Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.45/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_45/2008

Urteil vom 16. Dezember 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller,
nebenamtlicher Bundesrichter Camenzind,
Gerichtsschreiber Moser.

Parteien
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch PricewaterhouseCoopers AG,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer.

Gegenstand
Mehrwertsteuer (1. Quartal 1995 bis 4. Quartal 1997); Schätzung des
Drittpreises; Vorsteuerabzug; gemischte Verwendung,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 20.
November 2007.

Sachverhalt:

A.
Die Y.________ AG bezweckt gemäss ihrem Handelsregistereintrag die Fabrikation
und den Handel mit keramischen Erzeugnissen. Sie wird vollumfänglich durch die
X.________ AG gehalten, deren Zweck im Erwerb, Halten und Verkaufen von
Beteiligungen an Unternehmen aller Art des In- und Auslandes, insbesondere der
keramischen Industrie, besteht. Die beiden Gesellschaften waren vom 1. Januar
1995 bis 31. Dezember 1997 im Register für Mehrwertsteuerpflichtige
eingetragen. Mit Wirkung ab 1. Januar 1998 unterstellten sich die
Konzerngesellschaften der Gruppenbesteuerung.

B.
Gestützt auf das Ergebnis einer Kontrolle erhob die Eidgenössische
Steuerverwaltung (im Folgenden: ESTV) für die Steuerperioden 1. Quartal 1995
bis 4. Quartal 1997 mit Ergänzungsabrechnung (EA Nr. 28'404) vom 5. Juni 1998
von der Y.________ AG eine Steuernachforderung in der Höhe von Fr. 715'300.--
wegen zu tief fakturierten Leistungen gegenüber ihrer Muttergesellschaft. Mit
gleichem Datum stellte die ESTV zu Gunsten der X.________ AG für die nämlichen
Steuerperioden eine Gutschriftsanzeige (Nr. 75'808) über Fr. 735'591.-- für die
dieser Gesellschaft zustehenden Vorsteuerabzüge aus. Daneben nahm die ESTV im
Rahmen ihrer Steuerberechnung Vorsteuerkürzungen bzw. Vorsteuerausschlüsse vor,
weil sie davon ausging, dass die X.________ AG die von ihr bezogenen
Aufwendungen nicht vollumfänglich zur Erzielung steuerbarer Umsätze verwendete.
Sowohl die Ergänzungsabrechnung als auch die Gutschriftsanzeige wurden mit
Entscheid der ESTV vom 29. Juni 2001 bestätigt.
Mit Entscheid vom 8. Juli 2004 wies die ESTV die seitens der Y.________ AG
sowie der X.________ AG erhobene Einsprache ab.

C.
Mit Urteil vom 20. November 2007 hiess das Bundesverwaltungsgericht, welches
das Verfahren von der Eidgenössischen Steuerrekurskommission übernommen hatte,
die von der Y.________ AG und der X.________ AG erhobene Beschwerde im Sinne
der Erwägungen teilweise gut, hob den Einspracheentscheid bezüglich der
Gutschriftsanzeige gegenüber der X.________ AG (Ziff. 3 des Entscheids) auf und
wies die Sache zur erneuten Berechnung der Höhe des Vorsteuerabzugs an die
Vorinstanz zurück.

D.
Mit Eingabe vom 11. Januar 2008 erhebt die X.________ AG beim Bundesgericht
gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragt, es sei ihr der
Vorsteuerabzug auf den Projektkosten von Fr. 626'526.-- für das Jahr 1996 sowie
von Fr. 2'511'954.-- für das Jahr 1997 zuzüglich Zins in der Höhe von 5 % pro
Jahr seit dem 5. Juni 1998 zu gewähren.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung schliesst mit Vernehmlassung vom 26.
Februar 2008 auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht hat auf
eine Vernehmlassung verzichtet.

E.
Mit als "Replik" bezeichneter Eingabe vom 14. März 2008 nimmt die X.________ AG
zu verschiedenen Punkten der von der ESTV eingereichten Vernehmlassung
Stellung. Mit Verfügung vom 19. März 2008 lässt das Präsidium der II.
öffentlich-rechtlichen Abteilung einen zweiten Schriftenwechsel anordnen. Mit
Stellungnahme vom 22. April 2008 beantragt die ESTV, die unaufgefordert
eingereichte Replik aus dem Recht zu weisen; im Übrigen hält sie an ihrem
Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Das Bundesverwaltungsgericht
verzichtet auf eine Stellungnahme.

Erwägungen:

1.
1.1 Angefochten ist ein Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts in einer
Angelegenheit des öffentlichen Rechts, die unter keinen Ausschlussgrund gemäss
Art. 83 BGG fällt und daher mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden kann (Art. 82 lit. a
und Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG).

1.2 Der angefochtene Entscheid weist die Sache in teilweiser Gutheissung im
Sinne der Erwägungen "zur erneuten Berechnung der Höhe des Vorsteuerabzugs" an
die Eidgenössische Steuerverwaltung zurück. Die Anweisung betrifft dabei zwei
Punkte im Zusammenhang mit der Gutschriftsanzeige zugunsten der vorliegend
allein beschwerdeführenden X.________ AG: Zum einen geht es um den
Vorsteuerabzug bezüglich der Weiterfakturierung von Leistungen der
Beratungsgesellschaft D.________ AG für eine neue Konzernstrategie (Projekt
"A.________"), zum anderen um den Vorsteuerabzug für sog. Management Fees im
Zusammenhang mit gemischter Verwendung. Im ersten Fall hat die Vorinstanz
entschieden, die Vorsteuer dürfe ganz und nicht nur zum Teil abgezogen werden
(E. 7.2 des angefochtenen Urteils). Die Rückweisung bedeutet hier eine rein
rechnerische Operation. In der zweiten Frage hat sie entschieden, die Umsätze
aus Management Fees seien voll und nicht nur zu 5 % (entsprechend dem Gewinn)
einzubeziehen und den nicht zum Vorsteuerabzug berechtigenden Umsätzen
gegenüberzustellen; das Resultat werde nicht mehr eine Vorsteuerkürzung um 98 %
oder 99 % sein (wie in der Einspracheverfügung), sondern eine solche von "ca.
drei Vierteln (75 % bzw. 74 %)" (E. 8.3, insbesondere E. 8.3.4 des
angefochtenen Entscheids). Auch in diesem Zusammenhang hat die Vorinstanz das
Ergebnis der Korrektur ziemlich genau vorgegeben und erschöpft sich die Arbeit
der Eidgenössischen Steuerverwaltung nur noch in einer Detailberechnung.
Verbleibt ihr somit kein Entscheidungsspielraum und dient die Rückweisung nur
der (rechnerischen) Umsetzung des vom Bundesverwaltungsgericht Angeordneten,
ist der Rückweisungsentscheid einem Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG
gleichzusetzen (vgl. BGE 134 II 124 E. 1.3 S. 127 mit Hinweisen; vgl. für den
Bereich der Mehrwertsteuer auch Urteil 2C_613/2007 vom 15. August 2008, E.
1.1).

1.3 Als im vorinstanzlichen Verfahren teilweise unterlegene Steuerpflichtige
ist die Beschwerdeführerin zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art.
89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.4 Da vorliegend ein zweiter Schriftenwechsel (Art. 102 Abs. 3 BGG) angeordnet
wurde (vgl. oben lit. E. im Sachverhalt), besteht - entgegen der in der
Stellungnahme vom 22. April 2008 vertretenen Auffassung der ESTV - kein Anlass,
die (verfrüht) eingereichte Replik der Beschwerdeführerin aus den Akten zu
weisen.

1.5 Im Streit liegen Vorsteuerkürzungsfragen, welche die Jahre 1996 bzw. 1997
betreffen. Diese sind deshalb noch gestützt auf die Mehrwertsteuerverordnung
vom 22. Juni 1994 (MWSTV; AS 1994 S. 1464) zu beurteilen (vgl. Art. 93 und 94
MWSTG; SR 641.20).

2.
Vor Bundesgericht ist einzig streitig, ob die von der Y.________ AG getätigten
und an die Beschwerdeführerin erbrachten Leistungen (Aufwendung für
Investitionen in neue Märkte im Umfang von Fr. 626'526.-- im Jahre 1996 bzw.
von Fr. 2'511'952.-- im Jahre 1997) bei dieser als Vorsteuerabzug geltend
gemacht werden können. Dabei stellt sich einerseits die Frage, ob der
Vorsteuerabzug deshalb zu verweigern ist, weil die geltend gemachten Vorsteuern
im Zusammenhang mit Beteiligungsrechten stehen und demnach als von der
Besteuerung ausgenommene Umsätze oder allenfalls als "Nicht-Umsätze" nicht
vorsteuerabzugsberechtigt sind. Andererseits ist zu klären, ob gemäss
Begründung der Vorinstanz die geltend gemachten Vorsteuern ganz allgemein nicht
für steuerbare Ausgangsumsätze verwendet wurden, sondern eine Verwendung
lediglich beabsichtigt war, was nach Auffassung derselben gemäss geltender
Rechtsprechung ebenfalls nicht zum Vorsteuerabzug berechtige.

3.
3.1 Der Besteuerung im Inland unterliegen die entgeltlich erbrachten
Lieferungen von Gegenständen, die entgeltlich erbrachten Dienstleistungen, der
Eigenverbrauch sowie der entgeltliche Bezug von Dienstleistungen aus dem
Ausland, sofern sie nicht ausdrücklich von der Besteuerung ausgenommen sind
(Steuerobjekt; Art. 4 lit. a-d MWSTV). Eine Lieferung liegt vor, wenn jemandem
die Befähigung verschafft wird, im eigenen Namen über einen Gegenstand
wirtschaftlich zu verfügen (Art. 5 Abs. 1 MWSTV). Als Dienstleistung gilt jede
Leistung, die keine Lieferung eines Gegenstandes bildet (Art. 6 Abs. 1 MWSTV).
Lieferungen und Dienstleistungen unterliegen der Mehrwertsteuer, wenn sie im
Rahmen eines Leistungsaustausches "gegen Entgelt" erbracht werden; dabei muss
zwischen Leistung und Gegenleistung eine innere wirtschaftliche Verknüpfung
bestehen (BGE 126 II 249 E. 4a S. 252 f.).

3.2 Neben der Besteuerung von Umsätzen bildet der Vorsteuerabzug ein zentrales
Element der Mehrwertsteuer. Verwendet der Steuerpflichtige Gegenstände oder
Dienstleistungen für steuerbare Ausgangsleistungen oder für andere (in Art. 29
Abs. 2 MWSTV genannte) Zwecke, so kann er in seiner Steuerabrechnung die ihm
von anderen Steuerpflichtigen mit den Angaben nach Art. 28 MWSTV in Rechnung
gestellte Steuer für Lieferungen und Dienstleistungen abziehen (Art. 29 Abs. 1
und 2 MWSTV). Nach konstanter Lehre und Rechtsprechung müssen, damit der
Vorsteuerabzug beansprucht werden kann, folgende Voraussetzungen erfüllt sein
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.650/2005 vom 15. August 2006, E. 3.2 mit
Verweis auf Urteil 2A.348/2004 vom 1. Dezember 2004, E. 3.2; ALOIS CAMENZIND/
NIKLAUS HONAUER/KLAUS A. VALLENDER, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz, 2.
Aufl., Bern 2003, Rz. 1363, S. 466):
a) die Berechtigung zum Vorsteuerabzug besteht nur für Steuerpflichtige (Art.
29 Abs. 1 MWSTV);
b) der Vorsteuerabzug ist nur für solche Leistungen möglich, die von einem
anderen Unternehmer mit der Mehrwertsteuer belastet erbracht wurden (Art. 29
Abs. 1 und 2 MWSTV);
c) die Leistungen müssen zudem für einen geschäftlich begründeten Zweck oder
für den Export erbracht werden (Art. 29 Abs. 2 MWSTV), wobei die zulässigen
Zwecke in Art. 29 Abs. 2 und 3 MWSTV abschliessend umschrieben sind;
d) der Abzug darf nicht ausdrücklich ausgeschlossen sein (Art. 30 MWSTV) oder
zur Erzielung eines von der Besteuerung ausgenommenen Umsatzes (Art. 13 MWSTV)
bzw. eines Nichtumsatzes (Art. 38 Abs. 4 MWSTG; ebenso Urteil 2A.650/2005 vom
15. August 2006, E. 3.5) eingesetzt werden;
e) es muss ein genügender Nachweis in Form einer Rechnung bestehen (Art. 29
Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 28 MWSTV).

3.3 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht mit Bezug auf die
Vorsteuerabzugsberechtigung davon aus, dass die schweizerische
Mehrwertsteuergesetzgebung (Art. 29 Abs. 1 und 2 MWSTV und ebenso Art. 38 Abs.
1 und 2 MWSTG) mit derjenigen der EU nicht in allen Teilen identisch ist.
Aufgrund des klaren Gesetzeswortlautes und der Materialien ist zwingend eine
Verwendung der Eingangs- für die Ausgangsleistungen erforderlich. Dabei ist
neben der unmittelbaren Verwendung auch eine mittelbare Verwendung anerkannt,
bei welcher die Eingangsleistung nur indirekt in den Ausgangsumsatz einfliesst.
Nicht als genügend erachtet wird dagegen eine lediglich für die Zukunft
beabsichtigte Verwendung (zuletzt bestätigt in BGE 132 II 353 E. 8 S. 363 ff.,
insbesondere E. 8.2 und 8.3; vgl. auch BGE 123 II 295 E. 6a S. 303). An dieser
Rechtsprechung ist aufgrund des klaren Gesetzeswortlautes festzuhalten, der
eine "Verwendung der Gegenstände oder Dienstleistungen" für die in Art. 29 Abs.
2 MWSTV genannten Zwecke, das heisst, für steuerbare Lieferungen (lit. a),
steuerbare Dienstleistungen (lit. b), für optierte Umsätze (lit. c) und für
bestimmte weitere Zwecke, die hier nicht von Bedeutung sind (lit. d), verlangt.
Anders würde es sich dann verhalten, wenn der Gesetzgeber auch eine
beabsichtigte Verwendung als genügend erachten liesse. Nach der Rechtsprechung
darf vom klaren Wortlaut eines Rechtssatzes nur dann abgewichen werden, wenn
triftige Gründe dafür bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der Bestimmung
wiedergibt (BGE 131 I 394 E. 3.2 S. 396; 131 II 217 E. 2.3 S. 221). Dass solche
Gründe vorliegen, trifft nicht zu. Hinzu kommt, dass auch die Frage der
Behandlung des erfolglosen Unternehmers aufgrund der Entstehungsgeschichte
unklar ist (vgl. dazu KLAUS A. VALLENDER, Freiwillige Steuerpflicht bei
Aufnahme der Tätigkeit, in: ASA 69 S. 498 f.). Es mag zutreffen, dass im Lichte
der EU-Kompatibilität und der Wettbewerbsneutralität auch eine andere Lösung in
Frage käme, weshalb sich die Lehre verschiedentlich kritisch zur Praxis der
ESTV äusserte (vgl. dazu BGE 132 II 353 E. 8.3 S. 365 f. und die dort
aufgeführten Lehrmeinungen). Angesichts des nachstehend Ausgeführten bedarf die
Frage jedoch vorliegend keiner eingehenderen Betrachtung.

3.4 Unbestritten ist, dass Vorsteuern nicht in Abzug gebracht werden können,
wenn sie im Zusammenhang mit Umsätzen stehen, die von der Besteuerung
ausgenommen sind und wenn nicht für die Versteuerung derselben optiert wird,
soweit dies möglich ist (Art. 13 MWSTV; Art. 17 MWSTG). Damit entsteht für
diese Umsätze eine vom Gesetzgeber gewollte Schattensteuer ("tax occulte").
Fest steht überdies, dass auch Vorsteuern, die im Zusammenhang mit einem
"Nichtumsatz" stehen, als nicht unternehmerische Verwendung zu keinem
Vorsteuerabzug berechtigen, was in Art. 38 Abs. 4 MWSTG ausdrücklich verankert
ist und aufgrund des Mehrwertsteuersystems schon unter dem Recht der MWSTV
Gültigkeit hatte (vgl. Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des
Nationalrats zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, in: BBl 1996 V 713, S.
776, zu Art. 36 Abs. 4 des Entwurfs; ebenso Urteil 2A.650/2005 vom 15. August
2006, E. 3.3; CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER, a.a.O., Rz. 153 ff. S. 73 ff. und
Rz. 1419 ff. S. 483 f.). Dies trifft auch für die EG zu (vgl. dazu MICHAEL
LANGER, in: Reiss/Kraeusel/Langer [Hrsg.], Kommentar zum Umsatzsteuergesetz,
Band 3, Rz. 12 zu Art. 17 der 6. EG-RL).
Als nicht unternehmerische Verwendungen, die den Vorsteuerabzug ausschliessen,
gelten u.a. Umsätze, die im Zusammenhang mit dem Beteiligungsbereich eines
Unternehmens stehen (IVO P. BAUMGARTNER, in: Mwst.com, Kommentar zum
Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel 2000, N. 70 zu Art. 38, S. 705).
Dies sieht auch die Sechste EG-Richtlinie vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (77/388/EWG;
ABl. L 145 vom 13. Juni 1977, S. 1) vor, wo der Erwerb, das Halten und die
Veräusserung einer Beteiligung nicht als umsatzsteuerlich relevante Vorgänge
betrachtet werden, mit der Folge, dass damit zusammenhängende Vorsteuern nicht
in Abzug gebracht werden können (vgl. dazu HANS GEORG RUPPE, Kommentar zum
[österreichischen] Umsatzsteuergesetz, 3. Aufl., Wien 2005, N. 45 zu § 1, S.
87, und die differenzierte Haltung mit Bezug auf Holdinggesellschaften mit
wirtschaftlicher Tätigkeit, N. 36 zu § 2, S. 233 ff.). Eine analoge Praxis der
ESTV besteht mit Bezug auf die Holdinggesellschaften in der Schweiz. Diese geht
davon aus, dass Vorsteuern auf Aufwendungen, die vollumfänglich den von der
Steuer ausgenommenen Umsätzen bzw. Nicht-Umsätzen zugeordnet werden können,
generell nicht abgezogen werden können (vgl. Spezialbroschüre Nr. 06 der
Eidgenössischen Steuerverwaltung, Kürzung des Vorsteuerabzuges bei gemischter
Verwendung [Nr. 610.530.06; ab 1. Januar 2008 gültige Fassung]; Ziffer 7.4.1]).

4.
4.1 Im konkreten Fall ist aufgrund des unbestrittenen Sachverhalts davon
auszugehen, dass die ESTV der Beschwerdeführerin den Abzug von Vorsteuern auf
Projektkosten, die im Zusammenhang mit einer Beteiligung in Vietnam
("________") standen, verweigerte. Die betreffenden Kosten beliefen sich im
Jahre 1996 auf Fr. 626'526.-- bzw. im Jahre 1997 auf Fr. 2'511'952.--.
Diesbezüglich ist unbestritten, dass die Y.________ Gruppe sich mit
Investitionen für einen Produktionsbetrieb in Vietnam befasste und auch eine
entsprechende Beteiligung erworben hatte. Diese wurde gemäss Geschäftsbericht
1997 vollumfänglich abgeschrieben, nachdem sich die Gruppe entschlossen hatte,
aufgrund des unvorteilhaften Geschäftsklimas auf ein weiteres Engagement in
Vietnam zu verzichten.
Aus der von der Beschwerdeführerin eingereichten Projektstudie ergibt sich,
dass sie damit eine Investitionstätigkeit in diesem Land geprüft hat und dabei
offenbar zum Schluss gekommen ist, dass die bisherigen Aktivitäten in
"________" eingestellt und abgeschrieben wurden. Die mit Vietnam angefallenen
Kosten standen mit anderen Worten in direktem Zusammenhang mit der von der
Holding gehaltenen Beteiligung. Etwas anderes ist zumindest aus den sich bei
den Akten befindlichen Unterlagen nicht ersichtlich. Vorsteuern, die aber
vollumfänglich den umsatzsteuerlich nicht relevanten Beteiligungen zuzuordnen
sind, sind nicht abzugsfähig, weshalb die entsprechenden Abzüge durch die ESTV
zu Recht verweigert wurden.
Daneben ist von Bedeutung, dass die genannten Projektkosten in jedem Falle
keinen Ausgangsumsätzen der Beschwerdeführerin (Holdinggesellschaft) zugeordnet
werden können, weshalb die Voraussetzungen gemäss Art. 29 Abs. 2 MWSTV
(unmittelbare oder mittelbare Verwendung für einen steuerbaren Zweck) nicht
erfüllt sind. Selbst wenn bezüglich der Kosten für Vietnam angenommen würde, es
handle sich dabei um Dienstleistungen im Sinne von Art. 29 Abs. 1 MWSTV, so
wären diese nicht als Vorsteuern abziehbar, weil sie nicht im Zusammenhang mit
steuerbaren Zwecken und Ausgangsumsätzen der Holding stehen.

4.2 Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, ist nicht stichhaltig.
Entgegen ihrer Meinung trifft es nicht zu, dass das Bundesverwaltungsgericht in
seinem Urteil implizit zum Ergebnis gekommen sei, der Vorsteuerabzug hätte
grundsätzlich gewährt werden müssen. Die Vorinstanz hat den Nichtabzug der
strittigen Aufwendungen vielmehr mit einer anderen Begründung als die ESTV
abgelehnt. Sie ist in ihrem Urteil zum Schluss gekommen, dass der Abzug
aufgrund der geltenden Rechtsprechung schon deshalb zu verweigern sei, weil die
von der Holding bezogenen Leistungen nicht für steuerbare Ausgangsumsätze
verwendet worden seien; dies sei lediglich beabsichtigt gewesen, jedoch nicht
realisiert worden. Daneben hat sie sich aber auch zur Frage des Zusammenhangs
der Kosten mit nicht steuerbaren Beteiligungsumsätzen geäussert (vgl. E. 6.1
des angefochtenen Entscheids).
Sodann ist von Bedeutung, dass eine Weiterverrechnung aufgrund des von der
Beschwerdeführerin angeführten General Licence Agreements in dem hier zu
beurteilenden Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1997 - selbst
wenn entsprechend beabsichtigt - gar nicht möglich gewesen wäre, weil ein
solches erst mit Datum vom 22. Juli 1998 abgeschlossen wurde. Für die in der
Replik angeführte Behauptung, dass eine entsprechende Praxis schon vor Erlass
des General Licence Agreements bestanden habe, wurde kein Beweis erbracht.
Hinzu kommt, dass der Bezug auf das General Licence Agreement auch deshalb
nichts hilft, weil entweder die geltend gemachten Projektkosten mit dem Licence
Agreement nicht abgedeckt werden oder der verlangte schriftliche Vertrag nicht
vorliegt, ein entsprechender Auftrag der Tochtergesellschaft gar nicht
nachgewiesen ist.
Unklar ist im Detail auch, um was für Kosten es sich bei den als
"Projektkosten" bezeichneten Aufwendungen von Fr. 626'526.-- (1996) bzw. Fr.
2'511'952.-- (1997) genau gehandelt hat. Zwar liegt bei den Akten eine
Projektstudie ("________"). Dass die genannten Beträge im Umfange von über Fr.
3 Mio. lediglich für diese Studie hätten bezahlt werden müssen, ist aber weder
erstellt noch wahrscheinlich. Ebenso wenig erscheint aufgrund der vorliegenden
Beweismittel schlüssig belegt, dass damit Dienstleistungen im Sinne von Art. 29
MWSTV vorliegen, die zudem den übrigen Anforderungen von Art. 29 Abs. 1 lit.
a-c MWSTV genügen.

5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 BGG). Eine Parteientschädigung ist
nicht geschuldet (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 12'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Eidgenössischen
Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, und dem
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Dezember 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Moser