Fr. 463'048.80
(direkte Bundessteuer). Schliesslich auferlegte die bernische Steuerverwaltung
den Erben von R X.________ am 5. Januar 2006 Nachsteuern von Fr. 2'547'337.40
(Kantonssteuer in den Jahren 1991-1998) und Fr. 265'047.30 (direkte
Bundessteuer in den Jahren 1995-1998). Eine dagegen erhobene Einsprache wies
sie am 13. April 2006 ab.

B.
Die Steuerrekurskommission des Kantons Bern hiess am 11. Dezember 2007 die
Rechtsmittel, welche die Erben von A X.________, Q und P Y.________ sowie Q
Y.________ als Erbin von R X.________ gegen die Nach- und
Strafsteuerveranlagungen erhoben hatten, teilweise gut. Sie hob die zuvor
genannten Einspracheverfügungen insoweit auf, als den Rekurrenten bzw.
Beschwerdeführern ein Drittel des nicht deklarierten Vermögens und der
Vermögenserträge - im Nach- und Strafsteuerverfahren zugerechnet und - bei der
Kantonssteuer - ein Nach- und Strafsteuerverfahren bereits für die Jahre 1991/
92 eröffnet worden war (im Rechtsmittelverfahren der Erben von R X.________
sowie von Q und P Y.________) bzw. - im Nachsteuerverfahren zugerechnet worden
war (im Rechtsmittelverfahren der Erben von A X.________).

C.
Die Steuerverwaltung des Kantons Bern beantragt dem Bundesgericht mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, die drei genannten
Entscheide der Steuerrekurskommission vom 11. Dezember 2007 aufzuheben, soweit
sie die direkte Bundessteuer betreffen, und die Einspracheverfügungen vom 2.
September 2005, 31. August 2005 und 13. April 2006 zu bestätigen (Verfahren
2C_46-48/2008). Eventualiter sei der gegenüber Q und P Y.________ ergangene
Entscheid der Steuerrekurskommission vom 11. Dezember 2007 teilweise aufzuheben
und die Busse wegen Steuerhinterziehung entsprechend einem Bussenfaktor von 1,5
festzusetzen.

Die Erben von A X.________ beantragen, es sei auf die sie betreffende
Beschwerde nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen (Verfahren 2C_46/
2008).

P und Q Y.________ stellen Antrag auf Abweisung der sie betreffenden
Beschwerde; mit Bezug auf die Busse verlangen sie eine Aufhebung des Entscheids
der Steuerrekurskommission und eine angemessene Reduktion des angewandten
Bussenfaktors von 0,8 (Verfahren 2C_47/2008).
Von den Erben von R X.________ verlangt T.________ die Aufhebung des die
genannte Erbengemeinschaft betreffenden Entscheids, während Q Y.________ und B
X.________ Antrag auf Abweisung der betreffenden Beschwerde stellen; die
übrigen Erben haben sich nicht vernehmen lassen (Verfahren 2C_48/2008).

Die Steuerrekurskommission ersucht um Abweisung aller drei Beschwerden, die
Eidgenössische Steuerverwaltung dagegen um deren Gutheissung.

D.
T.________ erhebt gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission vom 11.
Dezember 2007, soweit er die Erbengemeinschaft von R X.________ betrifft,
ebenfalls Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hat die bei ihm
eingereichte Eingabe an das Bundesgericht weitergeleitet, soweit sie die
direkte Bundessteuer betrifft, und das Verfahren betreffend die Staatssteuer
bis zum Vorliegen des bundesgerichtlichen Urteils sistiert. T.________
beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der
Sache an die Steuerverwaltung zur Neuverteilung der Steuerlast.

B X.________ und die Steuerrekurskommission stellen Antrag auf Abweisung der
Beschwerde.

Q Y.________ hat sich zur Beschwerde geäussert, ohne einen Antrag zu stellen.

Die übrigen Miterben und die kantonale Steuerverwaltung haben auf eine
Vernehmlassung verzichtet.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung ersucht um Gutheissung des Antrags auf
Aufhebung des angefochtenen Entscheids, hingegen um Abweisung der
weitergehenden Begehren.

E.
Die Steuerverwaltung hat die drei Entscheide der Steuerrekurskommission vom 11.
Dezember 2007 ebenfalls beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern angefochten,
soweit sie die Staatssteuer betreffen. Dieses hat die Verfahren am 21. Januar
2008 bis zum Vorliegen des Urteils des Bundesgerichts sistiert.

Erwägungen:

1.
1.1 Die drei Beschwerden der Steuerverwaltung richten sich gegen drei
weitgehend gleich lautende Entscheide. T.________ ficht einen davon auch im
eigenen Namen an. Da die erhobenen Rechtsmittel zum grossen Teil die gleichen
Fragen aufwerfen und eng miteinander zusammenhängen, rechtfertigt es sich, sie
im gleichen Entscheid zu beurteilen.

1.2 T.________ hat entsprechend der Rechtsmittelbelehrung gegen den Entscheid,
der die Nachsteuern der Erben von R X.________ betrifft, eine Beschwerde beim
Verwaltungsgericht des Kantons Bern eingereicht. Soweit sich der Entscheid der
Steuerrekurskommission auf die direkte Bundessteuer bezieht, kann er jedoch,
weil frühere Steuerperioden (vor 2001) betreffend, im Kanton nicht angefochten
werden (vgl. Art. 72 StHG; Urteil des Bundesgerichts 2A.664/2005 vom 13.
Dezember 2005 E. 2). Die vom Verwaltungsgericht an das Bundesgericht
weitergeleitete Eingabe ist daher - soweit die direkte Bundessteuer betreffend
- als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegenzunehmen.

1.3 Der angefochtene Entscheid auferlegt der Erbengemeinschaft von R X.________
Nachsteuern. Die Erben bilden eine notwendige Streitgenossenschaft und sind
daher in zivilrechtlichen Angelegenheiten nur gemeinsam zur Prozessführung
befugt. In verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten wird allerdings jedem Mitglied
einer Gesamthandschaft ein individuelles Beschwerderecht zuerkannt, soweit
belastende oder pflichtbegründende Anordnungen in Frage stehen (Urteile des
Bundesgerichts vom 23. Juni 1997, ZBl 99/1998 386 E. 3 S. 387 f., und vom 8.
Juli 1987, ZBl 89/1988 553 E. 1d S. 556). Im Lichte dieser Praxis ist die
Legitimation von T.________ zur Beschwerdeführung in der vorliegenden
Angelegenheit zu bejahen.

1.4 Nicht zu beanstanden ist es deshalb auch, dass die Vorinstanz Q Y.________
zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen den Einspracheentscheid der
Steuerverwaltung vom 13. April 2006 befugt ansah. Soweit T.________ dies in
ihrer Beschwerde kritisiert, erscheinen ihre Ausführungen unbegründet.

1.5 Im Beschwerdeverfahren gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission, der
die von P und Q Y.________ zu bezahlenden Nach- und Strafsteuern betrifft,
stellen diese - neben einem Abweisungsantrag hinsichtlich der Nachsteuern - das
Begehren, es sei der bei der Berechnung der Strafsteuer von der Vorinstanz
angewandte Faktor von 0,8 zu reduzieren. Darauf ist nicht einzutreten, da das
Bundesgerichtsgesetz keine Anschlussbeschwerde kennt (vgl. BGE 134 III 332 E.
2.5 S. 335) und der Beschwerdegegner deshalb den Streitgegenstand nicht durch
neue Anträge erweitern kann.

2.
2.1 Hauptsächlicher Streitgegenstand bildet in den drei von der
Steuerverwaltung angestrengten Verfahren die Frage, wer bei der direkten
Bundessteuer die Nachsteuern auf den Vermögenserträgen jenes bisher nicht
deklarierten Nachlassteils zu tragen habe, der T.________ und den Nachkommen
von J X.________ zustand und diesen bis zur Eröffnung des Testaments von A
X.________ nicht bekannt war. Nach Auffassung der Steuerverwaltung sind die
fraglichen Nachsteuern zu je einem Drittel den Erben von R X.________, den
Erben von A X.________ sowie P und Q Y.________ aufzuerlegen. Die Vorinstanz
sieht in dieser Zurechnung dagegen einen Verstoss gegen Art. 10 DBG.

2.2 Die Höhe des nicht versteuerten Nachlassteils von T.________ und der
Nachkommen von J X.________ ist unbestritten, ebenso die Vermögenserträge, die
in der fraglichen Zeitperiode anfielen und für die Nachsteuern zu erheben sind.
Die Vorinstanz stellt überdies fest, dass im Jahr 1993 eine Vierteilung des
nicht deklarierten Nachlasses von V X.________ stattfand und A X.________ in
der Folge die Vermögenswerte der nicht informierten Erbenstämme getrennt von
seinem eigenen Vermögen verwaltete.

Die Steuerverwaltung rügt diese Feststellung als aktenwidrig und willkürlich.
Sie legt jedoch nicht dar, aus welchen Unterlagen sich die Aktenwidrigkeit und
die offensichtliche Unrichtigkeit der Beweiswürdigung ergeben sollte. Das bei
den Akten liegende Inventar der Bezirksschreiberei Arlesheim vom 8. Oktober
2001 spricht vielmehr für die Richtigkeit der vorinstanzlichen Feststellung,
weist es doch die von A X.________ für die nicht informierten Erbenstämme
verwalteten Vermögenswerte separat aus. Die weitere von der Steuerverwaltung in
diesem Zusammenhang vorgebrachte Kritik betrifft nicht entscheiderhebliche
Punkte oder die rechtliche Würdigung, worauf nachstehend einzugehen ist. Die
Beschwerden der Steuerverwaltung sind in diesem Punkt unbegründet, soweit
angesichts der wenig substantiierten Begründung überhaupt darauf einzutreten
ist.
2.3
2.3.1 Nach Art. 10 Abs. 1 DBG wird das Einkommen von Erbengemeinschaften den
einzelnen Erben zugerechnet. Die Anteile bestimmen sich nach den gesetzlichen
oder testamentarischen Quoten (vgl. Bernhard J. Greminger/Bettina Bärtschi, in:
Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen
Steuerrecht, 2. Aufl. 2008, Art. 10 N. 2). Die Steuerpflicht des einzelnen
Erben gemäss seiner Erbquote - und nicht bezüglich einzelner
Erbschaftsgegenstände - beruht auf der Überlegung, dass die Erben den Nachlass
beim Tode der Erblassers von Gesetzes wegen als Ganzes erwerben (Art. 560 Abs.
1 ZGB; vgl. BGE 118 Ia 41 E. 3 S. 43).
2.3.2 Es ist unbestritten, dass hinsichtlich des unversteuerten Teils des
Nachlasses von V X.________ die Erbengemeinschaft der vier Stämme fortbestand,
bis nach dem Tod von A X.________ im Jahr 2001 auch für diesen Teil die
Erbteilung erfolgte. Die Vermögenserträge, für welche die fraglichen
Nachsteuern erhoben werden, standen somit während des ganzen Zeitraums der
Erbengemeinschaft zu. R X.________, Q Y.________ und A X.________, die den
fraglichen Nachlassteil verwalteten, hatten kein Eigentum an den gemeinsamen
Gütern. Ebenso steht fest, dass die vier Kinder bzw. deren Nachkommen allein am
unversteuerten Nachlassteil erbberechtigt sind. Bei Anwendung von Art. 10 Abs.
1 DBG haben sie daher die Nachsteuern zu je einem Viertel zu tragen.
2.3.3 Die Steuerverwaltung macht jedoch geltend, wegen des deliktischen
Handelns von R X.________, Q Y.________ und A X.________ könne die
Erbberechtigung für die Zurechnung der Nachsteuern nicht massgebend sein. Sie
bringt verschiedene Gründe vor, warum die Nachsteuern für die zwei Viertel von
T.________ und den Nachkommen von J X.________ zu je einem Drittel von den
Erben von R X.________, Q und P Y.________ sowie von den Erben von A X.________
zu tragen seien.
Die erwähnte Zurechnung gebietet nach Auffassung der Steuerverwaltung zunächst
der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
(Art. 127 Abs. 2 BV). Da T.________ und die Nachkommen von J X.________ bis ins
Jahr 2001 vom unversteuerten Nachlassteil nichts gewusst hätten, sei ihnen mit
Blick auf den ihnen zustehenden Anteil daran die Leistungsfähigkeit abgegangen.
Mangels Kenntnis hätten sie nicht darüber verfügen können, weshalb das
Steuersubstrat im fraglichen Zeitraum nicht ihnen zugerechnet werden könne.
Diese Argumentation übersieht, dass erbrechtliche Ansprüche nicht von der
Kenntnis der Berechtigten abhängen. T.________ sowie die Nachkommen von J
X.________ müssen überdies für den ihnen gemäss Art. 10 Abs. 1 DBG
zurechenbaren Anteil an den Nachsteuern erst in einem Zeitpunkt aufkommen, in
dem sie ihre Quote am unversteuerten Nachlass erhalten haben. Es trifft deshalb
gerade nicht zu, dass ihrer Nachsteuerpflicht die fehlende Leistungsfähigkeit
entgegensteht. Sie sind durch die nachträgliche Besteuerung finanziell nicht
schlechter gestellt, als wenn sie ihren Erbteil bereits früher erhalten hätten
und in der Folge auf den Erträgen des ihnen zugewiesenen Vermögens die direkte
Bundessteuer hätten entrichten müssen.
2.3.4 Auch die weiteren von der Steuerverwaltung vorgebrachten Gründe für eine
von Art. 10 Abs. 1 DBG abweichende Zurechnung sind nicht stichhaltig. So trifft
es nicht zu, dass T.________ und die Nachkommen von J X.________ vor dem Jahr
2001 lediglich eine Anwartschaft auf einen Anteil am unversteuerten Nachlass
von V X.________ gehabt hätten. Alle Erben von V X.________ waren vielmehr
bezüglich der unversteuerten Vermögenswerte Gesamteigentümer (Art. 602 Abs. 2
ZGB). Schliesslich ist auch die Behauptung der Steuerverwaltung unrichtig, dass
der vorinstanzliche Entscheid zu einem Verlust an Steuersubstrat führe.
Vielmehr können die zuständigen Behörden auch von T.________ und den Nachkommen
von J X.________ für die ihnen zugekommenen Anteile am nicht deklarierten
Nachlass Nachsteuern erheben.

2.4 Die vorinstanzliche Auffassung, dass bei der direkten Bundessteuer die
Nachsteuern für die Anteile von T.________ und den Nachkommen von J X.________
am unversteuerten Nachlass von V X.________ nicht den Erben von R X.________
und von A X.________ sowie P und Q Y.________ auferlegt werden können, erweist
sich demnach als zutreffend. Im Hauptpunkt sind die Beschwerden der
Steuerverwaltung somit unbegründet.

3.
3.1 Für diesen Fall stellt die Steuerverwaltung den Eventualantrag, den
Bussenfaktor zur Bestimmung der Strafsteuer, die Q Y.________ aufzuerlegen ist,
auf 1,5 festzusetzen. Sie macht geltend, die Vorinstanz hätte als Folge der
Änderung der Zurechnung bei den Nachsteuern die ausgefällte Busse erhöhen
müssen, wozu sie nach den kantonalen Verfahrensvorschriften berechtigt sei.

3.2 Nach Art. 175 Abs. 2 DBG beträgt die Busse bei Steuerhinterziehung in der
Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer. Sie kann bei leichtem Verschulden
bis auf einen Drittel ermässigt, bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifache
erhöht werden. Die Vorinstanz legt näher dar, wieso der von der
Steuerverwaltung festgesetzte Bussenfaktor von 0,8 dem Verschulden von Q
Y.________ entspricht. Diese Erwägungen stellt die Steuerverwaltung auch jetzt
nicht in Frage. Sie ist jedoch der Auffassung, der Faktor müsse angemessen
erhöht werden, weil sich der Nachsteuerbetrag aufgrund der unterschiedlichen
Zurechnung der Vorinstanz reduziere. Mit dieser Argumentation unterstellt die
Steuerverwaltung, dass Q Y.________ ebenfalls für die Verheimlichung des
Nachlassteils zu bestrafen sei, der T.________ und den Nachkommen von J
X.________ zustand. Das trifft jedoch nicht zu. Nach Art. 175 Abs. 1 DBG kann
eine Steuerhinterziehung nur vom Steuerpflichtigen selber begangen werden;
deshalb wird denn auch die Busse entsprechend der hinterzogenen Steuer
bemessen. Da Q Y.________ jedoch für den ihr nicht zustehenden Anteil am
unversteuerten Nachlass nicht steuerpflichtig ist, hat dieser bei der
Bussenbemessung ausser Acht zu bleiben. Der angefochtene Entscheid ist daher
nicht zu beanstanden und die gegen P und Q Y.________ erhobene Beschwerde auch
in diesem Punkt unbegründet.

4.
4.1 T.________ wendet sich in ihrer Beschwerde gegen die bloss teilweise
Aufhebung des Einspracheentscheids vom 13. April 2006. Nach ihrer Auffassung
hätte die Vorinstanz den genannten Entscheid vollständig aufheben und die Sache
zur Neubeurteilung an die Steuerverwaltung zurückweisen müssen. Andernfalls sei
T.________ nicht in der Lage, ihre Interessen - namentlich mit Blick auf eine
allfällige Strafsteuer, die Verzugszinsen und den Beginn der Verjährung -
geltend zu machen.

4.2 Die vorgebrachte Rüge beruht auf einer Verkennung der Tragweite des
vorinstanzlichen Entscheids. Dieser bezieht sich allein auf die Nachsteuern,
welche den Erben von R X.________ auferlegt werden. Die Beschwerdeführerin
räumt indessen selber ein, dass insoweit der Sachverhalt geklärt ist und sich
eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Neuveranlagung erübrigt. Der
vorinstanzliche Entscheid regelt dagegen die Nachsteuerpflicht von T.________
als Erbin von J X.________ nicht, und erst recht ergibt sich für sie daraus
keine Pflicht zur Bezahlung einer Strafsteuer. Wenn die zuständigen
Steuerbehörden gegen sie entsprechende Verfahren einleiten, hat sie die
Möglichkeit, in diesem Rahmen die genannten Einwendungen vollumfänglich
vorzubringen. Ihre Beschwerde ist daher unbegründet.

5.
Aus diesen Erwägungen sind die Beschwerden der Steuerverwaltung abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerde von T.________ ist abzuweisen.

Die bundesgerichtlichen Kosten sind bei diesem Verfahrensausgang und den auf
dem Spiel stehenden finanziellen Interessen dem Kanton Bern sowie - angesichts
der untergeordneten vorgebrachten Rügen allerdings lediglich zu einem geringen
Teil - T.________ aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG). Der Kanton Bern hat
die Beschwerdegegner in den von ihm angestrengten Verfahren angemessen zu
entschädigen, soweit ihnen dadurch Kosten erwachsen sind und sie obsiegen (Art.
68 Abs. 2 BGG). Q Y.________ hat im Verfahren 2C_55/2008 keinen Antrag gestellt
und deshalb keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 2C_46-48/2008 und 2C_55/2008 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerden der Steuerverwaltung des Kantons Bern werden abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
Die Beschwerde von T.________ wird abgewiesen.

3.
Dem Kanton Bern werden Gerichtskosten von insgesamt Fr. 10'000.-- und
T.________ Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- auferlegt.

4.
Der Kanton Bern hat die Erben von A X.________ im Verfahren 2C_46/ 2008 mit Fr.
7'000.-- sowie P und Q Y.________ bzw. Q Y.________ in den Verfahren 2C_47/2008
und 2C_48/2008 mit insgesamt Fr. 8'000.-- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Steuerrekurskommission des Kantons Bern
und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Dezember 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Küng